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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Personalvertretungsrechts

Mittwoch, 02.07.2014

Mit der Drs. 20/89 „Mitbestimmung im öffentlichen Dienst wieder stärken“ hat die SPD-Fraktion ganz bewusst gleich zu Beginn dieser Wahlperiode den Senat aufgefordert, der Bürgerschaft einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsrechts vorzulegen, mit dem die Mitspracherechte der Personalräte wieder gestärkt werden. Dieses ist gerade in Zeiten, in denen Hamburgs Verwaltung vor großen Herausforderungen steht, von grundlegender Bedeutung.

Klar ist: Der öffentliche Dienst ist für unser Gemeinwesen unverzichtbar und braucht wieder eine stärkere Mitbestimmungs- und Mitverantwortungskultur. Die Sachverständigenanhörung im Unterausschuss Personalwirtschaft und Öffentlicher Dienst hat uns darin bestätigt, dass die Erweiterung der Mitbestimmung und die bessere Ausgestaltung zentraler personalvertretungsrechtlicher Verfahren dabei helfen werden, den Modernisierungskurs unseres öffentlichen Dienstes erfolgreich fortzusetzen.

Der nun mit Drs. 20/10838 vorgelegte Gesetzentwurf ist ein gründlich erarbeiteter und für Senat/Fachbehörden und Personalvertretungen/Gewerkschaften tragfähiger Kompromiss. Beide Seiten haben in konstruktiven Gesprächen intensiv über viele Themen miteinander diskutiert und dieses gute Ergebnis ermöglicht. Mit der Neuregelung des Hamburgischen Personalvertretungsrechts werden die Personalräte künftig wieder stärker als Partner bei der Organisation einer guten Verwaltung wahrgenommen werden und effektivere Mitspracherechte erhalten. Dieses Partnerschaftsprinzip möchten wir mit dem vorliegenden Antrag im Gesetzestext stärker hervorheben.

 

Die Bürgerschaft möge daher beschließen:

Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Personalvertretungsrechts aus Drs. 20/10838 wird mit folgender Änderung beschlossen:

 

§ 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Personalvertretung und Dienststelle arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften vertrauensvoll und partnerschaftlich sowie im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber zum Wohl der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammen.“

Begründung:

Das personalvertretungsrechtliche Prinzip einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit soll gewährleisten, dass einerseits die Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Dienststelle sichergestellt werden kann, und dass andererseits das Wohl der Beschäftigten gewahrt und gefördert wird. Beide Ziele stehen in diesem Rahmen grundsätzlich gleichrangig nebeneinander und bilden die Grundlage für eine Beteiligungskultur „auf Augenhöhe“.

Gerät die Aufgabenerfüllung der Dienststelle mit dem Wohl der Beschäftigten in Widerstreit, müssen beide Interessen mit dem Ziel der Optimierung zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Dabei kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu. Dies erfordert eine Abwägung der widerstreitenden Belange und verbietet es, einem davon generell Vorrang einzuräumen.

Mit dem Änderungsantrag wird die Grundlage der Zusammenarbeit von Dienststelle und Personalrat in § 2 um den wesentlichen Charakter der Novellierung des HmbPersVG ergänzt, nämlich dem Ziel, dass Dienststelle und Personalrat wie bisher „vertrauensvoll“, aber auch im Verfahren und im Umgang miteinander „partnerschaftlich“ ihre gemeinsamen Aufgaben zum Wohle der Beschäftigten wie auch der Belange der Dienststelle zu erfüllen haben.

Mit dem Begriff der Partnerschaft ist sowohl eine Botschaft als auch eine Pflicht für beide Seiten verbunden, sich auch und gerade im Widerstreit zwischen Interessen der Beschäftigten und der Dienststelle für Ihre Aufgabenerfüllung in einer Weise zu begegnen, die vom beiderseitigen Respekt gekennzeichnet ist. Sie sollen die Beteiligungsverfahren nicht nur der Form halber einhalten, sondern dafür nutzen, einen vertretbaren Interessenaus¬gleich herbeizuführen und zwar unabhängig von der Qualität des Beteiligungsverfahrens.

Der Novellierungsentwurf hat dafür die Stellung der Personalvertretungen durch Abschaffung der bisherigen Versagungsgründe, die Wiederherstellung und Weiterentwicklung der Mitbestimmungstatbestände und – soweit diese nicht greifen – bei innerdienstlichen Maßnahmen von Gewicht die Einführung der innerdienstlichen Allzuständigkeit durch eine weitgehende Mitbestimmung der Personalräte erheblich gestärkt.

Das mit diesem Gesetzesentwurf verbundene Partnerschaftsprinzip spiegelt die besonderen Verhältnisse von innerdienstlicher Demokratie im öffentlichen Dienst einerseits und ihrer Grenzen aufgrund des Demokratieprinzips und des Erfordernisses demokratischer Legitimation andererseits wider. Sie ist zugleich eine Symbiose der Ziele von weitgehender Mitbestimmung der Beschäftigten und von Forderungen nach zivilgesellschaftlicher Partizipation.