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„Entwurf eines Studienfinanzierungsgesetzes“

Mittwoch, 28.06.2006

zur Drs. 18/3860

 

Das Studienfinanzierungsgesetz und damit die Einführung allgemeiner Studiengebühren sind grundsätzlich abzulehnen. Allgemeine Studiengebühren würden die Bildungschancen junger Menschen aus eher bildungsfernen Elternhäusern weiter verschlechtern, die sozialen Ungerechtigkeiten in der Gesellschaft verstärken und die volkswirtschaftliche Entwicklung negativ beeinflussen. Zudem stellen sie für alle jungen Menschen eine enorme finanzielle Belastung dar, die nicht zum Studium motiviert und Ausbildungszeiten verlängert.

 

Sollten Studiengebühren dennoch eingeführt werden, müssen einige Mindeststandards eingehalten werden.

 

Die Bürgerschaft möge deshalb beschließen:

 

Bei der Einführung von Studiengebühren ist folgendes zu berücksichtigen:

 

1. BaFöG-Empfängerinnen und -empfänger werden von den allgemeinen Studiengebühren ausgenommen

 

2. Ebenfalls ausgenommen werden ausländische Studierende, insbesondere aus den am wenigsten entwickelten Staaten, die von den Hamburger Hochschulen als High-Potencials umworben werden.

 

3. Die Studiengebühren müssen ohne Abstriche und auf Dauer direkt den Hochschulen zufließen.

 

4. Die Studiengebühren werden an den Hochschulen in einen Fonds übergeleitet. An der Entscheidung über ihre Verwendung wirken die Studierenden mit.

 

5. Das Ausfallrisiko bei den Gebühren darf nicht bei den Hochschulen liegen, sondern ist aus dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg zu tragen. Gleiches gilt für die sich aus der Härtefallregelung in § 6 b Nr. 4 ergebenden Mindereinnahmen.

 

5. Die Abwicklung der Erhebung von Studiengebühren muss für alle Hochschulen zentral erfolgen.

 

6. Durch die Verkürzung der Schulzeit auf 12 Jahre bis zum Abitur wird es für einige Jahre zusätzliche Studierende an den Hochschulen geben. Die dafür notwendige räumliche wie personelle Kapazitätserweiterung darf nicht aus den Studiengebühren bestritten werden. Hierfür müssen zusätzliche Mittel aus dem Haushalt bereit gestellt werden.

 

7. Des weiteren sind zusammen mit den anderen Bundesländern Regelungen zu finden, die eine neue Kleinstaaterei in Deutschland verhindern. Der Wechsel zwischen Hochschulen in verschiedenen Bundesländern darf nicht durch unterschiedliche Regelungen zu Studiengebühren und entsprechenden Darlehen erschwert werden.

 

8. Bei der Darlehensgewährung sollte außerdem der Lebenswirklichkeit, die unter dem Stichwort lebenslanges Lernen zusammengefasst werden könnte, Rechnung getragen werden, indem die Altersgrenze, bis zu der ein Anspruch auf ein Studiendarlehen existiert, auf 50 Jahre erhöht wird.