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Durchsuchungsbefugnis in Waffenverbotszonen

Mittwoch, 26.03.2014

Im Rahmen der Novellierung des Hamburgischen Polizeirechts im Jahr 2012 wurde mit der Durchsuchungsbefugnis in Waffenverbotszonen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 PolDVG eine wichtige Ergänzung der polizeilichen Befugnisse zur Bekämpfung bzw. Verhütung schwerer Straftaten unter Einsatz von Waffen eingeführt (vgl. Drs. 20/4102). Diese Regelung wurde zunächst bis zum 30.06.2014 zeitlich begrenzt.

Mit der Drucksache 20/10429 hat der Senat dem Ersuchen aus der Drucksache 20/4102 entsprechend die Bürgerschaft über die Erfahrungen und Ergebnisse des Vollzugs der Durchsuchbefugnis in Waffenverbotszonen unterrichtet. Ergänzt bzw. zeitlich aktualisiert wurden diese Ergebnisse und Bewertungen durch die Senatsantwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage 20/11090.

Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse erscheint ein Fortbestehen der polizeilichen Durchsuchungsbefugnis weiterhin erforderlich. So ist im Waffenverbotsgebiet Reeperbahn trotz eines leichten Rückgangs der Straftaten insgesamt die Zahl der mittels Waffen oder sonstiger gefährlicher Gegenstände begangenen Taten in den vergangenen Halbjahren weiter gestiegen. Das Waffenverbotsgebiet mittels bloßer Ausweisung führt somit bislang augenscheinlich nicht dazu, dass weniger tatgeneigte Personen sogenannte Tatmittel mit sich führen. Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 2 PolDVG ist es, die Waffenverbotszonen nach § 42 Absatz 5 Waffengesetz wirksam durchzusetzen. Die Wirksamkeit der besonderen Durchsuchungsbefugnis in Waffenverbotszonen wird dabei insbesondere im Vergleich mit der ansonsten bloß bestehenden Möglichkeit der Inaugenscheinnahme deutlich. Während in ungefähr 23 Prozent aller Durchsuchungsfälle Waffen oder gefährliche Gegenstände im Bereich der Reeperbahn aufgefunden oder sichergestellt werden konnten, beläuft sich die entsprechende Zahl im Rahmen der Inaugenscheinnahmen dagegen nur auf 4 Prozent. Ohne die Durchsuchungsbefugnis würde daher auch nach fachlichen Bewertung der Polizei der überwiegende Teil der verdeckt getragenen Waffen bzw. gefährlichen Gegenstände nicht aufgefunden werden und als Folge dessen für die Begehung von Straftaten eingesetzt werden können.

Vor diesem Hintergrund ist eine Fortsetzung der polizeilichen Durchsuchungsbefugnis auch weiterhin erforderlich. Gleichzeitig haben die bisher erfolgten Erhebungen gezeigt, dass es für eine umfassendere Bewertung der Wirksamkeit der Durchsuchungsbefugnis eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf. Daher erscheint es angemessen, die Durchsuchungsbefugnis verbunden mit einem weiteren ausführlichen Berichtsersuchen für zunächst zwei weitere Jahre zu verlängern.

 

 

Die Bürgerschaft möge daher beschließen:

 

1. Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei

 

Das Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 187, 191), zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 293), wird wie folgt geändert:

In § 4 Absatz 2 Satz 3 wird die Textstelle „30. Juni 2014“ durch die Textstelle „30. Juni 2016“ ersetzt.

 

2. Der Senat wird aufgefordert, der Bürgerschaft bis zum 31. Dezember 2015, und somit rechtzeitig vor dem Außerkrafttreten der Regelung zum 30. Juni 2016, umfassend und in Anlehnung an die Drucksache 20/10429 über die Erfahrungen und Ergebnisse des Vollzugs der Durchsuchungsbefugnis in Waffenverbotszonen (§ 4 Absatz 2 Satz 2 PolDVG) zu berichten.