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Diskriminierung wirkungsvoll eindämmen Anti-Diskriminierungsstelle für Hamburg

Dienstag, 21.08.2007

Am 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) des Bundes in Kraft getreten (BGBl. I S. 1897). Mit dem AGG hat die Große Koalition in Berlin die Rechte zur Bekämpfung ungerechtfertigter Benachteiligungen erheblich gestärkt. Dabei hatte die Union lange versucht zu verhindern, dass entsprechende europäische Richtlinien in Deutschland umgesetzt werden. Das Gleichbehandlungsgesetz ist Ausdruck einer modernen Gesellschaft, in der Diskriminierungsverbote nicht nur dem Staat auferlegt werden, sondern auch zwischen den Bürgerinnen und Bürgern gelten. Erstmals wird durch das AGG im Zivilrecht ein Verbot der Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verankert. Gerade vor dem Hintergrund, dass es in Deutschland wenig Erfahrungen mit Bürgerrechten im Zivilrecht gibt, muss eine aktive Umsetzung forciert werden, damit das Gesetz praktische Wirkung entfalten kann. Gerade Hamburg ist als liberale und tolerante Weltstadt in der Pflicht, Vorbild in Sachen Anti-Diskriminierung zu sein – Das gilt gerade im ´Europäische Jahr der Chancengleichheit 2007´, das in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Bedeutung von Toleranz, Akzeptanz und Freiheit unterstreichen soll.

Hört man sich dagegen in Hamburg zur Praxis um, stellt man fest: Das Gleichbehandlungsgesetz führt ein Schattendasein. Die CDU-Mehrheit in der Bürgerschaft hat einen Antrag der SPD-Fraktion für einen offensiven Umgang mit den Vorgaben des AGG bisher abgelehnt (Drs. 18/4972). Der CDU-Senat schweigt das Thema tot. Dies ist nicht verwunderlich, war der CDU-Senat doch im Bundesrat an Initiativen beteiligt, dieses wichtige gesellschaftliche Vorhaben zu verwässern. Wer so agiert, verharmlost gesellschaftliche Diskriminierungen, anstatt sie aktiv zu bekämpfen. Deshalb ist es Zeit, auch in Hamburg mit den Inhalten des Gesetzes in die Offensive zu gehen. Dies geht nur mit einer aktiven Informationspolitik und einer eigenen Landesstelle für Antidiskriminierung.

 

Das Totschweigen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes durch die staatlichen Stellen in Hamburg zeigt: Das darin garantierte Recht auf Nichtdiskriminierung in allen gesellschaftlichen Bereichen bedarf einer direkten Anlaufstelle auch in Hamburg, an die sich Betroffene aber auch Vereine und Verbände wenden können. Diese Arbeit kann nicht von einer zentralen Bundesstelle allein geleistet werden. Eine Hamburger Landesstelle für Antidiskriminierung kann vor Ort Schutz vor Diskriminierung durch Beratung und Unterstützung sowohl für Institutionen und Verbände als auch für einzelne Betroffene bieten, Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit leisten, Ursachen von Diskriminierung erforschen und zur Erarbeitung von Präventionsstrategien beitragen. Vor Einrichtung einer Landesstelle ist zu entscheiden, ob diese in privater oder öffentlicher Trägerschaft geschaffen werden soll. Klar ist: Sie muss institutionell und finanziell hinreichend abgesichert werden.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

„Der Senat wird aufgefordert,

 

1. durch geeignete Maßnahmen die Hamburgerinnen und Hamburger über ihre Rechte und Pflichten aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu informieren. Hierbei ist ein enger Austausch mit anderen Akteuren anzustreben (z.B. mit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, mit Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, mit Mieter- und Vermieterverbänden sowie mit Wirtschaftsverbänden und Versicherungen usw., mit Verbänden von Lesben und Schwulen, Vertretungen von Migrantinnen und Migranten, Religionsgemeinschaften, Behindertenverbänden etc.),

 

2. der Bürgerschaft ein Konzept für die Einrichtung einer Landesstelle für Antidiskriminierung vorzulegen und dabei Trägerschaft und Kostentragung zu prüfen,

 

3. dafür Sorge zu tragen, dass in den Behörden und Landesbetrieben Ansprechpartner benannt werden, an die sich Beschäftigte in Ausübung ihres Beschwerderechts nach § 13 AGG wenden können,

 

4. sicherzustellen, dass Fragen der Umsetzung des AGG Gegenstand der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richterinnen und Richter, Lehrerinnen und Lehrer, Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sowie anderer mit der Umsetzung befassten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg werden,

 

5. der Bürgerschaft bis zum 1. November 2007 Bericht zu erstatten.“