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Beförderungen bei der Hamburger Polizei

Dienstag, 14.05.2013

zu Drs. 20/7816

 

Die Beamtinnen und Beamten der Hamburger Polizei leisten unter hohem persönlichem Einsatz einen unschätzbaren Dienst für die Sicherheit dieser Stadt. Für die Gewinnung qualifizierter Nachwuchskräfte sowie für die Aufrechterhaltung der hohen Einsatzbereitschaft der Beamtinnen und Beamten spielen insbesondere auch die sozialen Rahmenbedingungen eine wichtige Rolle. So hat der jetzige Senat u.a. die Alimentation im Grundstudium an der Hochschule der Polizei wieder eingeführt – zudem überträgt Hamburg im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern das Ergebnis des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst ungekürzt auf alle Hamburger Beamtinnen und Beamten.

Neben anderen sozialen Belangen spielt insbesondere die Frage der Aufstiegschancen eine wichtige Rolle in der persönlichen beruflichen Entwicklung eines jeden Betroffenen. Die Möglichkeit von Beförderungen hängt hauptsächlich von der Anzahl vorhandener Stellen, verfügbarer Finanzmittel sowie einem an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgerichtetem Auswahlverfahren ab. Das vom damaligen CDU-geführten Senat im Jahr 2007 eingeführte Laufbahnverlaufsmodell ist gescheitert. Im Jahr 2010 wurde es vom Hamburger Oberverwaltungsgericht unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung für verfassungswidrig erklärt. Ein sich hauptsächlich auf die Länge von Verweilzeiten beziehendendes und damit Automatismen folgendes Beförderungsmodell ist damit nicht möglich, da es dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG widerspricht. Somit schließen bereits die rechtlichen Gründe planbare Karrierezusagen aus. Das von der CDU eingeführte Modell hat sich daher als haltlos erwiesen und bei den Beamtinnen und Beamten lediglich schon rechtlich nicht zu erfüllende Erwartungen geweckt.

Trotz der angespannten Haushaltslage wird es in Hamburg zu keinen Stellenstreichungen im Polizeivollzugsdienst kommen. Damit verbunden ist zugleich die Einstellung von jährlich 250 Nachwuchskräften. Im Hinblick auf das prioritäre Ziel eines bis zum Jahr 2020 ausgeglichenen Haushalts sind darüber hinaus die Mittel für kostenintensive Personalentscheidungen sehr begrenzt. Vor diesem Hintergrund verbieten sich bloße Wunschkonzerte. Auch einen Stellenabbau zugunsten einer größeren Beförderungszahl darf und wird es nicht geben. Trotz dieser schwierigen Voraussetzungen müssen auch in der Hamburger Polizei gemessen an den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichende Aufstiegschancen gewährleistet werden. Politisches Ziel ist und bleibt weiterhin die Schaffung eines verbesserten Beförderungskonzeptes, welches die bisherigen Erfahrungen aufgreift und die von der Rechtsprechung vorgegebenen Voraussetzungen berücksichtigt. Eine diesbezügliche haushaltsneutrale Umsetzbarkeit ist jedoch derzeit nicht erkennbar. Beförderungen sollen daher bis zur Umsetzbarkeit eines neuen Beförderungskonzeptes zumindest nach Maßgabe der jährlich freiwerdenden Stellen im Vollzugsdienst unter Berücksichtigung etwaiger struktureller Änderungen im Rahmen des laufenden Reformprozesses („ProMod“) im Grundsatz ermöglicht werden.

 

Die Bürgerschaft möge daher beschließen:

Der Senat wird ersucht, Beförderungen in der Hamburger Polizei nach Maßgabe der freiwerdenden Stellen im Vollzugsdienst im Grundsatz zu ermöglichen.