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Beitragsfreie Kindertagesbetreuung im Jahr vor der Schulpflicht – auch für die Eltern so genannter „Kann-Kinder“!

Dienstag, 09.06.2009

zu Drs. 19/3223

Mehrere Bundesländer haben mittlerweile im Jahr vor der Schulpflicht ein beitragsfreies Jahr der Kindertagesbetreuung – ausdrücklich auch für die Eltern so genannter „Kann-Kinder“, die nach dem 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt werden, aber dennoch im August desselben Jahres eingeschult werden. Als Beispiele seien Hamburgs Nachbarländer Schleswig-Holstein und Niedersachsen genannt. Schleswig-Holstein und Niedersachsen haben sich für das Verfahren der Beitragszahlung für eine „Erstattungs-Lösung“ entschieden. Die Eltern bekommen also ihre Beiträge für das tatsächlich letzte Jahr des Kindes in der Kita oder in der Kindertagespflege zurückerstattet, wenn ihr Kind vorzeitig eingeschult wird.

Im Koalitionsvertrag von CDU und GAL für die 19. Legislaturperiode heißt es: „Im Zusammenhang mit der Einführung eines kostenlosen vorschulischen Jahres wird vereinbart, dass auch die entsprechende Basisversorgung im letzten Kita-Jahr von den Gebühren befreit ist; gebührenfrei sind fünf Stunden, exklusive Mittagessen.“ In seiner Regierungserklärung vom 28.05.2008 hat Bürgermeister Ole von Beust dieses Ziel bestätigt: „(..) werden wir das kostenlose vorschulische Jahr in Kita und Vorschule einführen.“ (Plenarprotokoll der Bürgerschaft 19/5, S. 126)

Im Rahmen einer Pressekonferenz vom 05.05.2009 zur Umsetzung dieser Ankündigung heißt es in einer gemeinsamen Pressemitteilung von Sozialbehörde (BSG) und Schulbehörde (BSB) unter der Überschrift: „Letztes Kita-Jahr und Vorschule ab September beitragsfrei“: „Diese fünfstündigen Betreuungs- und Förderangebote in Kita und Vorschule werden ab 1. September 2009 im Jahr vor der Schulpflicht beitragsfrei sein.“ Davon, dass die „Kann-Kinder“ nicht in den Genuss der Beitragsfreiheit in der Kita bzw. in der Kindertagespflege kommen sollen, ist auf weder in den Ausführungen der Senatorin bzw. des Senators noch in der Pressemitteilung die Rede.

Auch im Text der Senatsmitteilung an die Bürgerschaft findet sich kein Hinweis, dass für die „Kann-Kinder“ weiter Beiträge fällig werden (Drs. 19/2993 „Entlastung der Eltern von Beiträgen und Gebühren im Jahr vor der Einschulung und Erweiterung des Kreises der beim schulischen Büchergeld entlasteten Familien“). Hier wird Bezug genommen auf § 38 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG): „Das Jahr vor der Einschulung ist das Jahr vor Beginn der Schulpflicht gemäß § 38 Hamburgisches Schulgesetz.“ Dieser umfasst mit seinem Absatz 1 die „Muss-Kinder“ („Kinder, die vor dem 1. Juli das 6. Lebensjahr vollendet haben, werden am 1. August desselben Kalenderjahres schulpflichtig“) und mit Absatz 2 die „Kann-Kinder“, bei denen die Schulpflicht durch und mit der Aufnahme in die Schule beginnt („Kinder, die nach dem 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, können unter Berücksichtigung ihres geistigen, seelischen, körperlichen und sprachlichen Entwicklungsstandes auf Antrag der Sorgeberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden. Mit der Aufnahme beginnt die Schulpflicht.“).

Erstmals und einzig im der Senatsmitteilung anliegenden Entwurf für ein „Gesetz zur Einführung des beitragsfreien Vorschuljahres“ erfolgt die Beschränkung auf die „Muss-Kinder“. Im Artikel 1 „Gesetz zur Änderung des Hamburger Betreuungsgesetzes“ wird in der beabsichtigten Änderung von dessen § 9 Absatz 5 Bezug genommen auf das letzte Jahr „vor Beginn der Schulpflicht gemäß § 38 Absatz 1 des Hamburgischen Schulgesetzes“.

Die Formulierung bedeutet für die Eltern von rund 2.000 „Kann-Kindern“, deren Schulpflicht für den Fall der vorzeitigen Einschulung sich nach § 38 Abs. 2 HmbSG richtet, dass sie für das letzte Jahr in der Kita oder in der Kindertagespflege weiter zahlen müssen. Diese Eltern bekommen die Beiträge anders als in Schleswig-Holstein oder Niedersachsen nicht erstattet. Diese Regelung ist ungerecht und nicht zu rechtfertigen: ein Kind, das zum Beispiel am 15. Juli Geburtstag hat und im August eingeschult wird, war genauso lange in der Kita wie ein Kind, das am 30. Juni Geburtstag hat und im August zur Schule kommt.

 

Die Bürgerschaft möge das „Gesetz zur Einführung des beitragsfreien Vorschul-jahres“ aus Drs. 19/2993 mit folgenden Änderungen in Artikel 1 (Gesetz zur

Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes) beschließen:

„Im neuen § 9 Absatz 5 wird die Textstelle „Absatz 1“ gestrichen und es wird folgender Satz 2 angefügt:

“Für Kinder, die vorzeitig in die Schule aufgenommen wurden, werden gezahlte

Eigenanteile und Teilnahmebeiträge für das Jahr, welches ihrer Schulaufnahme

unmittelbar vorausging, erstattet.““