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Ausbildungsumlage für die Altenpflegeausbildung

Dienstag, 12.06.2012

In der Hamburger Altenpflege gibt es einen Fachkräftebedarf, der durch die vorhandenen Ausbildungsplätze der stationären, teilstationären und ambulanten Hamburger Pflegeeinrichtungen nicht ausreichend abgedeckt ist. Es gibt zur Zeit aber deutlich mehr qualifizierte Interessenten für eine Altenpflegeausbildung als Ausbildungsstellen zur Verfügung gestellt werden. Angesichts der Ansprüche und gesetzlichen Regelungen (50 Prozent Fach-kräftequote) an eine qualitativ gute Pflege in allen Einrichtungen und ambulanten Diensten besteht dringender Handlungsbedarf. Hamburg muss sich verstärkt auf die Folgen des demographischen Wandels einstellen.

Pflegeeinrichtungen, die ausbilden, haben zudem durch zunächst höhere Kosten einen Wettbewerbsnachteil gegenüber solchen Einrichtungen, die nicht ausbilden. Durch eine wettbewerbsneutrale Umlagefinanzierung der Altenpflegeausbildung kann die Ausbildungsbereitschaft erhöht werden und die Zahl der Ausbildungsstellen steigen.

Bereits im Jahr 2009 hatte sich die Bürgerschaft auf Initiative der SPD-Bürgerschaftsfraktion (Drs. 19/1114) mit einem solchen Vorhaben befasst.

§ 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3 des Altenpflegegesetzes sieht die Möglichkeit vor, eine Ausbildungsumlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung zu schaffen. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az 3C/28/08) herrscht inzwischen auch Klarheit über die Voraussetzungen für eine rechtssichere Ausgestaltung einer solchen Umlagefinanzierung.

Von der Ausbildungsumlage für die Altenpflege würden alle Pflegeheime und ambulanten Pflegedienste in Hamburg ebenso profitieren wie diejenigen, die diesen Beruf erlernen wollen, bisher aber keinen Ausbildungsplatz finden konnten.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht, zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen und dem wachsenden Bedarf angepassten Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern und zur Schaffung von mehr Ausbildungsplätzen in Hamburg bis spätestens zum Ausbildungsjahr 2013/2014 eine wettbewerbsneutrale Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung durch ein Ausgleichsverfahren nach § 25 Altenpflegegesetz (Altenpflegeumlage) zwischen ausbildenden und nichtausbildenden Einrichtungen der stationären und ambulanten Altenpflege einzuführen und dabei auch die Gesundheits- und Pflegeassistenz einzubeziehen.