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Ende der Hemmung der Fristen gemäß § 31c Absatz 2 des Volksabstimmungsgesetzes

Mittwoch, 15.03.2023

Mit Beschluss vom 16. Juni 2021 (Drs. 22/4788) hatte die Bürgerschaft gemäß § 31c Absatz 1 Volksabstimmungsgesetz das nicht nur kurzfristige Bestehen einer erheblichen Erschwernis aufgrund der COVID-19-Pandemie für das Sammeln von Unterschriften für eine Volksinitiative oder ein Volksbegehren oder die Meinungsbildung zu einer Volksabstimmung festgestellt und die Hemmung der maßgeblichen Fristen nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 Volksabstimmungsgesetz mit Wirkung ab dem 17. Juni 2021 angeordnet.

Die Hemmung der Frist nach § 5 Absatz 1 Volksabstimmungsgesetz (Volksinitiative) endete gemäß § 31c Absatz 2 Satz 3 Volksabstimmungsgesetz ohne weiteren Beschluss der Bürgerschaft nach sechs Monaten.

Das Ende der Hemmung der Fristen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 Volksabstimmungsgesetz (Volksbegehren) ist gemäß § 31c Absatz 2 Satz 2 Volksabstimmungsgesetz durch gesonderten Beschluss der Bürgerschaft zu bestimmen.

Aktuell besteht keine pandemische Lage mehr. Die Schutzmaßnahmen des Bundes und der Freien und Hansestadt Hamburg – wie etwa Kontaktbeschränkungen, Veranstaltungseinschränkungen, Abstandsgebote –, die zu den festgestellten Erschwernissen geführt haben, bestehen nicht mehr. Insbesondere gibt es keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Kommunikation mehr und ein von der COVID-19-Pandemie nicht mehr wesentlich beeinträchtigter politischer Meinungsaustausch im öffentlichen Raum, an Informationsständen und auf Veranstaltungen ist wieder möglich. Die dem Beschluss vom 16. Juni 2021 zugrundeliegende erhebliche Erschwernis im Sinne des § 31c Absatz 1 Satz 1 Volksabstimmungsgesetz ist weggefallen, so dass nunmehr das Ende der Hemmung der Fristen bezüglich der Volksbegehren zu bestimmen ist.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

1. Die mit Beschluss vom 16. Juni 2021 (Drs. 22/4788) festgestellte erhebliche und nicht nur kurzfristige Erschwernis aufgrund der COVID-19-Pandemie für das Sammeln von Unterschriften für eine Volksinitiative oder ein Volksbegehren oder die Meinungsbildung zu einer Volksabstimmung besteht nicht mehr.

2. Die mit Wirkung ab dem 17. Juni 2021 beschlossene Hemmung der Fristen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Volksabstimmungsgesetzes (Drs. 22/4788) endet mit Ablauf des 29. März 2023.

3. Der Senat wird ersucht, die Beschlussfassung den Initiatoren der betroffenen Volksinitiativen gemäß § 31c Absatz 3 des Volksabstimmungsgesetzes mitzuteilen.

 

sowie
  • Lena Zagst
  • Eva Botzenhart
  • Alske Freter
  • Michael Gwosdz
  • Sina Imhof
  • Jennifer Jasberg
  • Lisa Kern
  • Sina Koriath
  • Sonja Lattwesen
  • Dominik Lorenzen
  • Lisa Maria Otte (GRÜNE) und Fraktion und André Trepoll
  • Dennis Thering
  • Dr. Anke Frieling
  • Dennis Gladiator
  • Richard Seelmaecker (CDU) und Fraktion und Dr. Carola Ensslen
  • Stephan Jersch
  • Deniz Celik
  • Sabine Boeddinghaus
  • Cansu Özdemir (DIE LINKE) und Fraktion