Zum Hauptinhalt springen

Beitragsfreie Kindertagesbetreuung im Jahr vor der Schulpflicht – auch für die Eltern so genannter „Kann-Kinder“!

Donnerstag, 24.09.2009

Die Bürgerschaft hat mit dem „Gesetz zur Einführung des beitragsfreien Vorschuljahres“ und dem „Gesetz zur Änderung des Hamburger Betreuungsgesetzes“ beschlossen, die Betreuung eines erheblichen Teils der Hamburger Kinder im letzten Jahr vor Beginn des Schulbesuchs von Gebühren zu befreien. Für diese Kinder folgt die Hamburger Regelung mehreren anderen Bundesländern.

Abweichend von den entsprechenden Regelungen zum Beispiel in Niedersachsen und Schleswig-Holstein gilt die Befreiung in Hamburg aber nicht für Kinder, die eine Kita be-suchen, erst nach dem 30. Juni eines Jahres ihr sechstes Lebensjahr vollenden und dennoch im August eingeschult werden (sog. „Kann-Kinder“). Die Eltern dieser etwa 2.000 Hamburger Kinder müssen auch im letzten Jahr vor Beginn des Schulbesuchs voll für die Bildung und Betreuung ihrer Kinder zahlen.

Im Koalitionsvertrag von CDU und GAL heißt es demgegenüber: „Im Zusammenhang mit der Einführung eines kostenlosen vorschulischen Jahres wird vereinbart, dass auch die entsprechende Basisversorgung im letzten Kita-Jahr von den Gebühren befreit ist, (...).“

In seiner Regierungserklärung vom 28.05.2008 hat der Bürgermeister dieses Ziel bestätigt: „(...) werden wir das kostenlose vorschulische Jahr in Kita und Vorschule einführen.“

In einer gemeinsamen Pressemitteilung vom 05.05.2009 haben Sozialsenator Wersich und Schulsenatorin Goetsch dies unter der Überschrift „Letztes Kita-Jahr und Vorschule ab September beitragsfrei“ bekräftigt. Im Haushaltsplan 2009/2010 sind die Mittel für jeweils einen kompletten beitragsfreien Jahrgang eingestellt.

Auch im Text der Senatsmitteilung an die Bürgerschaft (19/2993) findet sich kein Hinweis auf Einschränkungen der Beitragsfreiheit. Hier wird Bezug genommen auf § 38 des Hamburgischen Schulgesetzes, der ausdrücklich sowohl die Kinder, die vor dem 1. Juli das sechste Lebensjahr vollenden (Absatz 1), als auch die Kinder, die danach sechs Jahre alt werden (Absatz 2) benennt.

Erstmals im der Senatsmitteilung anliegenden Gesetzentwurf erfolgte die überraschende Ausgrenzung der in § 38 (2) genannten Kinder – die so genannten „Kann-Kinder“.

Diese Regelung ist ungerecht und nicht zu rechtfertigen. Ein Kind, das zum Beispiel am

2. Juli Geburtstag hat und im August eingeschult wird, war genau so lange in der Kita wie ein Kind, das am 1. Juli Geburtstag hat. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum die Eltern des einen Kindes für die Betreuung zahlen sollen, die anderen aber nicht.

Die betroffenen Eltern haben im Vertrauen auf die Gültigkeit aller vorausgegangenen Aussagen geplant. Auf den bezirklichen Ämtern wurden die Eltern ebenfalls entsprechend der Regierungserklärung informiert. Die neue Regelung, nach der ihre Kann-Kinder zwar beim Vorschulbesuch beitragsfrei werden, beim weiteren Kita-Besuch aber beitragspflichtig bleiben, war nicht vorhersehbar und führt für die betroffenen Eltern jetzt zu nicht mehr eingeplanten Kosten von bis zu 2.300 Euro im Jahr. Diese Eltern fühlen sich – zu Recht – betrogen.

Die Ungleichbehandlung von Kita- und Vorschulkindern untergräbt zudem die Wahlfreiheit der Eltern zwischen Kita und Vorschule, in pädagogischer Hinsicht als auch hinsichtlich des Erfordernisses von ganztägiger Betreuung.

Auch das Argument, man könne bei Kann-Kindern ja nicht wissen, ob sie letztlich tatsächlich als solche eingeschult würden oder nicht, ist nicht stichhaltig. Die Nachbarländer

Niedersachsen und Schleswig-Holstein lösen dieses Problem, indem sie gezahlte Ge-bühren zurückerstatten, wenn die Kinder eingeschult werden. Das kann die Hamburgische Verwaltung auch.

Um den beschriebenen Wort- und Vertrauensbruch zu korrigieren,

möge die Bürgerschaft das folgende Gesetz beschließen:

 

„Gesetz zur Gleichstellung von Kann-Kindern

bei der Kostenfreiheit des letzten Kindergartenjahres

Vom….

 

§ 1

In § 9 Absatz 5 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004 (Hmb. GVBl. S. 211), zuletzt geändert am 16. Juni 2009 (Hmb. GVBl. S. 171) wird die Textstelle „Absatz 1“ gestrichen und folgender Satz 2 angefügt: „Für Kinder, die vorzeitig in die

Schule aufgenommen wurden, werden gezahlte Eigenanteile und Teilnahmebeiträge für das Jahr, welches ihrer Schulaufnahme unmittelbar vorausging, erstattet.

 

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft.“