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Doppelspitzen in den Fraktionen der Bezirksversammlungen möglich machen

Mittwoch, 16.02.2022

Sei es in der Wirtschaft, dem öffentlichen Dienst, in Parteien oder immer öfter auch in Fraktionen, so etwa in der Hamburgischen Bu?rgerschaft und im Deutschen Bundestag: Die Doppelspitze ist ein erprobtes und gelebtes Führungsmodell. Das Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) sieht ein solches kooperatives Führungsmodell für die Fraktionen der Bezirksversammlungen nicht vor. Dabei gibt es besonders im politischen Ehrenamt viele gute Gründe dafür.

Die Möglichkeit, die Arbeitslast eines Fraktionsvorsitzes teilen zu können, ist ein wichtiger Faktor bei der Entscheidung, die Aufgabe übernehmen zu wollen und zu können. Dies gilt in besonderem Maße für Menschen mit nicht immer langfristig planbaren Jobs, die z. B. mit Reisetätigkeit oder Projektarbeit verbunden sind. Auch Menschen, die Sorgearbeit leisten, also Kinder oder andere Angehörige versorgen und betreuen, würden von einer Teilung der Arbeitslast profitieren. Das Teilen von Führungsaufgaben ist außerdem eine gute Möglichkeit, um Nachwuchspolitiker*innen jeden Alters an diese Aufgabe heranzuführen. So kann etwa die Möglichkeit genutzt werden, jeweils erfahrene und unerfahrene Abgeordnete gemeinsam führen zu lassen oder die Arbeitslast je nach Können, Kapazitäten und Vorlieben aufzuteilen.

Die Option, in einer Doppelspitze Verantwortung zu übernehmen, steigert die Attraktivität für dieses wichtige Ehrenamt und kann für mehr Diversität in den Fraktionsvorständen sorgen. Das partnerschaftliche Bearbeiten der Führungsaufgaben und die Möglichkeit, Entscheidungen gleichberechtigt und kooperativ zu bearbeiten, kann außerdem in funktionierenden Teams die Qualität der Vorstandsarbeit steigern.

Einzelne Bezirksfraktionen in Hamburg haben sich bereits dazu entschieden, von Doppelspitzen geführt zu werden. Allerdings gilt diese gleichberechtigte Führungsrolle nur im Innenverhältnis. Anstelle der heute strikten Festlegung auf die Wahl eines Vorsitzenden/einer Vorsitzenden und je nach Fraktionsgröße einer oder zwei Stellvertretungen sollte es Fraktionen optional möglich sein, eine Doppelspitze ohne Stellvertretungen oder mit nur einer Stellvertretung zu wählen.

Neben der offiziellen Anerkennung des Titels eines Co-Fraktionsvorsitzes und der damit verbundenen gleichen Verantwortung und Rolle auch im Außenverhältnis und der gleichen Beteiligung beider Co-Vorsitzender an politischen Prozessen, ist auch die gleiche Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit notwendig.

Auf Landesebene sind optionale Doppelspitzen gem. §2 Abs. 2 Satz 4 Hamburgisches-Abgeordnetengesetz bereits möglich. Das Entgelt wird auf beide Co-Fraktionsvorsitzende so verteilt, dass jeweils das 2,5-fache Entgelt ausgezahlt wird. Damit ist die Doppelspitze kostengleich mit der klassischen Führungsform durch einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende. Dieses Verfahren soll auf die Entschädigungen für Mitglieder der Bezirksversammlungen übertragen werden.

Wir möchten Gestaltungsmöglichkeiten für die Selbstorganisation der Fraktionen der Bezirksversammlungen eröffnen und sie darin stärken, selbst zu entscheiden, in welcher Form und von wem sie geführt werden wollen. Die Fraktionen, die die Variante der Doppelspitze bereits ausüben, sollen unterstützt werden, indem die heute nur mit Ausgleichsmaßnahmen herzustellende Gleichberechtigung zwischen zwei Vorsitzenden im Gesetz verankert wird.

 

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

Gesetz

zur Ermöglichung von Doppelspitzen in den Fraktionen der Bezirksversammlungen

 

Vom …

 

 

Artikel 1

Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

 

§ 10 Absatz 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBI. S. 404, 452), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBI. S. 347), wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Jede Fraktion wählt eine Fraktionsvorsitzende bzw. einen Fraktionsvorsitzenden oder davon abweichend zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende. Eine Fraktion mit einer bzw. einem Fraktionsvorsitzenden wählt

1. eine Stellvertretung, wenn sie aus neun oder weniger Mitgliedern besteht,

2. bis zu zwei Stellvertretungen, wenn sie aus zehn oder mehr Mitgliedern besteht.

Eine Fraktion mit zwei gleichberechtigten Fraktionsvorsitzenden wählt

1. keine Stellvertretung, wenn sie aus neun oder weniger Mitgliedern besteht,

2. höchstens eine Stellvertretung, wenn sie aus zehn oder mehr Mitgliedern besteht.“

 

 

Artikel 2

Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes

 

In § 2 Absatz 3 des Entschädigungsleistungsgesetzes vom 1. Juli 1963 (HmbGVBI. S. 111), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBI. S. 380, 384), wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Hat eine Fraktion zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, so erhalten diese jeweils eine Aufwandsentschädigung in Höhe des 2,5-fachen Satzes der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Bezirksversammlung.“

 

 

 

sowie
  • Lisa Kern
  • Eva Botzenhart
  • Alske Freter
  • Sina Imhof
  • Jennifer Jasberg
  • Andrea Nunne
  • Lisa Maria Otte
  • Lena Zagst (GRÜNE) und Fraktion