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Einfachgesetzliche Umsetzung der weiteren Stärkung der Unabhängigkeit der bzw. des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Mittwoch, 14.12.2016

Mit dem Siebzehnten Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg hat die Hamburgische Bürgerschaft einstimmig die organisatorische Loslösung der bzw. des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) vom Senat auf den Weg gebracht. Damit wurde auch das sich aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679; EU-DSGVO) ergebende Erfordernis der völligen Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht umgesetzt.

Die zum 1. Januar 2017 in Kraft tretende Verfassungsänderung bedingt einige einfachgesetzliche Folgeänderungen: So müssen das Hamburgische Datenschutzgesetz, das Hamburgische Beamtengesetz, das Hamburgische Besoldungsgesetz, das Hamburgische Personalvertretungsgesetz und das Hamburgische Disziplinargesetz entsprechend geändert werden. Aufgrund der haushalterischen Verselbständigung ist außerdem eine Änderung der Landeshaushaltsordnung erforderlich.

Der vorliegende Gesetzesentwurf setzt die erforderlichen Änderungen um. Das Amt der bzw. des HmbBfDI ist als öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eigener Art ausgestaltet, entsprechend der bzw. dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass verschiedene beamtenrechtliche Grundsätze, insbesondere der der Weisungsgebundenheit, nicht mit der unions- und verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht vereinbar sind, die unter anderem eine Dienstaufsicht ausschließt. Soweit die beamtenrechtlichen Bestimmungen dem jedoch nicht entgegenstehen, werden sie in dem Gesetzentwurf für entsprechend anwendbar erklärt. Des Weiteren wird eine Regelung zu Nebentätigkeiten nach dem Vorbild im Bundesrecht getroffen.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Gesetz zur weiteren Stärkung der Unabhängigkeit der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Artikel 1

Änderung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes

Das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 21 folgende Fassung:

„§ 21 Ernennungsvoraussetzungen“.

2. § 21 erhält folgende Fassung:

㤠21

Ernennungsvoraussetzungen

Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben und die zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Sie oder er muss bei ihrer bzw. seiner Ernennung das 35. Lebensjahr vollendet haben.“

3. § 22 erhält folgende Fassung:

㤠22

Rechtsstellung

(1) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg, in das sie bzw. er gemäß Artikel 60a Absatz 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg berufen wird.

(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft. Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit leistet vor der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft folgenden Eid: „Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.

(3) Das Amtsverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit oder durch Entlassung. Die Entlassung wird mit der Zustellung der Entlassungsurkunde wirksam.

(4) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit darf neben ihrem bzw. seinem Amt kein anderes besoldetes Amt ausüben. Sie oder er darf keine entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeiten ausüben, die mit ihrem bzw. seinem Amt nicht vereinbar sind. § 10 Absätze 1 bis 3 und § 11 Absatz 1 des Senatsgesetzes vom 18. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 12. November 2014 (HmbGVBl. S. 484), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Sie oder er darf kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben, gegen Entgelt keine außergerichtlichen Gutachten abgeben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder des Bundes angehören. Sie oder er hat der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie bzw. er in Bezug auf das Amt erhält; diese oder dieser entscheidet dann über die Verwendung der Geschenke.

(5) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr bzw. ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie oder er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie bzw. er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit erforderlich. Sagt sie oder er als Zeugin oder Zeuge aus und betrifft die Aussage Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung des Senats zuzurechnen sind oder sein könnten, darf sie bzw. er nur im Benehmen mit dem Senat aussagen.

(6) Für den Fall ihrer oder seiner Verhinderung bestimmt die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine Beamtin oder einen Beamten ihrer bzw. seiner Behörde zur Vertreterin oder zum Vertreter. Die Vertretungsbefugnis besteht nach dem Ende der Amtszeit der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bis zur Ernennung einer Amtsnachfolgerin oder eines Amtsnachfolgers fort.

(7) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erhält Fürsorge und Schutz wie eine Beamtin oder ein Beamter der Besoldungsgruppe B 4 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223, 224), in der jeweils geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Zeit, insbesondere Besoldung, Versorgung, Erholungsurlaub und Beihilfe im Krankheitsfall. Die Inanspruchnahme von Urlaub hat sie oder er ihrer oder seiner Vertretung anzuzeigen.

(8) Der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wird die zur Aufgabenerfüllung notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung gestellt.“

4. § 23 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Sie oder er erstattet Bürgerschaft und Senat mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Sie oder er kann sich jederzeit an die Bürgerschaft und den Senat wenden.“

4.2 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist im Rahmen der ihr oder ihm durch § 24 zugewiesenen Aufgaben zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.“

5. In § 24 Satz 2 wird die Bezeichnung „Satz 2“ durch die Bezeichnung „Satz 1“ ersetzt.

6. In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort „Gebührensätze“ die Wörter „im Einvernehmen mit der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ eingefügt.

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Artikel 2

Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 16. November 2016 (HmbGVBl. S. 474), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in Abschnitt 10 folgender Unterabschnitt 10 angefügt:

„10. Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

§ 129 Dienstrechtliche Stellung

§ 130 Beamtinnen und Beamte bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird gestrichen. Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5.

2.2 In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ durch die Textstelle „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.

3. In Abschnitt 10 wird folgender Unterabschnitt 10 angefügt:

„10. Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

§ 129

Dienstrechtliche Stellung

(1) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit steht in keinem Beamtenverhältnis (§ 22 Absatz 1 HmbDSG).

(2) Sie oder er spricht die Ernennung, die Entlassung und die Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten ihrer bzw. seiner Behörde aus. Sie oder er trifft die Entscheidung nach § 7 Absatz 3 BeamtStG und § 35 Absatz 4 und nimmt den nach § 47 zu leistenden Diensteid ab. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter aller Beamtinnen und Beamten der Behörde. Ihr oder ihm steht das Recht zu, Beschäftigten zu erlauben, an ihrer bzw. seiner Stelle Auskünfte an die Presse zu erteilen.

(3) Sie oder er nimmt in den Fällen der §§ 11, 12, 27, 42, § 49 Absatz 1, § 58 Absatz 4 und § 85 für die Beamtinnen und Beamten ihrer bzw. seiner Behörde die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahr und trifft die der obersten Dienstbehörde vorbehaltenen laufbahnrechtlichen Ausnahmeentscheidungen im Einzelfall. Sie oder er ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 82 Absatz 2 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes und im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung sowie oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung, des § 119 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2536), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203, 230), in der jeweils geltenden Fassung, sowie des § 86 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung vom 28. März 2001 (BGBl. 2001 I S. 443, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679, 1707), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 130

Beamtinnen und Beamte bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

(1) Für die Beamtinnen und Beamten bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dienstherrninterne Abordnungen und Versetzungen nach § 27 Absatz 2 verfügt die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit; ohne ihre oder seine Zustimmung dürfen die Beamtinnen und Beamten der Behörde weder zu anderen Dienstherren abgeordnet oder versetzt werden noch darf ihnen nach § 20 BeamtStG eine Tätigkeit bei Dritten zugewiesen werden.

(3) Hinsichtlich das Beamtenverhältnis betreffende Entscheidungen der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit findet ein Vorverfahren nach § 54 Absatz 2 BeamtStG nicht statt.“

 

Artikel 3

Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes

Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223, 224), wird wie folgt geändert:

1. In Anlage II Besoldungsordnung B wird im Text zur Besoldungsgruppe B 4 die Textstelle

„Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit“

gestrichen.

2. In Anlage V wird hinter dem Text zur Besoldungsgruppe A 16 folgende Textstelle eingefügt:

„Besoldungsordnung B 4

Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit.“

 

Artikel 4

Änderung des Hamburgischen Disziplinargesetzes

Das Hamburgische Disziplinargesetz vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299, 325), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Disziplinarrechtliche Entscheidungen der obersten Dienstbehörde über Beamtinnen und Beamte bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (§ 130 HmbBG) dürfen nur mit deren bzw. dessen Zustimmung getroffen werden.“

2. In § 45 Absatz 3 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Im Übrigen entscheidet sie oder er bei Streitigkeiten über die Erteilung der Zustimmung nach § 12 Absatz 1 Satz 2.“

 

Artikel 5

Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

Das Hamburgische Personalvertretungsgesetz vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), geändert am 3. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 108), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 14 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 15 angefügt:

„15. die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“.

2. In § 81 Absatz 3 wird hinter dem Wort „Hamburg“ die Textstelle „, der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ eingefügt.

3. In § 82 Absatz 8 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Textstelle angefügt: „, im Bereich der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit entscheidet diese oder dieser an Stelle des Senats.“

4. In § 93 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten für die Hamburgische Beauftragte oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nur, wenn sie bzw. er dies für die Behörde angeordnet hat.“

5. In § 95 wird der Punkt am Ende der Nummer 2 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3. den Personalrat bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, wenn keine Anordnung nach § 93 Absatz 3 erfolgt ist.“

 

Artikel 6

Änderung der Landeshaushaltsordnung

Die Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), geändert am 10. März 2016 (HmbGVBl. S. 98), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Weicht ein Bericht von den Berichten der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts, des Rechnungshofs oder der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, dem Bericht des Senats unverändert beizufügen.“

2. § 29 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Eckwertebeschluss hat für die Bürgerschaft, das Verfassungsgericht, den Rechnungshof und die oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit empfehlenden Charakter.“

3. § 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts, des Rechnungshofs und der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind von der für die Finanzen zuständigen Behörde dem Senat mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.“

4. § 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts, des Rechnungshofs und der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.“

5. § 43 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Dies gilt nicht für die Ermächtigungen der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts, des Rechnungshofs und der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.“

6. § 75 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Abweichungen von den Berichten der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts und des Rechnungshofs sowie der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind von der für die Finanzen zuständigen Behörde dem Senat mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.“

 

Artikel 7

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Die oder der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gilt als nach Artikel 60a der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg in ein Amt nach Artikel 1 Nummer 3 dieses Gesetzes berufen. Ihre oder seine statusrechtliche Stellung bleibt unberührt. Die laufende Amtszeit gilt als nach Artikel 1 Nummer 3 dieses Gesetzes begonnen.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit von der Justizbehörde zum Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit versetzt.

(3) Bis zur Wahl eines neuen Personalrats bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nimmt der Personalrat der Justizbehörde (§ 11 Absatz 5 Nummer 2 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes) dessen Aufgaben wahr. In der Justizbehörde geltende Dienstvereinbarungen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz gelten bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2017.

(4) Für die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten einschließlich der Stellvertretung gilt § 28 Absatz 5 Sätze 1 und 3 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

 

Begründung

I.

Allgemeines

Mit dem Gesetz wird dem Verfassungsauftrag des Artikel 60a Absatz 7 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg Rechnung getragen, die besondere verfassungsrechtliche Stellung, die die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016, ABl. EU Nr. L 119/1 vom 4. Mai 2016 – (DSGVO) erhalten hat, zu konkretisieren.

Dazu ist zum einen die besondere Ausgestaltung des Amtsverhältnisses in Artikel 1 (Änderungen des Hamburgischen Datenschutzgesetzes – HmbDSG) sowie Artikel 7 (Übergangsregelung für den amtierenden Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit) erforderlich. Zum anderen sind die Besonderheiten der dienstrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten seiner Behörde (Artikel 2 – Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes – HmbBG) zu regeln sowie Folgeänderungen im Hamburgischen Besoldungsgesetz (Artikel 3), im Hamburgischen Disziplinargesetz (Artikel 4) und im Hamburgischen Personalvertretungsgesetz (Artikel 5) vorzunehmen. Wegen der unionsrechtlich weitgehenden Ausgestaltung der Unabhängigkeit der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden in Abschnitt 6, Artikel 51 ff. DSGVO wird für die oder den Hamburgische(n) Beauftragte(n) für Datenschutz und Informationsfreiheit kein Beamtenverhältnis mehr, sondern – angelehnt an die bundesrechtlichen Regelungen – ein öffentlich- rechtliches Amtsverhältnis vorgesehen. Artikel 60a der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg enthält insoweit keine Vorgaben. Schließlich wird auch die haushalterische Verselbständigung der bzw. des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durch eine Änderung der Landeshaushaltsordnung (Artikel 6) geregelt.

II.

Einzelbegründung

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 21 HmbDSG):

Der neue § 21 HmbDSG entspricht den Sätzen 2 und 3 des bisherigen § 21 HmbDSG. Vorschlagsrecht und Wahl der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (bisheriger § 21 Absatz 1 Satz 1 HmbDSG) sind nunmehr in Artikel 60a Absatz 3 Sätze 1 und 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg geregelt. Auch die Amtszeit (bisher § 21 Absatz 2 HmbDSG) und die einmalige Wiederwahlmöglichkeit (bisher § 21 Absatz 1 Halbs. 2 HmbDSG) sind unmittelbar in der Verfassung geregelt (dort Artikel 60a Absatz 3 Sätze 3 und 4). Für den Fall einer möglichen Vakanz bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers (bisher § 21 Absatz 3 HmbDSG) enthält der neue § 22 Absatz 6 HmbDSG eine neue Regelung.

Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 22 Absatz 1 HmbDSG):

Das mit Absatz 1 geschaffene öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis eigener Art sichert auf der einen Seite in der konkreten Ausgestaltung die Unabhängigkeit der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und lässt auf der anderen Seite die entsprechende Anwendung erprobter Regelwerke des Beamtenrechts zu, wenn dadurch die unions- und verfassungsrechtlich vorgegebene Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 22 Absatz 2 HmbDSG):

Die Norm lehnt sich an die Formvorschriften des Beamtenrechts an und dient der Rechtssicherheit. Beginn und Ende des Amtsverhältnisses sollen eindeutig feststellbar sein. Die Leistung eines Amtseides ist für öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse (Beamtinnen/ Beamte, Regierungsmitglieder, Bundesbeauftragte für Datenschutz u. a.) üblich und wird auch hier vorgesehen.

Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 22 Absatz 3 HmbDSG):

Die materiellen Beendigungsgründe gibt Artikel 60a Absatz 5 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg abschließend und zwingend vor. Auch hier wird aus Gründen der Rechtssicherheit zum Verfahren wieder auf die Urkundenform zurückgegriffen. Neben der Aushändigung wird die Entlassung aber auch mit jeder anderen Zustellungsform wirksam. Ohne dass es eines besonderen Verweises bedarf, gelten ergänzend die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts.

Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 22 Absatz 4 HmbDSG):

Die Regelung ist Gegenstück zur Unabhängigkeit der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gegenüber der Verwaltung und soll ihre oder seine Neutralität im Verhältnis zu Dritten sicherstellen. Inhaltlich entspricht die Norm weitgehend den Regelungen des § 23 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Diese Inkompatibilitätsregelung bedeutet hinsichtlich des Verhältnisses zu einem Bürgerschaftsmandat auf der Rechtsfolgenseite Folgendes: Wer sich als amtierende Hamburgische Beauftragte oder amtierender Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit auf ein Bürgerschaftsmandat bewirbt, hat sich nach erfolgreicher Wahl zu entscheiden, ob sie bzw. er auf das Bürgerschaftsmandat verzichtet oder auf ihr bzw. sein Amt als Hamburgische(r) Beauftragte(r) für Datenschutz und Informationsfreiheit. Im letzteren Falle kommt in Betracht die Entlassung auf eigenen Antrag oder die Entlassung durch Abwahl nach Artikel 60a Absatz 5 S. 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen auf Grund der gesetzlich vorgesehenen Inkompatibilität. Entsprechendes gilt für die Wahl zur oder zum Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: Wird eine Bürgerschaftsabgeordnete oder ein Bürgerschaftsabgeordneter gewählt, hat sie bzw. er auf das Mandat zu verzichten oder auf das Amt.

Zudem enthält Satz 2 auch ein Verbot jeglicher Nebentätigkeiten, soweit diese nicht mit dem Amt vereinbar sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie besorgen lassen, dass sie einer neutralen Amtsführung entgegenstehen. Diese Regelung greift bereits der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Vorschrift des Artikel 52 Absatz 3 DSGVO vor.

Satz 3 regelt den Fall, dass die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts in das Amtsverhältnis berufen wird. In diesem Fall ruht das bisherige Dienstverhältnis für die Dauer des Amtsverhältnisses mit Ausnahme bestimmter Rechte und Pflichten (Recht auf Heilverfahren und Unfallausgleich aus einem erlittenen Dienstunfall, Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken). Mit dem Ende des Amtsverhältnisses der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit tritt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter aus dem ruhenden Dienstverhältnis in den Ruhestand, wenn ihr oder ihm nicht innerhalb von drei Monaten mit ihrem oder seinem Einverständnis ein anderes Amt als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter übertragen wird. Dabei gilt die Amtszeit der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs-, Beamtenversorgungs- und Zusatzversorgungsrechts.

Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 22 Absatz 5 HmbDSG):

Die Norm regelt als besonders wichtige mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis allgemein verbundene Dienstpflicht die Verschwiegenheitspflicht detailliert. Sie ist an die Regelungen des § 23 BDSG angelehnt, übernimmt aber nicht die Bestimmungen zum Steuerrecht. Das erforderliche Benehmen mit dem Senat bei Zeugenaussagen, die im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 124, 78-161) dessen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung als Landesregierung berühren, ist deutlich weniger als der Erlaubnisvorbehalt im Beamtenrecht. Benehmen bedeutet weder Zustimmung noch Erlaubnis. Der Senat soll von der anstehenden Zeugenaussage Kenntnis haben und Gelegenheit erhalten, der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit seine Position zu vermitteln.

Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 22 Absatz 6 HmbDSG):

Die Norm dient zum einen der Sicherung des „laufenden Geschäftes“ zum anderen entspricht sie dem Grundsatz des Vertretungsrechts, dass die oder der zu Vertretende selbst die Vertreterin oder den Vertreter bestimmt. Dieser Bestimmungsakt ist schriftlich zu dokumentieren, um sicherzustellen, dass es keine Zweifel darüber geben kann, wer die Vertretung ausübt. Eine ständige Vertretung sieht das Gesetz nicht vor. Satz 2 stellt klar, dass im Falle einer Vakanz zwischen zwei Amtszeiten die Vertretung der oder des ausgeschiedenen Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die laufenden Geschäfte führt.

Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 22 Absatz 7 HmbDSG):

Mit dem allgemeinen Verweis auf die besoldungs-, versorgungs- und urlaubsrechtlichen Regelungen des Beamtenrechts wird eine Vollregulierung vermieden. Es handelt sich nicht um einen Generalverweis auf alle Gebiete des Beamtenrechts; andere, insbesondere statusrechtliche Regelungen des Beamtenrechts, die Genehmigungen voraussetzen, sind nicht entsprechend anwendbar. Das gilt z. B. für bestimmte Arbeitszeitregelungen und das Reisekostenrecht. Die Entscheidung über amtlich veranlasste Reisen trifft die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets (Artikel 52 Absatz 6 DSGVO). Erfasst werden auch die statusrechtlichen Regelungen für den Versorgungsfall bei Beendigung des Amtsverhältnisses nach Absatz 3. Mit Beendigung des Amtsverhältnisses auch bei Entlassung nach § 22 Absatz 3 HmbDSG, wenn ein vergleichbarer Zeitbeamter in den Ruhestand versetzt würde, entsteht grundsätzlich ein den beamtenrechtlichen Regelungen entsprechender Anspruch auf Versorgung (insbesondere auf Ruhegehalt).

Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 22 Absatz 8 HmbDSG):

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 22 Absatz 2 Satz 1 HmbDSG, mit dem Unterschied, dass auf Grund der haushalterischen Verselbständigung die Verpflichtung zur angemessenen Ausstattung nicht länger an den Senat adressiert ist. Ab dem 25. Mai 2018 gilt insoweit die inhaltlich entsprechende Verpflichtung aus Artikel 52 Absatz 4 DSGVO.

Zu Artikel 1 Nr. 4.1 (§ 23 Absatz 3 HmbDSG):

Die Regelung knüpft an Artikel 60a Absatz 4 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg an. Der Regelungsinhalt der bisherigen Sätze 2 und 3 des § 23 Absatz 3 HmbDSG bleibt erhalten, während die bisherigen Sätze 1, 4 und 5 aufgehoben werden. Weder die Verpflichtung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, auf Anforderung des Senats oder eines Viertels der Abgeordneten der Bürgerschaft Gutachten und Berichte zu erstatten (bisher Satz 1), noch die Verpflichtung, auf Ersuchen des Senats Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge nachzugehen (bisher Satz 5), die seinen Aufgabenbereich betreffen, passen zu seiner europarechtlich garantierten Unabhängigkeit. Diese entkoppelt ihn von jeglicher Weisungsgebundenheit, sodass es ihr oder ihm künftig selbst überlassen bleibt zu entscheiden, ob entsprechenden Hinweisen nachgegangen werden oder Berichtsbitten nachgekommen werden soll. Auch für die Verpflichtung, schriftliche Äußerungen gegenüber der Bürgerschaft zugleich auch dem Senat vorzulegen, fehlt nach der Loslösung vom Senat eine Regelungsnotwendigkeit.

Zu Artikel 1 Nr. 4.2 (§ 23 Absatz 7 HmbDSG):

Bislang wird die Zuständigkeit der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Datenschutzrechts lediglich durch die auf der Grundlage von Artikel 57 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg in Verbindung mit § 36 Absatz 2 OWiG erlassene Anordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten vom 2. September 1975 (Amtl. Anz. 1975, S. 1337) begründet. Durch die Loslösung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom Senat verliert letztere(r) allerdings auch die Kompetenz, Zuständigkeiten der bzw. des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund ist eine gesetzliche Regelung erforderlich geworden. Inhaltlich wird die aktuelle Rechtslage beibehalten.

Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 24 HmbDSG):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 23 Absatz 3 HmbDSG (vgl. Artikel 1 Nr. 4.1).

Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 34 Absatz 1 Satz 2 HmbDSG):

Die unions- und verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der bzw. des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gebietet es, dass die Gebührenordnung für Amtshandlungen ihrer bzw. seiner Behörde durch den Senat nur noch im Einvernehmen mit ihr bzw. ihm erlassen bzw. geändert werden darf.

Zu Artikel 2 (Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes – HmbBG):

Nummern 1 und 2 sind redaktionelle Anpassungen an das neue Recht.

Schon aus der Formulierung der neuen Überschriften in der Inhaltsübersicht (Nr. 1) wird deutlich, dass sich § 129 HmbBG auf die oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in der dienstrechtlichen, nicht der persönlichen Stellung bezieht und ihr oder ihm die für die Unabhängigkeit ihrer bzw. seiner Behörde notwendigen dienstrechtlichen Befugnisse gegenüber den Beschäftigten der Behörde einräumt.

Nummer 2 bereinigt die abschließende Aufzählung der Ämter, für die ein Beamtenverhältnis auf Zeit zulässig ist, um dasjenige der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (vgl. Artikel 1 Nr. 3 – § 22 Absatz 1 HmbDSG und nachfolgende Nr. 3 – § 129 Absatz 1 HmbBG). Die Streichung von § 7 Absatz 1 Nr. 2 HmbBG verdeutlicht, dass das Amt in Zukunft nicht mehr im Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeübt wird. Sie hat aber keine Auswirkungen auf den aktuellen Amtsinhaber. Dessen Rechtsstellung wird durch die Regelung in Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 gewährleistet, wonach seine statusrechtliche Stellung unberührt bleibt.

Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 129 Absatz 1 HmbBG):

Die Norm ist deklaratorisch und dient der Rechtsklarheit.

Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 129 Absatz 2 HmbBG):

Um die Unabhängigkeit der Behörde „Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ im Sinne von Artikel 52 DSGVO zu gewährleisten, bedarf es entsprechender personalrechtlicher Befugnisse der Leiterin oder des Leiters der Behörde gegenüber den weiteren beamteten Bediensteten, welche sie bzw. er unabhängig vom Senat bzw. an dessen Stelle als oberste Dienstbehörde ausübt. Diese Befugnisse (Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand, Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Rücknahme der Ernennung, Verfügung von Abordnung und Versetzung, Versetzung in den Ruhestand bei Probebeamten, Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken) werden in den Absätzen 2 und 3 enumerativ aufgeführt, soweit sie nicht bereits durch Artikel 60a Absatz 6 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmt sind. Nicht erfasst sind Kompetenzen des Senats als der obersten Dienstbehörde, die allgemeine Regelungen insbesondere des Laufbahn- und Besoldungsrechts betreffen. In diesen Fällen muss im Sinne der Gleichbehandlung aller hamburgischen Beamtinnen und Beamten eine einheitliche Ermessenspraxis gewährleistet bleiben. Gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihrer oder seiner Behörde hat die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Grund des Direktionsrechts gemäß § 106 der Gewerbeordnung entsprechende Befugnisse.

Zur Sicherung ihrer oder seiner unions- und verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit nimmt sie oder er die ansonsten dem Senat obliegenden Aufgaben auch hinsichtlich der Bildung der Einigungsstelle im personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahren wahr (vgl. Artikel 5 Nr. 3).

Es bleibt zudem bei der Stellung als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung und im Sinne des § 82 Absatz 2 HmbPersVG sowie als oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung, des § 119 des Sozialgerichtsgesetzes sowie des § 86 der Finanzgerichtsordnung. Dies entspricht der Regelung im bisherigen Recht gemäß § 22 Absatz 4 HmbDSG.

Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 130 Absatz 1 HmbBG):

Die Beamtinnen und Beamten bei der Behörde „Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ sind unmittelbare Landesbeamte (§ 1 Absatz 1 HmbBG). Absatz 1 stellt das klar. Soweit beamtenrechtliche Entscheidungen dem Senat in seiner Regierungsfunktion oder in seiner Funktion als oberste Dienstbehörde (§ 3 Absatz 1 Satz 1 HmbBG) vorbehalten sind, bleibt es grundsätzlich bei dessen Entscheidungskompetenz. Sie wird aber durch die in § 129 Absatz 2 und 3 HmbBG enthaltene gesetzliche Delegation stark eingeschränkt.

Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 130 Absatz 2 HmbBG):

Die Norm soll verhindern, dass Beamtinnen und Beamte, welche die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gemäß Artikel 60a Absatz 6 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg ernannt hat, auf ihren Antrag oder das Betreiben einer anderen Behörde oder eines anderen Dienstherrn durch abschließende Senatsentscheidung ihren Dienstposten bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ohne deren bzw. dessen Zustimmung aufgeben oder verlieren. Daher wird sie bzw. er für dienstherrninterne Versetzungen und Abordnungen zuständig, dienstherrenübergreifende bedürfen ihrer bzw. seiner Zustimmung. Das dient der (mittelbaren) Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten und sichert die Funktionsfähigkeit der Behörde. Wird die Zustimmung nicht erteilt, steht im Eskalationsfall den Betroffenen nur der Rechtsweg offen.

Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 130 Absatz 3 HmbBG):

Die vorgesehene Regelung beruht auf § 54 Absatz 2 Satz 3 BeamtStG. Danach ist ein Vorverfahren nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dies ausdrücklich bestimmt. Ausnahmsweise soll von dieser Möglichkeit aus folgenden Gründen Gebrauch gemacht werden: Die Regelung dient hier zum einen der Umsetzung der unions- und verfassungsrechtlich in Artikel 60a der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg normierten Unabhängigkeit, zum anderen wird der Aufwand bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit begrenzt, indem auf die Durchführung von Widerspruchsverfahren verzichtet wird.

Zu Artikel 3 (Änderung der Anlage II zum Hamburgischen Besoldungsgesetz – HmbBesG):

Da die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit künftig nicht beamtet ist (§ 22 Absatz 1 HmbDSG), läuft die Regelung leer und wird zur Rechtsklarheit aufgehoben. Das Amt wird nach Maßgabe der Übergangsregelungen in Artikel 7 in der Anlage V „Künftig wegfallende Ämter und Besoldungsgruppen“ ausgewiesen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Hamburgischen Disziplinargesetzes – HmbDG):

Da die Beamtinnen und Beamten bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Beamtinnen und Beamte des Dienstherrn Freie und Hansestadt Hamburg bleiben, obliegt es weiterhin dem Senat als oberster Dienstbehörde (§ 3 Absatz 1 Satz 1 HmbBG) die im Hamburgischen Disziplinargesetz vorbehaltenen Entscheidungen zu treffen. Dazu gehören insbesondere die vorläufige Dienstenthebung (§ 37 HmbDG) und die Erhebung der Disziplinarklage (§ 34 HmbDG). Auf diesem Wege könnte der Senat auf Personalentscheidungen der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit einwirken. Damit wäre deren oder dessen Unabhängigkeit mittelbar beeinträchtigt. Um dies zu vermeiden, bedürfen derartige Senatsentscheidungen der Zustimmung. Dies gilt entsprechend, wenn der Senat eine von der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beabsichtigte statusberührende, den Disziplinargerichten vorbehaltene Entscheidung – insbesondere die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – durch Erhebung der Disziplinarklage vorzubereiten hat. Einem dahingehenden Antrag soll der Senat grundsätzlich entsprechen.

Um im Streitfall den raschen Fortgang der Disziplinarsache zu gewährleisten, ist in Angelegenheiten nach § 12 Absatz 1 Satz 2 HmbDG die Entscheidung durch den Kammervorsitzenden vorgesehen.

Zu Artikel 5 Nr. 1 (§ 6 Absatz 1 HmbPersVG):

Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist „unabhängige Behörde“ (Artikel 51 Absatz 1 DSGVO). Wegen dieser verfassungsrechtlich gesicherten Unabhängigkeit (Artikel 60a Absatz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg) ist die ausdrückliche Bestimmung als Dienststelle im Sinne von § 6 HmbPersVG zur Rechtsklarheit geboten. Die Rechtsfrage, ob die Behörde auch „Verwaltungseinheit“ und damit Dienststelle im Sinne von § 6 Absatz 1 Nr. 1 HmbPersVG wäre, erübrigt sich damit.

Zu Artikel 5 Nr. 2 (§ 81 Absatz 3 HmbPersVG):

Wegen der Behördenstruktur bedarf es keiner Schlichtungsstelle. Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist sowohl Leiterin bzw. Leiter der Behörde als auch oberste Dienstbehörde im Sinne des Personalvertretungsrechts (§ 129 Absatz 3 HmbBG). Da beide Funktionen in einer Person wahrgenommen werden, bedarf es keiner Schlichtungsstelle.

Zu Artikel 5 Nr. 3 (§ 82 Absatz 8 HmbPersVG):

Die besondere verfassungsrechtliche Stellung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit macht sie bzw. ihn unabhängig von der Fach- und Rechtsaufsicht des Senats (Artikel 60a Absatz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg). Für die Durchführung der der Behörde obliegenden hoheitlichen Aufgaben erlangt sie oder er über die Wahl durch die Abgeordneten der Bürgerschaft gemäß Artikel 60a Absatz 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg die erforderliche demokratische Legitimation. Mit dieser hochrangigen demokratischen Legitimation korrespondiert die ihm mit der Änderung des § 82 Absatz 8 HmbPersVG eingeräumte Letztentscheidungsbefugnis.

Zu Artikel 5 Nr. 4 (§ 93 HmbPersVG):

Die Ergänzung des § 93 HmbPersVG um einen neuen Absatz 3 trägt der in Artikel 60a Absatz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg verankerten Unabhängigkeit des Amtes Rechnung. Künftig kann die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in eigener Verantwortung entscheiden, ob vom Senat getroffene Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände auch für die Beschäftigten ihrer oder seiner Behörde gelten sollen.

Zu Artikel 5 Nr. 5 (§ 95 HmbPersVG):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Ergänzung des § 93 HmbPersVG (vgl. Artikel 5 Nr. 4).

Zu Artikel 6 (Änderung der Landeshaushaltsordnung – LHO):

Die Änderung der Landeshaushaltsordnung setzt die haushalterische Verselbständigung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit um. Sie oder er wird haushaltsrechtlich der Bürgerschaft, dem Verfassungsgericht und dem Rechnungshof gleichgestellt.

Zu Artikel 7 Absatz 1:

Die Übergangsvorschrift des Artikels 2 des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg umfasst lediglich die Amtsführung der oder des bei Inkrafttreten im Amt befindlichen Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Da durch dieses Gesetz die Ausgestaltung des Amtes geregelt wird und sich diese von der bisherigen Ausgestaltung im Beamtenverhältnis auf Zeit unterscheidet, muss der Status und der Beginn der laufenden Amtszeit der bzw. des bei Inkrafttreten des Gesetzes amtierenden Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durch das Gesetz klar gestellt werden.

Zu Artikel 7 Absatz 2:

Mit Inkrafttreten des Artikel 60a der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und dieses Gesetzes am 1. Januar 2017 wird die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine Behörde (vgl. Artikel 60a Absatz 6 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg). Mit diesem Zeitpunkt sind die Beschäftigten der betroffenen Organisationseinheit von der Justizbehörde in die neue Behörde kraft Gesetzes versetzt. Dies gilt für alle Beschäftigten, die bei Inkrafttreten der genannten Neuregelungen der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit organisatorisch zuzurechnen sind, d. h. ihren regelmäßigen Dienstposten auf dort nach § 22 Absatz 2 HmbDSG ausgewiesenen Stellen haben, auch wenn sie z. B. wegen Abordnung, Beurlaubung, Zuweisung zu dem Zeitpunkt in der Behörde keinen Dienst leisten. Angesichts der klaren und abschließenden gesetzlichen Regelung entfällt damit auch nach dem Grundgedanken des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes eine Mitbestimmung.

Zu Artikel 7 Absatz 3:

Mit der Regelung in Satz 1 wird auch in der Übergangsphase bis zu Wahl eines Personalrats bei der neuen Behörde eine angemessene Personalvertretung gewährleistet. Da die Voraussetzungen des § 28 HmbPersVG nicht vorliegen, bedarf es hier einer gesonderten gesetzlichen Regelung. Zur Absicherung eines ordnungsgemäßen Übergangs ist zudem eine befristete Fortgeltung bestehender Dienstvereinbarungen vorgesehen.

Zu Artikel 7 Absatz 4:

Durch den Verweis auf das HmbPersVG wird auch insoweit eine angemessene Aufgabenwahrnehmung – längstens für sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes – gewährleistet. Dieser Zeitraum kann genutzt werden, um in der neuen Behörde das Verfahren zur Bestellung einer oder eines Gleichstellungsbeauftragten durchzuführen.

 

sowie
  • Richard Seelmaecker
  • Joachim Lenders
  • Dennis Gladiator
  • Dr. Jens Wolf
  • André Trepoll
  • Karin Prien
  • Michael Westenberger (CDU) und Fraktion Dr. Carola Timm
  • Farid Müller
  • Mareike Engels
  • Antje Möller
  • Dr. Anjes Tjarks (GRÜNE) und Fraktion Martin Dolzer
  • Christiane Schneider
  • Sabine Boeddinghaus
  • Deniz Celik
  • Cansu Özdemir (DIE LINKE) und Fraktion Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein
  • Katja Suding
  • Michael Kruse
  • Dr. Wieland Schinnenburg
  • Jens MEyer (FDP) und Fraktion