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Erlass eines verfassungsändernden Gesetzes zur Flexibilisierung des Termins für die Konstituierung der Hamburgischen Bürgerschaft, Änderung der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft und Erlass eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Wa

Montag, 02.09.2019

Erlass eines verfassungsändernden Gesetzes zur Flexibilisierung des Termins für die Konstituierung der Hamburgischen Bürgerschaft, Änderung der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft und Erlass eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

1.

 

Achtzehntes Gesetz

zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

Vom …

 

In Artikel 12 Absatz 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am 20. Juli 2016 (HmbGVBI. S. 319), wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

 

 

2.

 

Änderung der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft

 

In § 1 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 2. März 2015 (Amtl. Anz. S. 613), zuletzt geändert am 20. Dezember 2017 (Amtl. Anz. 2018 S. 1), wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

 

 

3.

 

Vierzehntes Gesetz

zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft

Vom …

 

§ 26 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 14. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 119), erhält folgende Fassung:

 

„Der Landeswahlausschuss entscheidet frühestens am 64. und spätestens am 61. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Der Bezirkswahlausschuss entscheidet an dem Tag, an dem der Landeswahlausschuss über die Zulassung der Landeslisten entscheidet, über die Zulassung der Wahlkreislisten.“

 

 

 

Begründung:

 

Zu Ziffer 1. (Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg)

 

Während in den meisten Bundesländern für die Konstituierung des Landtags nach einer Wahl eine Frist von mindestens 30 Tage vorgesehen ist, beträgt diese in Hamburg lediglich drei Wochen.

 

Die Auszählungs- und Nachprüfungsverfahren sind mit dem neuen Wahlrecht aber deutlich komplexer und damit langwieriger geworden. Ergebnisaufbereitung und Mandatsberechnung durch das Statistikamt Nord und Nachprüfung durch die Bezirkswahlleitungen sind zeitaufwändig, so dass die Bezirkswahlausschüsse und der Landeswahlausschuss zur anschließenden gestuften Feststellung des amtlichen Endergebnisses erst mit entsprechender Verzögerung tagen können.

Das amtliche Endergebnis liegt damit regelmäßig erst zwölf Tage nach der Wahl vor.

 

Die Benachrichtigung der gewählten Abgeordneten und die Organisation der konstituierenden Sitzung stehen damit unter erheblichem Zeitdruck.

Auch die Vorbereitungszeit für die gewählten Abgeordneten ist sehr knapp.

Mit einer maßvoll erweiterten Frist könnten die Organisationsabläufe verbessert und die Zustellung der Benachrichtigungen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber besser gewährleistet werden.

 

Eine Verlängerung auf vier Wochen ist auch mit Blick auf die Bestimmungen des Bundes und der anderen Länder angemessen. Gleichzeitig wird durch die Flexibilisierung gewährleistet, dass die konstituierende Sitzung gemäß der regelmäßigen Sitzungsturnusse außerhalb der Schulferien stattfinden kann.

 

Die Verlängerung der Frist zur Konstituierung bewirkt keine Verlängerung der laufenden Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft. Die laufende Wahlperiode der am 2. März 2015 zusammengetretenen Bürgerschaft endet gemäß Art. 10 und Art. 12 Absatz 3 (der bisherigen Fassung) der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg spätestens am 23. März 2020. Durch die Festlegung des Wahltermins zur Hamburgischen Bürgerschaft auf den 23. Februar 2020 ergibt sich in Zusammenschau mit der neuen Konstituierungsfrist von vier Wochen eine Pflicht zur Konstituierung bis zum 22. März 2020.

 

 

Zu Ziffer 2. (Änderung der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft)

 

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des Art. 12 Absatz 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg.

 

 

Zu Ziffer 3. (Änderung des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft)

 

Mit der Vorschrift wird die bisher starre Bestimmung über den Termin der Zulassungssitzungen der Bezirkswahlausschüsse und des Landeswahlausschusses durch eine variable Festlegung ersetzt. Die Erfahrungen hinsichtlich der Zulassungsverfahren für die Landeslisten zeigen, dass die bisherige starre Regelung für die Sitzung des Landeswahlausschusses und der Bezirkswahlausschüsse (61. Tag vor der Wahl - § 26 Absatz 1 Sätze 1 und 2 BüWG) bei einem Wahltermin Ende Februar regelmäßig zu Kollisionen mit den gesetzlichen Feiertagen im Dezember führt. Eine Flexibilisierung auf ein Zeitfenster von vier Tagen (61.- 64. Tag) schafft den nötigen Spielraum, dies künftig zu vermeiden.

Die bzw. der Vorsitzende des Landeswahlausschusses entscheidet nach Ermessen den Tag der Zulassungssitzung. Dabei sind die Zulassungssitzungen der Wahlausschüsse unverändert am selben Tag durchzuführen. Wegen der unveränderten Frist für das Einreichen der Wahlvorschläge (68. Tag vor der Wahl - § 23 Absatz 4 Satz 1 BüWG) werden die Belange der Wahlvorschlagträger nicht beeinträchtigt.

 

sowie
  • Abgeordneten André Trepoll
  • Dennis Thering
  • Birgit Stöver
  • Dennis Gladiator
  • Franziska Rath (CDU) und Fraktion und der Abgeordneten Farid Müller
  • Mareike Engels
  • Anna Gallina
  • Antje Möller
  • Dr. Anjes Tjarks (GRÜNE) und Fraktion und der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus
  • Cansu Özdemir
  • Deniz Celik
  • Heike Sudmann
  • Christiane Schneider (DIE LINKE) und Fraktion und der Abgeordneten Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein
  • Michael Kruse
  • Daniel Oetzel
  • Dr. Kurt Duwe
  • Jens Meyer (FDP) und Fraktion