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Ein modernes Haushaltswesen für mehr Generationengerechtigkeit

Mittwoch, 11.12.2013

zu Drs. 20/10000

(Bericht des Haushaltsausschusses zu den Drucksachen 20/8400

Entwurf eines Gesetzes zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz – SNHG),

20/9054 und 20/9663)

 

Nach mehrjähriger Vorbereitungszeit wird ab 2015 der Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg als erster Landeshaushalt von der Kameralistik auf die Doppik umgestellt und zugleich ein Produkthaushalt eingeführt sein. Hamburg behauptet damit seine Vorreiterrolle bei der Modernisierung des Haushaltswesens, nachdem es als erstes Bundesland eine Bilanz über den Kernhaushalt und später auch eine Konzernbilanz unter Integration der Beteiligungen vorgelegt hatte.

Die Modernisierung des Haushaltswesens ist dabei kein Selbstzweck. Durch die Nutzung von aus dem kaufmännischen Rechnungswesen bekannten Elementen wird der Haushaltsplan um ergebnis- und ressourcenverbrauchsorientierte Informationen ergänzt. Parlament und Senat erhalten dadurch mehr Transparenz über die finanzielle Lage, die Grundlage für eine bessere Planung und Steuerung ist und zugleich die Chance für eine generationengerechtere Politik eröffnet. Denn bessere Informationen über die künftige Vermögensentwicklung durch die Darstellung von Wertverlusten und Rückstellungserfordernissen machen die Auswirkungen von Entscheidungen von Politik und Verwaltung frühzeitig absehbar.

Die Hamburgische Bürgerschaft hatte diesen Prozess angestoßen, Ende 2003 beschlossen und von Anbeginn begleitet. Nach der Erprobung eines Neuen Haushaltswesens in Auswahlbereichen hat die Bürgerschaft mit der Drucksache 20/2363 im Dezember 2011 die Rahmenbedingungen für die Einführung eines doppischen Produkthaushalts neu justiert und dabei sichergestellt, dass auch in dem künftigen System des Strategischen Neuen Haushaltswesens (SNH) ihr Budgetrecht gewahrt und die Erfüllung parlamentarischer Informationsbedarfe gesichert bleiben. Mit dem Beschluss der Drucksache 20/6283 zu den Deckungsfähigkeiten hat sie im Dezember 2012 den eingeschlagenen Kurs bekräftigt. Mit dieser Drucksache liegt nun der dritte interfraktionelle Antrag zum SNH vor, der Modifikationen des Gesetzesentwurfes des Senats aus den Drucksachen 20/8400 und 20/9663 vorsieht.

Das SNH-Gesetz umfasst eine vollständige Novellierung der Landeshaushaltsordnung (LHO) und passt diese an die Gegebenheiten eines doppischen Produkthaushaltes an. Aber auch die Regelungserfordernisse im Zusammenhang mit der Schuldenbremse gemäß Artikel 72 Hamburgische Verfassung, die Hamburg spätestens mit dem Doppelhaushalt 2019/2020 erreichen will, sind im Rahmen der Novellierung in die neue LHO aufgenommen worden. Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage in mehreren Sitzungen intensiv beraten und dabei die Expertise des Rechnungshof einbezogen, der sich auch in einer „Beratenden Äußerung nach § 88 Absatz 2 LHO“ zur Vorlage des Senats eingelassen hat (Drs. 20/9054), sowie zu dem Teilbereich Landesbetriebe, Sondervermögen und Hochschulen (§§ 26 und 106 LHO-Novelle) auch zwei Sachverständige gehört.

Die Erkenntnisse, die die Fraktionen in diesen Beratungen gewonnen haben, fließen mit den folgenden Änderungen in die neue LHO ein. Darüber hinaus werden im zweiten Teil dieses Antrags einige Punkte formuliert, die vor allem den Informationsfluss an die Bürgerschaft und die einheitliche Anwendung der neuen Vorschriften in der Verwaltung sicherstellen sollen.

Der Bürgerschaft ist es bewusst, dass erst mit der Anwendung der neuen LHO die nötigen Erfahrungen gesammelt werden können, um die Praktikabilität der Regelungen im Verwaltungshandeln und in Hinblick auf die Anforderungen eines Parlaments bewerten zu können. Sie sieht daher in einem neuen Paragrafen eine Evaluierung der LHO anlässlich eines vom Senat bis zum 31.03.2021 vorzulegenden Berichts vor.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

1. Das Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz – SNHG) aus Drucksache 20/8400 wird unter Berücksichtigung der mit der Drucksache 20/9663 vorgeschlagenen und folgenden weiteren Änderungen beschlossen:

a) Artikel 1 § 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen für Leistungen und Produkte entsprechend für Projekte, diejenigen für Produktgruppen entsprechend für große Projekte. Projekte dienen der Erstellung von Leistungen. Sie sind in der Zielsetzung einmalig und zeitlich begrenzt. Projekte sind groß, wenn sie für die Freie und Hansestadt Hamburg von besonderer politischer oder finanzieller Bedeutung sind.“

 

b) Artikel 1 § 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Senat gibt soll zu seinen Gesetzentwürfen einschließlich der nach Artikel 43 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg der Bürgerschaft vorzulegenden Verträge einen Überblick über die Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die mittelfristige Finanzplanung geben.“

 

 

 

 

c) Artikel 1 § 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft nach Ablauf des ersten und dritten eines jeden Quartals über die Haushaltsentwicklung sowie nach Ablauf des zweiten und vierten Quartals zusätzlich über Art und Umfang der erbrachten Leistungen und die Geschäftsentwicklung der Einrichtungen nach § 26 Absatz 1. Der Senat weist auf erhebliche Abweichungen der zum Ende des Haushaltsjahrs zu erwartenden Kennzahlenwerte von den Kennzahlenwerten des Haushaltsplans besonders hin und unterbreitet der Bürgerschaft spätestens mit dem folgenden Bericht einen Entscheidungsvorschlag. Er unterrichtet die Bürgerschaft mit dem Bericht zum zweiten Quartal auch über die nach § 47 Absätze 2 und 3 übertragenen Ermächtigungen und Fehlbeträge. Weicht ein Bericht von den Berichten der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts und des Rechnungshofs ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, dem Bericht des Senats unverändert beizufügen.“

 

d) Artikel 1 § 11 erhält folgende Fassung:

„Die Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt die für die Finanzen zuständige Behörde. Der für den Haushalt zuständige Ausschuss der Bürgerschaft ist unverzüglich über Erlass, Änderung und Aufhebung der Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz zu unterrichten.“

 

e) Artikel 1 § 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Dem Haushaltsplan ist eine nach Aufgabenbereichen gegliederte Übersicht über

1. die Planstellen für Beamtinnen und Beamte,

2. andere Stellen für Beamtinnen und Beamte sowie Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (andere Stellen als Planstellen)

beizufügen.“

 

f) Artikel 1 § 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Veranschlagung der Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen ist zu erläutern. Dazu sind bei der ersten Veranschlagung von Einzelmaßnahmen und Programmen Inhalt und Ziel, voraussichtliche Gesamtkosten einschließlich, Folgekosten, Nutzungsdauer und Abschreibungsraten, bei sonstigen Investitionen Maßnahmen mindestens Inhalt und Ziel, sowie bei jeder folgenden Veranschlagung die finanzielle Abwicklung darzulegen.“

 

g) Artikel 1 § 22 erhält folgende Fassung:

„Eine Ermächtigung, Kosten zu verursachen oder Verpflichtungen einzugehen, kann mit der Auflage versehen werden, sie im Rahmen des Leistungszwecks teilweise für bestimmte Maßnahmen zu verwenden. Das gilt auch für die Zuführungen an die Einrichtungen nach § 26 Absatz 1.“

 

h) Artikel 1 § 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Wirtschaftspläne

1. der Landesbetriebe nach § 106 Absatz 1,

2. der Sondervermögen nach § 106 Absatz 2 und

3. der staatlichen Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am … [einzusetzen sind die Daten der Änderung des HmbHG durch Artikel 17 des vorliegenden Gesetzes] (HmbGVBl. S. …), in der jeweils geltenden Fassung

sind dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Zuführungen sind jeweils getrennt nach konsumtiven und investiven Zuführungen zu veranschlagen und zu ermächtigen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Stellenplan auszubringen. Andere Stellen als Planstellen sind im Stellenplan nach dem Stand zur Zeit seiner Aufstellung nachrichtlich auszuweisen.“

 

i) Artikel 1 § 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Im Haushaltsplan ist der langjährige Trend der Steuererträge mit einem gleitenden Stützzeitraum von 21 Jahren darzustellen. Bei der Ermittlung des Trends erfolgt eine Bereinigung um Wirkungen von Steuerrechtsänderungen. Sind Steuererträge zu veranschlagen, die im Haushaltsjahr über dem sich für dieses Jahr ergebenden Trendwert liegen, sind sie insoweit der Konjunkturposition zuzuführen, als sie ihn übersteigen. Sofern auf Grund von § 13 ein Haushaltsplan für zwei Haushaltsjahre aufgestellt wird, schreibt der Senat im ersten Haushaltsjahr den Trendwert für das zweite Haushaltsjahr fort und unterrichtet die Bürgerschaft über das Ergebnis. Ist zu erwarten, dass die Konjunkturposition positiv oder negativ einen Wert von 50 vom Hundert des Trendwerts der Steuererträge übersteigt, ist das Verfahren zur Ermittlung des langjährigen Trends der Steuererträge zu überprüfen und die Bürgerschaft über das Ergebnis zu informieren.“

 

j) Artikel 1 § 28 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Haushaltsbeschluss bestimmt, bis zu welcher Höhe Kredite aufgenommen werden dürfen

1. nach Absatz 2 (Deckungskredite); die Höhe der vorgesehenen Kreditaufnahme ist anhand der Fallgruppen des Absatzes 2 zu erläutern,

2. zur Finanzierung des Differenzbetrags nach § 79 Absatz 3 Satz 2; er kann bestimmen, dass Kredite in der jeweiligen Höhe dieses Differenzbetrags aufgenommen werden dürfen;

3. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite); soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden; Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden; die Ermächtigung darf 50 vom Hundert der im doppischen Gesamtfinanzplan veranschlagten Auszahlungen nicht überschreiten.“

 

k) Artikel 1 § 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Eine Ermächtigung, Kosten zu verursachen, ist so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Kosten eines Kontenbereichs nach § 14 Absatz 3 ausreicht, die für den Leistungszweck einer Produktgruppe veranschlagt sind. Mindererlöse sind durch Minderkosten derselben Produktgruppe aufzufangen. Mehrerlöse dürfen verwendet werden, Mehrkosten der Produktgruppe zu decken, soweit dies ein wirtschaftliches Verhalten fördert oder anderweitig geboten ist.“

 

l) Artikel 1 § 37 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Eine Ermächtigung, Auszahlungen zu leisten, ist so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Auszahlungen ausreicht, die für den jeweiligen Investitions- oder Darlehenszweck veranschlagt sind. Mindereinzahlungen für Investitionen und Darlehen sind durch Minderauszahlungen für den jeweiligen Investitions- oder Darlehenszweck aufzufangen. Mehreinzahlungen für Investitionen und Darlehen dürfen verwendet werden, Mehrauszahlungen für den jeweiligen Investitions- oder Darlehenszweck zu decken, soweit dies ein wirtschaftliches Verhalten fördert oder anderweitig geboten ist.“

 

m) Artikel 1 § 38 erhält folgende Fassung:

„Ist die Inanspruchnahme einer Ermächtigung ganz oder teilweise von einer Einwilligung nach § 24 abhängig gemacht worden, hat der Senat sie einzuholen, bevor Verpflichtungen eingegangen werden. Soweit die Bürgerschaft bestimmt hat, dass die Inanspruchnahme einer Ermächtigung ganz oder teilweise der Einwilligung einer Bezirksversammlung bedarf, kann die zuständige Bezirksamtsleitung beauftragt werden, die Einwilligung der Bezirksversammlung einzuholen.“

 

n) Artikel 1 § 80 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Über die Haushaltsrechnung und die Konzernrechnung beschließt der Senat in der Regel so rechtzeitig im nächsten Rechnungsjahr, dass sie der Bürgerschaft zusammen mit den Vermerken über die Bestätigung des Rechnungshofs nach § 89 Absatz 3 zur ersten Sitzung im September zugeleitet werden können. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann bestimmen, dass diese Rechnungen zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden. Der für den Haushalt zuständige Ausschuss der Bürgerschaft ist darüber unverzüglich zu informieren.“

 

o) Artikel 1 § 106 Absatz 4 wird um folgenden Satz ergänzt:

„Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, soweit der Haushaltsbeschluss dazu ermächtigt.“

 

p) Artikel 26 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4. § 6 wird § 5 und sein Absatz 1 wie folgt geändert:

4.1 In Satz 1 wird die Textstelle „die Einnahmen nach § 1 Absatz 3“ durch die Wörter „seine Erträge“ ersetzt.

4.2 In Satz 2 wird die Textstelle „nach § 2“ gestrichen.“

 

q) Artikel 40 wird um folgenden § 8 ergänzt:

㤠8 Evaluation

Der Senat legt der Bürgerschaft bis zum 31. März 2021 einen Bericht über die Erfahrungen mit diesem Gesetz vor.“

 

 

 

 

 

2. Der Senat wird darüber hinaus ersucht,

 

Zu § 10 Absatz 3:

a)

i. die Berichte gemäß § 10 Absatz 3 in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Ende eines Quartals der Bürgerschaft zuzuleiten.

ii. im Bericht zum 1. Quartal eines Jahres sind zu den dort vorgesehenen, in der Regel drei Fachkennzahlen pro Aufgabenbereich auch die IST-Werte (Jahreswert) des Vorjahres darzustellen.

iii. über die Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten im jeweils nächsten Bericht zu berichten.

 

iv. in den Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz verbindlich zu regeln, wann eine erhebliche Abweichung vorliegt.

 

Zu § 26:

b) in Verwaltungsvorschriften zu regeln,

i. dass eine Kreditaufnahme unmittelbar durch Landesbetriebe und Hochschulen ausgeschlossen ist;

ii. dass Investitionen in den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe, Sondervermögen und Hochschulen einzeln veranschlagt werden, wenn dies auf Grund ihrer Bedeutung oder ihres finanziellen Umfangs geboten ist;

iii. dass die Verwendung eines Veräußerungsgewinns (ein über dem Buchwert liegender Erlös) eines Landesbetriebs, eines Sondervermögens oder einer Hochschulen unter Einwilligungsvorbehalt der für die Finanzen zuständigen Behörde gestellt ist und über derartige Gewinne und deren Verwendung im Rahmen des Berichtswesens zu berichten ist;

c) in den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe jeweils zu begründen, warum eine Organisation der Aufgabe in einem Landesbetrieb sinnvoll ist.

d) zu prüfen, ob die Bezüge der Geschäftsführer der Einrichtungen nach § 106 LHO künftig so gestaltet werden können, dass neben einem Fixum eine erfolgsabhängige Tantieme auf Basis einer Zielvereinbarung gezahlt wird.

 

Zu § 28 Absatz 2:

e) dem Haushaltsplan-Entwurf und der Haushaltsrechnung künftig einen Bericht beizufügen, aus dem überjährig die geleisteten Einzahlungen und Auszahlungen aus finanziellen Transaktionen hervorgehen.

 

Zu § 28 Absatz 3:

f) die Haushaltsrechnung um einen Bericht über Kassenverstärkungskredite zu ergänzen.

 

 

 

Zu § 37 Absatz 1 und Absatz 2:

g) in den Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz näher zu bestimmen, in welchen Fällen die Verwendung von Mehrerlösen zur Deckung von Mehrkosten bzw. von Mehreinzahlungen zur Deckung von Mehrauszahlungen ein wirtschaftliches Verhalten fördert oder anderweitig geboten ist und in welchen Fällen die für die Finanzen zuständige Behörde bei der entsprechenden Verwendung zu beteiligen ist.

 

Zu institutionellen Zuwendungen:

h) analog zu der bisherigen Praxis auch künftig im Haushaltsplan-Entwurf über die geplanten institutionellen Zuwendungen, ihre Höhe, ihren Zweck und ihre Empfänger unter Bezugnahme auf die jeweilige Produktgruppe zu berichten.

 

Zu den Bezirken:

i) im Rahmen der Vorlage der Haushaltsplan-Entwürfe für 2015 und 2016 für die Zuweisungen an die Bezirke haushaltsrechtliche Regelungen vorzuschlagen, die den Bezirksämtern unter Beteiligung der Bezirksversammlungen ermöglichen, sachlich zu begründende, begrenzte Deckungsfähigkeiten zwischen Personal- und Sachkosten innerhalb von Produktgruppen zu nutzen.

 

j) mit geeigneten Regelungen sicherzustellen, dass die bestehenden Anreizsysteme für die Bezirke, wie bspw. der Vertrag für Hamburg, auch im SNH-System weiter Anwendung finden.

 

Zu den Landesbetrieben:

k) kursorisch für jeden Landesbetrieb darzulegen, warum diese Organisationsform gewählt wurde, ob Veränderungsbedarfe bestehen und welche Besonderheiten im Hinblick auf Steuerung und Kontrolle bestehen und der Bürgerschaft im ersten Halbjahr 2014 zu berichten.

 

 

Begründung zu 1. und 2.:

Zu 1a):

Die Formulierung dient der Klarstellung.

Zu 1b):

Die Formulierung dient der Klarstellung.

 

Zu 1c):

Mit der neuen SNH-Struktur wird die Ermächtigungsebene von einer speziellen Titelstruktur auf die Ebene von Produktgruppen angehoben, was den Spielraum des Senats bei der Bewirtschaftung erhöht. Im Gegenzug erhält das Parlament unterjährige Quartalsberichte, die über die Entwicklungen informieren. Während diese Berichte nach dem ersten und dritten Quartal die Entwicklung auf Ebene der Aufgabenbereiche, der Einzelpläne und des Gesamtplans abbilden, ist zum zweiten Quartal (Halbjahresbericht) zusätzlich auch über die Ebene der Produktgruppen, d.h. über den Verlauf bei den ermächtigten Kontengruppen und Leistungszwecken zu berichten.

Anders als noch im Bericht zum ersten Quartal 2013 soll die Darstellung in den Quartalsberichten künftig in jeder Ebene der Struktur des Haushaltsplans entsprechen, um der Bürgerschaft einen Vergleich der Entwicklung durch Darstellung des Verlaufs der einzelnen Positionen tatsächlich zu ermöglichen, so wie es mit dem Bericht zum 2. Quartal 2013 bereits gelungen ist. Die erforderliche Anpassung der Struktur der Berichte zum ersten und dritten Quartal soll spätestens zum Bericht über das dritte Quartal 2015 erfolgen, da die erforderlichen technischen Änderungen erst umgesetzt werden können, wenn alle Behörden im SNH ermächtigt werden. Um erneute Unstimmigkeiten zu vermeiden, erwartet die Bürgerschaft, dass sich die für das Projekt SNH zuständige Behörde bei beabsichtigten Änderungen an der Struktur der Berichte jeweils vor einer technischen Realisierung mit dem Haushaltsausschuss abstimmt.

Auf den im Gesetzentwurf noch für das vierte Quartal vorgesehenen Bericht soll aufgrund des erheblichen Verwaltungsaufwands für dessen Erstellung bei zugleich nach Ablauf des Haushaltsjahres nicht mehr gegebener Steuerungsrelevanz verzichtet werden. Die Informationen erhält die Bürgerschaft im Rahmen der Haushaltsrechnung, dann aber auch mit endgültigen Werten. Im Bericht zum ersten Quartal ist künftig über den Vorjahres-IST-Wert von in der Regel drei Fachkennzahlen pro Aufgabenbereich zu berichten, um schon erste fachliche Informationen zum Jahresabschluss zu erhalten, sowie über die im vierten Quartal in Anspruch genommenen Deckungsfähigkeiten.

In die Berichterstattung zum zweiten Quartal sollen die Landesbetriebe, Sondervermögen und Hochschulen einbezogen werden, wie es bislang auch im Rahmen der Berichterstattung über den Haushaltsverlauf der Fall war. Ebenfalls im Zusammenhang mit der Berichterstattung zum zweiten Quartal soll über die übertragenen Ermächtigungen und Fehlbeträge berichtet werden.

Mit Satz 2 wird eine Anregung des Rechnungshofs aufgegriffen, bei einer erheblichen Abweichung vom Leistungszweck die Bürgerschaft mit einem Handlungsvorschlag zu beteiligen (Drucksache 20/9054, Tz. 30). Wann eine erhebliche Abweichung vorliegt, soll durch eine Verwaltungsvorschrift näher bestimmt werden.

Zu 1d):

Die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung spielen für deren Auslegung und Anwendung eine erhebliche Rolle. Gerade in der Phase der Etablierung einer grundsätzlich neuen Landeshaushaltsordnung ist es für die Bürgerschaft von besonderem Belang, wie die Verwaltung die Regelungen auslegt bzw. anwendet. Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Vorschriften sollen den Mitgliedern des Haushaltsausschusses deshalb künftig zur Kenntnis gegeben werden.

Zu 1e):

Die Ergänzung dient der Klarstellung.

 

Zu 1 f):

Die Änderungen dienen der redaktionellen Klarstellung. Folgekosten sind nach der Drucksache „Kostenstabiles Bauen“ (Drucksache 20/6208) nicht Teil der Gesamtkosten; sie sind deshalb gesondert auszuweisen. Durch die Änderung entspricht der Begriff „Gesamtkosten“ in § 18 Absatz 3 auch demselben Begriff in § 19 Absatz 1. „Folgekosten“ sind die „nach Fertigstellung des Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen“ im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 2.

§ 18 Absatz 2 spricht von „sonstigen Maßnahmen“. Der Begriff soll einheitlich verwendet werden.

 

 

Zu 1g) und h):

Ziel der Bürgerschaft ist es, bei gleichzeitiger Flexibilisierung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten für Landesbetriebe, Sondervermögen und Hochschulen weiterhin ausreichende Transparenz über das fachliche und finanzielle Agieren dieser Einrichtungen sicherzustellen. In diesem Zusammenhang erwartet die Bürgerschaft, dass die in § 77 Absatz 5 der neuen LHO eingeführte Bestimmung, dass die Jahresabschlüsse und Lageberichte dieser Einrichtungen der Bürgerschaft zugänglich zu machen sind, möglichst innerhalb von sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres, spätestens aber im August eines Jahres erfolgt. Dies kann auch in Form von Verweisen auf Veröffentlichungen der vollständigen Jahresabschlüsse und Lageberichte im Internet erfolgen.

Im Hinblick auf Artikel 1 § 26 Absatz 1 und 106 sowie § 109 HmbHG geht die Bürgerschaft darüber hinaus von Folgendem aus:

i. Zuführungen an Landesbetriebe, Sondervermögen und Hochschulen dürfen nur im Rahmen der Zweckbindung (Leistungszweck, Investitions- oder Darlehenszweck) ausgezahlt werden.

ii. Die Wirtschaftspläne der Landesbetriebe, Sondervermögen und Hochschulen werden als erläuternde Anlagen zum Haushaltsplan gemeinsam mit dem Haushaltsplan beschlossen.

iii. Investitionen werden in den Wirtschaftsplänen einzeln veranschlagt, wenn dies auf Grund ihrer Bedeutung oder ihres finanziellen Umfangs geboten ist.

iv. Landesbetriebe, Sondervermögen und Hochschulen werden in der Bilanz des Kernhaushalts als Finanzanlagen geführt. Sinkt das Eigenkapital eines Landesbetriebs, eines Sondervermögens oder einer Hochschule unter den Buchwert in der Bilanz des Kernhaushalts, ist eine Wertberichtigung vorzunehmen. Die dadurch entstehenden Kosten für den Kernhaushalt bedürfen der Bewilligung durch die Bürgerschaft. Um das Budgetrecht der Bürgerschaft zu wahren, hat der Senat hat die Bewilligung zu beantragen, sobald sich eine solche Entwicklung abzeichnet. Artikel 1 § 39 ist anzuwenden.

v. Landesbetriebe und Hochschulen dürfen keine Kredite aufnehmen. Sondervermögen dürfen Kredite aufnehmen, soweit dies gesetzlich ausdrücklich zugelassen worden ist. Artikel 72 HV ist zu beachten.

 

Zu 1i):

Das in den letzten Jahren für die Finanzrahmengesetzgebung zugrunde gelegte Verfahren der Ermittlung des langjährigen Trends der Steuererträge mit einem gleitenden Stützzeitraum von 21 Jahren soll im Gesetz festgeschrieben werden. Mit der Formulierung eines Trendwerts als Grundlage für eine Überprüfung des Verfahrens wird eine Anregung des Rechnungshofs aufgegriffen (vgl. Drucksache 20/9054, Tz. 45). Es wird so gesetzlich sichergestellt, dass das Konjunkturbereinigungsverfahren regelmäßig daraufhin überprüft wird, ob es noch zu symmetrischen Ergebnissen führt.

 

Zu 1j):

Mit der Ergänzung wird eine Anregung des Rechnungshofs aufgegriffen (vgl. Drucksache 20/9054, Tz. 13), indem eine der Höhe nach bestimmte Leitplanke für die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten gesetzt wird. 50 Prozent der Auszahlungen des Gesamtfinanzplans sind derzeit etwa 6 Mrd. Euro. Diese Grenze orientiert sich an dem in der heutigen Regelung gem. Art. 2 Nr. 5 des Haushaltsbeschlusses gesetzten Rahmen. Die Ermächtigung durch Haushaltsbeschluss darf an keinem einzigen Tag des Jahres überschritten werden.

 

Zu 1k) und l):

Mit der Regelung wird eine Anregung des Rechnungshofs aufgegriffen (vgl. Drucksache 20/9054, Tz. 34). In welchen Fällen die Verwendung von Mehrerlösen zur Deckung von Mehrkosten bzw. von Mehreinzahlungen zur Deckung von Mehrauszahlungen ein wirtschaftliches Verhalten fördert oder anderweitig geboten ist, soll durch Verwaltungsvorschrift näher bestimmt werden.

 

Zu 1m):

Die Ergänzung knüpft an § 24 LHO an. Danach wird der Bürgerschaft die Möglichkeit eingeräumt, einen Einwilligungsvorbehalt zur Aufhebung einer Sperrung zugunsten einer oder mehrerer Bezirksversammlungen vorzusehen. Durch die Ergänzung ist es nicht mehr erforderlich, dass der Senat selbst diese Einwilligung einholt; er kann die zuständige Bezirksamtsleitung insoweit beauftragen, was angesichts der Rolle, die die Bürgerschaft den Bezirken im Haushaltsverfahren beimisst, die Regel sein sollte.

 

Zu 1n):

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung stellt es in das Ermessen der Finanzbehörde, die Haushaltsrechnung und die Konzernrechnung zu einem späteren als im Gesetz vorgesehen Zeitpunkt der Bürgerschaft zuzuleiten. Eine zeitliche Verschiebung kann sobald die neuen technischen Verfahren und verwaltungsmäßigen Abläufe etabliert sind, nur in Ausnahmenfällen und nach besonderer Begründung akzeptabel sein und muss gegenüber dem Haushaltsausschuss begründet werden.

 

Zu 1o):

Die Ergänzung stellt sicher, dass auch die Landesbetriebe, Sondervermögen und Hochschulen Billigkeitsleistungen nur in dem Rahmen gewähren, der durch Haushaltsbeschluss zur Verfügung gestellt worden ist. Die Regelung dient damit dem Budgetrecht der Bürgerschaft.

 

Zu 1p):

Die Änderung ist redaktioneller Art. In § 2 des Gesetzes über das „Sondervermögen Stadt und Hafen“ wird die Kreditfinanzierung als Zweck des Sondervermögens gestrichen. Deshalb geht der Bezug auf § 2 im neuen § 5 Absatz 1 Satz 2 zur Höhe der Kreditaufnahme ins Leere und wird gestrichen.

 

Zu 1q):

Mit dem SNH-Gesetz verändert die FHH ihr Haushaltswesen grundlegend. Erfahrungen auf Länderebene aus einem vergleichbaren Verfahren liegen nicht vor. Daher ist es geboten, nach einem angemessen Zeitraum, in dem Bürgerschaft und Senat eigene Erfahrungen gesammelt haben, das SNH und die Landeshaushaltsordnung zu evaluieren. Grundlage für diese gemeinsame Evaluierung soll ein Erfahrungsbericht des Senats sein.

 

Zu 2a):

Die bislang angestrebten Fristen für die Vorlage der Berichte bei der Bürgerschaft sollen auch künftig gelten. Dabei ist es der Bürgerschaft bewusst, dass die Umstellung aller Behörden auf SNH und die Komplexität der neuen technischen Verfahren dazu führen kann, dass es in der Anfangsphase zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Da die Bürgerschaft auf einen vierten Quartalsbericht verzichtet, sollen die in den bisherigen Berichten zum ersten und dritten Quartal pro Aufgabenbereich derzeit unter der jeweiligen Rubrik IV. vorgesehenen Fachkennzahlen um die IST-Werte des Vorjahres ergänzt werden. Das gilt auch für die Behörden, die ab 2014 bzw. ab 2015 in SNH überführt werden. Damit erhält die Bürgerschaft neben dem vorläufigen Haushaltsabschluss auch erste Erkenntnisse über den fachlichen Abschluss eines Haushaltsjahres. Die bislang mit Drucksachen 20/6283 beschlossene Berichterstattung über in Anspruch genommene Deckungsfähigkeiten in den Quartalsberichten soll auch künftig erfolgen. Ziel ist es, dass alle Behörden und sonstigen Einrichtungen einheitliche Kriterien bei der Definition einer „erheblichen Abweichung“ zugrunde legen.

 

Zu 2b):

Das Verbot, Kredite unmittelbar durch Landesbetriebe und Hochschulen aufzunehmen, soll die Verlagerung der Verschuldung in andere Organisationsbereiche vermeiden. Ziel der Bürgerschaft ist es, auch über die verselbständigten Einheiten in Form von Landesbetrieben, Sondervermögen und staatlichen Hochschulen weiter Transparenz zu erhalten. Dies ergibt sich auch aus der Begründung zu den Ziffern 1f) und 1g) dieses Antrags, in der die Bürgerschaft darstellt, wie sie die Regelungen in den §§ 26 und 106 der neuen LHO und in § 109 HmbHG auslegt. Dazu müssen u.a. die Wirtschaftspläne, um dem Anspruch an erläuternde Anlagen zum Haushaltsplan gerecht zu werden, auch entsprechende und ausreichende Informationen geben.

 

Zu 2c) und 2k):

Mit dem Strategischen Neuen Haushaltswesen werden die kaufmännische Buchführung und die Kosten- und Leistungsrechnung in der Hamburgischen Verwaltung eingeführt. Damit ist die auf diese Aspekte abstellende Begründung von Landesbetrieben zu hinterfragen. Aber auch die Organisation der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben in Landesbetrieben an sich ist regelmäßig zu überprüfen und zu begründen. Diesem dient das Berichtsersuchen sowie die regelmäßige Begründung in den Wirtschaftsplänen.

 

Zu 2d):

Geschäftsführer städtischer Beteiligungen erhalten in der Regel neben ihrem Fixum erfolgsabhängige Bezüge. Da es Ziel der Schaffung von Landesbetrieben ist, Gestaltungsspielräume zu eröffnen, die eine wirtschaftlichere Aufgabenwahrnehmung ermöglichen, sollte geprüft werden, ob die Geschäftsführer/-innen von Landesbetrieben künftig Teile ihrer Bezüge erfolgsabhängig erhalten.

 

Zu 2e):

Dieses Ersuchen greift eine Anregung des Rechnungshofs auf (vgl. Drucksache 20/9054, Tz. 18).

 

Zu 2f):

Dieses Ersuchen greift eine Anregung des Rechnungshofs auf (vgl. Drucksache 20/9054, Tz. 13).

 

Zu 2g):

Ziel ist es, eine klare Regelung zu erhalten. Damit wird eine Anregung des Rechnungshofs aufgegriffen (vgl. Drucksache 20/9054, Tz. 34).

Zu 2h):

Die Bürgerschaft erwartet, dass Informationen zur Wahrung ihres Budgetrechtes weiterhin bereits während der Haushaltsberatungen gegeben werden, soweit es unter den Bedingungen des neuen Haushaltswesens möglich ist. Die Höhe der einzelnen institutionellen Zuwendungen sind Plangrößen, die in der Regel den jeweiligen Empfängerinnen und Empfängern bereits im Vorjahr bekannt sind. Diese Mittel unterscheiden sich insoweit von der Grundsystematik eines Produkthaushalts, als sie weiterhin einer Input-Steuerung unterliegen und ihre Höhe nicht erst im Laufe der Bewirtschaftung ermittelbar ist. Analog der bisherigen Praxis, die institutionellen Zuwendungen im Erläuterungsteil transparent aufzufächern, sollten sie auch künftig der Bürgerschaft bekannt gegeben werden.

 

Zu 2i) und j):

Eine entsprechende Regelung dient der Förderung des wirtschaftlichen Verhaltens und trägt der besonderen Situation der Bezirksämter und der Stellung der Bezirksversammlungen Rechnung. Die erfolgreichen Anreizsysteme sollen auch im SNH-System weiter möglich sein.

 

 

sowie
  • der Abgeordneten Dr. Roland Heintze
  • Thilo Kleibauer
  • Nikolaus Haufler
  • Thomas Kreuzmann
  • Wolfhard Ploog (CDU) und Fraktion der Abgeordneten Jens Kerstan
  • Dr. Eva Gümbel
  • Martin Bill
  • Dr. Till Steffen
  • Dr. Anjes Tjarks (GRÜNE) und Fraktion der Abgeordneten Robert Bläsing
  • Katja Suding
  • Finn Ole Ritter
  • Anna-Elisabeth von Treuenfels
  • Dr. Thomas-Sönke Kluth (FDP) und Fraktion der Abgeordneten Norbert Hackbusch
  • Dora Heyenn
  • Christiane Schneider
  • Kersten Artus und Tim Golke (Die LINKE) und Fraktion