Zum Hauptinhalt springen

Erneute Änderung des Gesetzes über die Parlamentsbeteiligung beim Erlass infektionsschützender Maßnahmen

Mittwoch, 05.10.2022

Das Gesetz über die Parlamentsbeteiligung beim Erlass infektionsschützender Maßnahmen stellt mittels Berichts- und Vorlagepflichten des Senats sicher, dass die Hamburgische Bürgerschaft im Rahmen des Erlasses von Rechtsverordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie angemessen beteiligt wird.

 

Um Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) abzubilden, ist das Gesetz über die Parlamentsbeteiligung beim Erlass infektionsschützender Maßnahmen zuletzt im April 2022 angepasst worden. Aufgrund der nun erfolgten erneuten Änderung des IfSG besteht wiederum Anpassungsbedarf.

 

§ 3 Absatz 5 ist an den neuen § 28b Absatz 4 IfSG anzupassen, der unabhängig von einer durch den Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite nunmehr eine Feststellung des Landesparlaments über das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen vorsieht. Dies ist Voraussetzung dafür, dass der Senat als Verordnungsgeber die in § 28b Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 bis 5 IfSG normierten Maßnahmen ergreifen kann.

 

Die konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen ist in § 28b Abs. 7 näher definiert. Um für die Bürgerschaft insoweit eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für diese Feststellung zu gewährleisten, wird mit § 3 Absatz 5 eine diesbezügliche Berichtspflicht des Senats fortgeschrieben.

 

Die gemäß § 4 zum 31. Dezember 2022 auslaufende Befristung wird entsprechend der Regelung des § 28b Absatz 4 Satz 1 IfSG, wonach die in § 28b Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 bis 5 IfSG genannten Maßnahmen in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG sein können, bis zum 7. April 2023 verlängert.

 

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Parlamentsbeteiligung beim Erlass infektionsschützender Maßnahmen vom 18. Dezember 2020

 

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454), in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes wird das folgende Gesetz erlassen:

 

Das Gesetz über die Parlamentsbeteiligung beim Erlass infektionsschützender Maßnahmen vom 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 701), zuletzt geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 256), wird wie folgt geändert:

 

1. § 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

„(5) Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite berichtet der Senat der Bürgerschaft, ob im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen im Sinne von § 28b Absatz 7 IfSG besteht, damit die Bürgerschaft gemäß § 28b Absatz 4 IfSG das Vorliegen der konkreten Gefahr feststellen kann.“

 

2. § 4 erhält folgende Fassung:

 

„Dieses Gesetz tritt am 7. April 2023 außer Kraft.“

 

 

sowie
  • Jenny Jasberg
  • Rosa Domm
  • Mareike Engels
  • Michael Gwosdz
  • Sina Imhof
  • Lisa Kern
  • Dominik Lorenzen
  • Dr. Gudrun Schittek
  • Lena Zagst
  • Peter Zamory (GRÜNE) und Fraktion