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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung u

Freitag, 12.01.2018

zu 21/11266

 

Betr.: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates

 

Mit der Drucksache 21/11266 berichtet der Stadtentwicklungsausschuss der Bürgerschaft über die Ausschussberatung der Drucksache 21/9420. Es wird empfohlen, die Drucksache 21/9420 gemäß der Ausschussempfehlung in Drucksache 21/11266 nach Maßgabe folgender Änderung in Nummer 8 der Drucksache 21/11266 zu beschließen.

Die Hamburgische Bürgerschaft möge beschließen:

In der Ausschussempfehlung des Berichts des Stadtentwicklungsausschusses 21/11266 wird die Nummer 8 wie folgt ersetzt:

8. Hinter Nummer 38.2 wird folgende Nummer 38a eingefügt:

„38a In § 73 Absatz 3 wird als Satz 3 folgende Textstelle angefügt: „Ist die Frist des Absatzes 1 bereits zwei Mal verlängert worden, ist eine weitere Verlängerung nicht möglich.“

Begründung:

Nach der derzeitigen Regelung in § 73 Abs. 1 HBauO erlöschen die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Eine Verlängerung der Baugenehmigung um jeweils ein Jahr ist möglich. Eine Obergrenze der Anzahl der Verlängerungen besteht nicht.

Um Ketten von Verlängerungen der Geltungsdauer von Baugenehmigungen mit dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und um die Bauherren zu motivieren, genehmigte Bauvorhaben im Bereich des Wohnungsbaus, aber auch im Bereich des Gewerbebaus zeitnah zu realisieren, wird die Anzahl der Verlängerungen von Baugenehmigungen beschränkt. Die Verlängerung einer Baugenehmigung ist zukünftig nur noch bis zu zwei Mal zulässig. Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist nicht möglich.

Im Übrigen kann bei dieser zukünftig geltenden Fristregelung davon ausgegangen werden, dass die Bauvorhaben auch unter den Rahmenbedingungen der derzeitigen Baukonjunktur von den Bauherren begonnen werden können.

 

 

sowie
  • der Abgeordneten Olaf Duge
  • Filiz Demirel
  • René Gögge
  • Farid Müller
  • Ulrike Sparr (GRÜNE) und Fraktion