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Bessere Infrastruktur für Hamburger Familien – Maßnahmen der Kindertagesbetreuung (Drucksache 20/518)

Mittwoch, 22.06.2011

zu Drs. 20/748

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

§ 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes lautet wie folgt:

 

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(1) Die Regelungen des § 9 Absatz 5 Hamburger Kinderbetreuungsgesetz gelten für die nach § 38 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes in die Schule aufge-nommenen Kinder erstmals bei einer Aufnahme zum Schuljahresbeginn 2012.

(2) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2011 in Kraft.“

 

Begründung:

Durch die Änderung von § 9 Absatz 5 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes kommen künftig auch vorzeitig eingeschulte Kinder („Kann-Kinder“) in den Genuss eines beitragsfreien oder – bei einer mehr als täglich fünf Stunden umfassenden Betreuung – entsprechend beitragsreduzierten Vorschuljahres in einer Kita. Aus den Punkten 2.3 und 3. der Drucksache 20/518 wird deutlich, dass diese Maßnahme erstmalig ab August 2011 für die zum Schuljahr 2012 vorzeitig eingeschulten Kinder wirksam werden soll. Der vorliegende Gesetzentwurf ist diesbezüglich nicht eindeutig. Da das Gesetz bereits zum 01.08.2011 in Kraft treten soll, könnte § 9 Absatz 5 auch dahingehend ausgelegt werden, dass die Beitragsfreiheit bzw.

-reduzierung für „Kann-Kinder“ rückwirkend bereits für die im August 2011 vorzeitig eingeschulten Kindern gilt. Die beantragte Änderung von § 2 Viertes Gesetz zur Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes stellt klar, dass der neu gefasste § 9 Absatz 5 Hamburger Kinderbetreuungsgesetz erstmalig für zum Schuljahr 2012 vorzeitig eingeschulte Kinder gilt.