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Entwurf eines Hamburgischen Gesetzes über Sonderzahlungen aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise (Hamburgisches Verbraucherpreis-Sonderzahlungsgesetz – HmbVSZG) zur Übertragung des Tarifvertrages über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen

Mittwoch, 13.12.2023

Am 9. Dezember 2023 haben Gewerkschaften und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder

eine Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder erzielt . Wesentliche Inhalte zum Entgelt sind:

 

- Mit einem „Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich)“ erhalten die Tarifbeschäftigten zunächst eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von insgesamt 3.000 Euro, die in mehreren Raten (1.800 Euro zu Beginn, danach in zehn Raten bis Oktober 2024 jeweils 120 Euro) gezahlt wird. Auszubildende erhalten zu Beginn einmalig 1.000 Euro und danach in zehn Raten bis Oktober 2024 jeweils 50 Euro.

- Die Tabellenentgelte des TV-L werden im Anschluss zum 1. November 2024 um 200 Euro und zum 1. Februar 2025 um weitere 5,5 Prozent erhöht. Soweit die Summe der Erhöhungen insgesamt keine Erhöhung um 340 Euro erreicht, wird der betreffende Erhöhungsbetrag zum 1. Februar 2025 auf 340 Euro gesetzt. Die Ausbildungsentgelte erhöhen sich zum 1. November 2024 um 100 Euro und zum 1. Februar 2025 um weitere 50 Euro.

 

Anknüpfend an die Ausführungen in der Drs. 22/13766 besteht die Zielsetzung, das Ergebnis schnellstmöglich auf die Beamt:innen, Richter:innen sowie die Versorgungsempfänger:innen der Länder übertragen. Um in einem ersten Schritt zügig Zahlungen nach Maßgabe des TV Inflationsausgleich vom 9. Dezember 2023 zu ermöglichen, bedarf es eines Gesetzesbeschlusses der Hamburgischen Bürgerschaft. Vor dem Hintergrund einer vergleichbaren Betroffenheit ist es dabei sachgerecht, auch die in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Rechtsreferendar:innen sowie Auszubildenden einzubeziehen.

 

Die Gesamtkosten für die Übertragung der Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Inflation auf die Beamt:innen, Richter:innen sowie die Versorgungsempfänger:innen und Rechtsreferendar:innen belaufen sich auf ca. 187,4 Millionen Euro, die sich wie folgt verteilen:

 

Aktive (Stand: 31.12.2022):

3.000 Euro × (Anzahl der Vollkräfte im Beamt:innen-/Richter:innenverhältnis:) 37.762 +

1.500 Euro × (Summe der Anwärter:innen:) 2.781 +

1.500 Euro × (Summe der Rechtsreferendar:innen:) 738,3 ? 118,6 Millionen. Euro

 

Versorgungsempfänger:innen (Stand: 31.12.2022):

3.000 Euro × (durchschnittlicher Versorgungssatz in Höhe von) 61,32 Prozent ×

(Anzahl der Versorgungsempfänger:innen:) 37.411 ? 68,8 Millionen Euro

 

Summe: 187,4 Millionen Euro

 

 

 

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

1. Das in der Anlage enthaltene Hamburgische Gesetz über Sonderzahlungen aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise (Hamburgisches Verbraucherpreis-Sonderzahlungsgesetz –

HmbVSZG) wird beschlossen.

 

2. Der Senat wird ersucht,

der Hamburgischen Bürgerschaft den erforderlichen weiteren Gesetzentwurf zur Übertragung der Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder vom 9. Dezember 2023 auf die Beamt:innen, Richter:innen, Versorgungsempänger:innen und Rechtsreferendar:innen der Freien und Hansestadt Hamburg bis zum 15. Juli 2024 zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

 

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Anlage:

 

Hamburgisches Gesetz über Sonderzahlungen

aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise

(Hamburgisches Verbraucherpreis-Sonderzahlungsgesetz – HmbVSZG)

 

Vom __. _______ 2023

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1) 1 Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise an die

1. Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtinnen und Landesbeamte),

2. Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte),

3. Referendarinnen und Referendare, die sich im Zeitraum vom 9. Dezember 2023 bis zum 31. Oktober 2024 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 656), befanden bzw. befinden.

4. Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,

5. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge aus einem früheren Beamten- oder Richterverhältnis zustehen, die die Freie und Hansestadt Hamburg oder eine der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.

 

2 Ausgenommen sind

1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und

2. ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter.

 

(2) Auf die Beamtinnen und Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände findet das Gesetz keine Anwendung.

 

§ 2

Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise

für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter

 

(1) Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern wird für den Kalendermonat Dezember 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.800 Euro gewährt, wenn

1. das Dienstverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und

2. im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat.

(2) Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern wird ferner für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 120 Euro gewährt, wenn

1. das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Monat besteht und

2. in dem jeweiligen Monat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht.

 

(3) 1 Für Anwärterinnen und Anwärter, Referendarinnen und Referendare im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe der Sonderzahlung nach Absatz 1 beträgt 1.000 Euro; die Höhe der Sonderzahlungen nach Absatz 2 beträgt jeweils 50 Euro. 2 Statt eines Anspruchs auf Dienstbezüge muss ein Anspruch auf Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe bestanden haben bzw. bestehen.

 

(4) 1 § 7 Absatz 1 und § 8 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250, 252), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. 2 Maßgeblich sind jeweils

1. für die einmalige Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse am 9. Dezember 2023,

2. für die Sonderzahlungen nach Absatz 2 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats.

 

(5) Für am 9. Dezember 2023 ohne Dienstbezüge beurlaubte oder in Elternzeit ohne Dienstbezüge befindliche Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, Referendarinnen und Referendare sind für die Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse der Berechtigten am letzten Tag vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblich.

 

§ 3

Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise

für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

 

(1) 1 Den am 9. Dezember 2023 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern wird für das Jahr 2023 eine einmalige Sonderzahlung gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag aus § 2 Absatz 1 ergibt. 2 Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz.

 

(2) 1 Empfängerinnen und Empfängern von laufenden Versorgungsbezügen wird ferner jeweils für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung neben ihren Versorgungsbezügen gewährt. 2 Die Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag aus § 2 Absatz 2 ergibt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(3) Die Sonderzahlungen gelten nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.

 

 

§ 4

Regelung bei Anspruch auf mehrere Sonderzahlungen nach diesem Gesetz

oder vergleichbare Leistungen

 

(1) Stehen Sonderzahlungen nach diesem Gesetz aus mehreren Dienst- oder Ausbildungsverhältnissen bei dem gleichen Dienstherrn oder vergleichbare Leistungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bei dem gleichen Dienstherrn zu, sind die Sonderzahlungen nach diesem Gesetz auf höchstens den Betrag begrenzt, der in der Summe der Sonderzahlungen aus den Dienst- und Arbeitsverhältnissen in Fällen des

1. § 2 Absatz 1 1.800 Euro,

2. § 2 Absatz 2 den monatlichen Betrag von 120 Euro,

3. § 2 Absatz 3 den einmaligen Höchstbetrag von 1.000 Euro sowie den Monatsbetrag von 50 Euro

(Höchstgrenze) ergibt.

 

(2) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach § 3 bemessen sich die Sonderzahlungen nach dem Ruhegehalt.

 

§ 5

Rückzahlung

 

Sind die Sonderzahlungen nach § 2 Absatz 1 bis 5 sowie § 3 Absatz 1 und 2 gezahlt worden, obwohl die Voraussetzungen insoweit nicht vorlagen, sind sie in der gezahlten Höhe zurückzuzahlen.

 

Begründung

 

A. Allgemeines

Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ vom 19. Oktober 2022. Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Der Begünstigungszeitraum hat eine Laufzeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich, hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Im Hinblick auf die Gewährung des Ausgleichs besteht ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich des ob und in welcher Höhe sie ausgekehrt wird. Dabei kann im Hinblick auf konkrete Bedarfe der Berechtigten unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte differenziert werden. Möglich ist es sowohl, die Prämie nur anteilig oder für unterschiedliche Gruppen und in verschiedener Höhe auszuzahlen.

Bei den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder wurde am 9. Dezember 2023 eine Einigung erzielt, wonach die Beschäftigten zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.800 Euro und für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2024 laufende Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 120 Euro erhalten. Dieses Ergebnis soll auf die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter sowie Referendarinnen und Referendare übertragen werden, die in vergleichbarer Weise von den Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise betroffen sind. Anders als zuletzt die einmalige Corona-Sonderzahlung, die 2022 den aktiv Beschäftigten für ihren Einsatz in der täglichen Arbeit zur Bewältigung der damaligen vielfältigen neuen Herausforderungen während der Coronapandemie gewährt wurde, sollen die Sonderzahlung auch die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Volumen ihres individuellen Versorgungssatzes erhalten. Als Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise werden die Sonderzahlungen nach § 3 Nummer 11c EStG steuerfrei gewährt.

Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen erhalten eine einmalige Sonderzahlung (Verbraucherpreis-Sonderzahlung) in Höhe von 1.800 Euro. Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen oder Unterhaltsbeihilfen erhalten eine einmalige Verbraucherpreis-Sonderzahlung in Höhe von 1.000 Euro. Grundsätzliche Voraussetzung für die Gewährung ist, dass das Beamten-, Richter- oder Ausbildungsverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und die Beamtin, der Beamte, die Richterin, der Richter die Referendarin oder der Referendar in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Bezüge hatte. Teilzeitkräfte erhalten die Verbraucherpreis-Sonderzahlung entsprechend ihres Teilzeitumfangs (Stichtag: 9. Dezember 2023). Den am 9. Dezember 2023 vorhanden gewesenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern wird die einmalige Verbraucherpreis-Sonderzahlung ausgehend von dem Betrag für aktive Beamtinnen und Beamte nach Maßgabe des jeweiligen Ruhegehalts- bzw. Anteilssatzes gezahlt.

Für den Zeitraum Januar 2024 bis Oktober 2024 erhalten die Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen monatliche Verbraucherpreis-Sonderzahlungen in Höhe von 120 Euro. Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen oder Unterhaltsbeihilfe erhalten jeweils 50 Euro; Teilzeitkräfte erhalten den Anteil des Betrages von 120 Euro entsprechend ihres Beschäftigungsumfangs.

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten für den Zeitraum Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Verbraucherpreis-Sonderzahlungen jeweils ausgehend von dem Betrag für aktive Beamtinnen und Beamte nach Maßgabe des jeweiligen Ruhegehalts- bzw. Anteilssatzes der Versorgungsleistung.

Ein pauschaler Ausgleich zur Abmilderung der Auswirkungen der gestiegenen Verbraucherpreise in der von den Tarifparteien vereinbarten Form mehrerer Einmalzahlungen ist gerechtfertigt. Da die Inflation in den verschiedenen Lebensbereichen ganz unterschiedliche Auswirkungen zeigt und damit die Besoldeten nicht generell entsprechend ihrer Besoldungsgruppe und -stufe von höheren Kosten betroffen sind, ist ein daran orientierter Ausgleich nicht geboten. So sind beispielsweise die Auswirkungen erhöhter Nahrungsmittelpreise für alle Gruppen nahezu gleich. Ein Ausgleich in Form von Pauschalen ist daher sachgerecht, auch wenn dieser im Einzelfall zu als ungerecht empfundenen Ergebnissen führen kann. Die Minderung der Beträge für Versorgungsempfangende nach ihrem jeweiligen Ruhegehaltssatz ist gerechtfertigt, weil diese in verschiedenen Bereichen und auch wegen der im Regelfall geringeren Haushaltsgrößen weniger stark von den Preisanstiegen betroffen waren und sind.

Bei den Verbraucherpreis-Sonderzahlungen handelt es sich zudem um lediglich vorübergehende Ausgleichsmaßnahmen. Die gebotene Anpassung der Besoldung und Versorgung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung der seit der letzten Erhöhung eingetretenen Entwicklung insbesondere auch der Verbraucherpreise erfolgt in einem weiteren Schritt mit einem Anpassungsgesetz, in dem die aufgrund des Alimentationsgrundsatzes gebotenen Anpassungen vorgenommen werden.

 

Die Übertragung der bei den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vereinbarten Entgeltsteigerungen auf die Beamtenschaft bleibt einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

 

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 (Geltungsbereich)

Der Geltungs- bzw. Anwendungsbereich des Hamburgischen Verbraucherpreis-Sonderzahlungsgesetzes entspricht den Anwendungsbereichen des § 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) und des § 1 Absatz 1 und 2 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG). Einbezogen werden ferner Referendarinnen und Referendare, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes befinden.

 

Zu § 2 (Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter)

In der Tarifeinigung der Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder wurde am 9. Dezember 2023 der Tarifvertrag Inflationsausgleich geschlossen. Dessen inhaltliche Regelungen sollen wirkungsgleich und systemgerecht auf die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Referendarinnen und Referendare übertragen werden, da diese von der zusätzlichen Belastung durch die gestiegenen Verbraucherpreise entsprechend betroffen sind.

 

Zu Absatz 1 bis Absatz 6:

In Übertragung des Tarifergebnisses werden eine einmalige Sonderzahlung sowie zehn monatliche Sonderzahlungen an den in § 1 Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Empfängerkreis geleistet.

Es handelt sich dabei um Sonderzahlungen des Dienstherrn, die im Sinne des § 3 Nummer 11c Einkommenssteuergesetz (EstG) zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise als zusätzliche Unterstützung zu den ohnehin geschuldeten Bezügen gewährt wird. Sie bleibt daher nach § 3 Nummer 11c EStG steuerfrei. In Einzelfällen kann es zu einer (Teil-)Steuerpflichtigkeit der Sonderzahlung kommen, wenn neben dieser Sonderzahlung weitere Zahlungen gewährt wurden, die unter § 3 Nummer 11c EStG fallen. Soweit für den genannten Personenkreis überhaupt von Relevanz, ergibt sich die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Demnach gehören einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind, grundsätzlich nicht zum Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und sind daher beitragsfrei.

Anwärterinnen und Anwärter sowie Rechtsreferendarinnen und Referendare erhalten eine Sonderzahlung nach Absatz 1 in Höhe von 1.000 Euro und weitere monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 50 Euro.

Bei Teilzeitbeschäftigung werden die einmalige Sonderzahlung und die zehn monatlichen Sonderzahlungen anteilig entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt. Dies entspricht der tarifvertraglichen Regelung. Bei begrenzter Dienstfähigkeit erfolgt die Berechnung der jeweiligen Zahlungen in sinngemäßer Anwendung des § 8 HmbBesG, d. h. begrenzt Dienstfähige erhalten die Zahlungen mit dem gleichen prozentualen Abschlag (im Verhältnis zu Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit) wie ihre sonstigen Dienstbezüge.

Maßgebend für die Höhe der einmaligen Sonderzahlung sind die am 9. Dezember 2023 vorliegenden Verhältnisse (in Bezug auf Teilzeit, begrenzte Dienstfähigkeit). Für die folgenden zehn monatlichen Sonderzahlungen ist der erste Tag des jeweiligen Monats maßgebend.

 

Zu § 3 (Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger)

Entsprechend den Regelungen in § 2 wird zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise eine einmalige Sonderzahlung an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach Maßgabe des jeweiligen Ruhegehalts- und Anteilssatzes gewährt. Es handelt sich dabei – wie bei den Zahlungen an aktive Beamtinnen und Beamte – um Sonderzahlungen des Dienstherrn, die im Sinne des § 3 Nummer 11c EStG zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise als zusätzliche Unterstützung zu den ohnehin geschuldeten Bezügen gewährt wird. Sie bleiben daher nach § 3 Nummer 11c EStG steuerfrei. In Einzelfällen kann es zu einer (Teil-)Steuerpflichtigkeit der Sonderzahlung kommen, wenn neben dieser Sonderzahlung weitere Zahlungen gewährt wurden, die unter § 3 Nummer 11c EStG fallen.

Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung sollen Beamtinnen und Beamte haben, die sich am 9. Dezember 2023 im Ruhestand befinden. Der Stichtag ist zur Abgrenzung von dem nach § 2 berechtigten Personenkreis erforderlich. Verstarb eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger vor dem 9. Dezember 2023, erfolgt keine Nachzahlung der einmaligen Sonderzahlung. Der Zweck, die mit den gestiegenen Verbraucherpreisen für die jeweilige Versorgungsempfängerin oder den jeweiligen Versorgungsempfänger einhergehende Belastung nachträglich abzufedern, kann in diesem Fall nicht mehr erreicht werden.

Grundlage des Betrages der einmaligen Sonderzahlung ist der an Beamtinnen und Beamte zu gewährende Betrag. Dieser ist mit dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages zu vervielfältigen.

Der Anspruch der Hinterbliebenen ermittelt sich aus dem mit dem jeweils maßgeblichen Anteilssatz (60 Prozent, 55 Prozent, 20 Prozent oder 12 Prozent) vervielfältigten Betrag, der der Versorgungsurheberin oder dem Versorgungsurheber zustand oder zugestanden hätte, wobei eine ggf. vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes außer Betracht bleibt. Entsprechendes gilt für Anteilssätze bei Unterhaltsbeitragsempfängern.

Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgung ist derjenige Ruhegehaltssatz zugrunde zu legen, der für die Bestimmung der Mindestversorgung maßgeblich ist.

Hinsichtlich der nach Absatz 2 zu gewährenden monatlichen Sonderzahlungen gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

Mit der Festlegung in Absatz 3 wird insbesondere sichergestellt, dass die Sonderzahlungen bei der Berechnung von Sterbegeld und der Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund eines Versorgungsausgleichs gemäß § 68 HmbBeamtVG nicht berücksichtigt wird.

 

Zu § 4 (Regelung bei Anspruch auf mehrere Sonderzahlungen nach diesem Gesetz oder vergleichbare Leistungen)

Durch die Konkurrenzvorschrift in Absatz 1 wird sichergestellt, dass die jeweiligen Sonderzahlungen jeder oder jedem Berechtigten nur bis zum einmaligen Höchstsatz gewährt werden. Dabei gilt die Sonderzahlung für eine Versorgungsempfängerin oder für einen Versorgungsempfänger für den Fall, dass Sonderzahlungen nach diesem Gesetz sowohl nach § 3 als auch nach § 2 zustehen, auch als Sonderzahlung aus einem Dienstverhältnis.

Absatz 2 regelt den Konkurrenzfall, dass einer Person eine Sonderzahlung dem Grunde nach sowohl aus einem Ruhegehalt als auch aus Witwen- oder Witwergeld zusteht.

 

sowie
  • Dennis Paustian-Döscher
  • Eva Botzenhart
  • Mareike Engels
  • Alske Freter
  • René Gögge
  • Linus Görg
  • Michael Gwosdz
  • Jennifer Jasberg
  • Lisa Kern
  • Dominik Lorenzen
  • Zohra Mojadeddi
  • Lena Zagst (GRÜNE) und Fraktion