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Bürgerschaft richtet Appell an den Einzelhandel: Im Interesse der Beschäftigten von der Heiligabend-Sonderregelung im Ladenöffnungsgesetz keinen Gebrauch machen!

Mittwoch, 06.12.2017

zu Drs. 21/11071

 

Der Heiligabend ist ein Tag wie kaum ein anderer, der gerade in unserer heutigen, schnelllebigen Gesellschaft nahezu exemplarisch für die Gelegenheit steht, im Kreise der Liebsten nach einem arbeits- und ereignisreichen Jahr Momente der Erholung und der Besinnung zu finden. Umso mehr wiegt dieser Umstand, wenn der Heiligabend auf einen Sonntag fällt, einen Tag also, der als Tag der Arbeitsruhe ohnehin einen besonderen Schutz bis ins Grundgesetz genießt.

Indes ist in Hamburg die Debatte um Feiertage und insbesondere die Sonntagsruhe gekennzeichnet von einer Tradition breitgetragener Konsense der Beteiligten – aus Gewerkschaften, Kirchen, Unternehmen und der Politik. Eine sachorientierte Diskussionskultur und der respektvolle Umgang miteinander mündeten zum Beispiel in der Fortentwicklung des „Hamburger Sonntagsfriedens“ und schufen hier einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen (Drs. 21/9448).

Aus diesem Grund erscheint eine kurzfristige Änderung des Ladenöffnungsgesetzes, wie sie der Antrag aus Drs. 21/11071 vorsieht, mit heißer Nadel gestrickt und geeignet, diese Tra¬dition des konsensorientierten Dialogs durch kurzfristiges, einseitiges Handeln der Politik zu gefährden.

Auch der späte Zeitpunkt der Einreichung wenige Wochen vor dem 24.12.2017 lässt den Entwurf eher als Effekthascherei erscheinen. Würde man ihn beschließen, würde die entsprechende Streichung im Ladenöffnungsgesetz wenige Tage vor dem Heiligabend in Kraft treten. Vorausschauende Gesetzgebung, die den Beteiligten Pla¬nungssicherheit gibt, sieht anders aus.

Darüber hinaus lassen Signale aus dem Einzelhan¬del und der Handelskammer darauf schließen, dass ohnehin nur wenige Unternehmen, die in den Genuss der Regelung aus § 6 Absatz 3 Ziffer 2 des Ladenöffnungsgesetz kämen, einen Gebrauch ihres Rechts auf Öffnung auch nur erwägen. Auch in Hamburgs Nachbarbundesländern – sowie in den übrigen Bundesländern mit einer derartigen Regelung in ihren Ladenöffnungsgesetzen, unabhängig von der politischen Couleur ihrer jeweiligen Regierung – lassen sich keine Bestrebungen erkennen, die Gesetzgebung noch vor Weihnachten auf die Schnelle anzupassen. Soweit ersichtlich war zudem diese Sonderregelung für Heiligabende, die auf einen Sonntag fallen, nicht Gegenstand kritischer Debatten.

Vor diesem Hintergrund und der Erkenntnis, dass die betroffene Unternehmerschaft – wie zahlreiche Verzichte auf Ladenöffnung an diesem Heiligabend vermuten lassen – sich ihrer Verantwortung für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchaus bewusst ist, scheint es angebracht, zunächst in einem Appell zu bekräftigen, dass auch die Hamburgische Bürgerschaft der Ansicht ist, dass ein gelungener Heiligabend an einem Sonntag keine Ladenöffnung benötigt, was das Gesetz in seiner derzeitigen Fassung in einem eng begrenzten Ausnahmetatbestand ermöglicht. Darüber hinaus sollte in einem sorgfältigen und der bisherigen Hamburger Tradition entsprechend dialogorientierten Prozess und im Lichte der Erfahrungen des diesjährigen Heiligabends erörtert werden, inwiefern für künftige auf einen Sonntag fallende Heiligabende eine Anpassung des Gesetzes erforderlich ist.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

I. Die Bürgerschaft appelliert an den Einzelhandel, von der im Ladenöffnungsgesetz vorgesehenen Sonderregelung für eine Öffnung an einem Heiligabend, der auf einen Sonntag fällt, am diesjährigen 24.12. keinen Gebrauch zu machen und so einen wichtigen Beitrag zu einem arbeitnehmerfreundlichen Weihnachtsfest für die Beschäftigten zu leisten.

II. Der Senat wird ersucht,

a. gemeinsam mit Handel und Gewerkschaften sowie den beiden über ähnliche Regelungen verfügenden Nachbarländern die Anwendungspraxis dieser Sonderregelung am 24.12.2017 zu beobachten;

b. im Lichte dieser Erkenntnisse zu prüfen, inwieweit im Rahmen einer Novelle des Ladenöffnungsgesetzes eine Anpassung des in Rede stehenden § 6 Ladenöffnungsgesetz, insbesondere Absatz 3 Ziffer 2, angezeigt ist; und

c. der Bürgerschaft zu gegebener Zeit über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten und dabei gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.

 

 

 

 

 

sowie
  • der Abgeordneten Dietrich Wersich
  • David Erkalp
  • Michael Westenberger
  • Wolfhard Ploog
  • Dr. Jens Wolf (CDU) und Fraktion und der Abgeordneten Olaf Duge
  • Filiz Demirel
  • René Gögge
  • Antje Möller
  • Dr. Carola Timm
  • Dr. Anjes Tjarks (GRÜNE) und Fraktion