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Erweiterten Mieterschutz erhalten – verlängerte Kündigungsschutzfrist

Dienstag, 14.05.2013

Bei der Umwandlung von Mietwohnungen in Wohneigentum sind Mieterinnen und Mieter häufig in Sorge, von den neuen Eigentümern aus ihrer Wohnung gedrängt zu werden. Dies betrifft insbesondere ältere Menschen, die oft schon seit vielen Jahren in ihren Wohnungen leben. Um diesen Mieterinnen und Mietern ihre Ängste zu nehmen, ermöglicht in § 577a des BGB in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung die Frist für Kündigungen wegen berechtigter Interessen des Eigentümers im Sinne von § 573 Absatz 2 Nummern 2 (Eigenbedarf) und 3 (angemessene wirtschaftliche Verwertung) von drei auf zehn Jahre zu verlängern. Eine solche Verordnung darf höchstens für 10 Jahre erlassen werden.

Hamburg hat von der Möglichkeit des § 577a BGB bereits 1993 sowie 2004 Ge-brauch gemacht und eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen. Die aktuell gültige Verordnung läuft zum 31. Januar 2014 aus. Um den Betroffenen weiterhin Sicherheit zu geben, dass sie nach Wohnungsumwandlungen mittelfristig als Mieterinnen und Mieter in ihren Wohnungen bleiben können, ist es erforderlich, die Rechtsverordnung schon jetzt über den Januar 2014 hinaus zu verlängern. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass sich die Lage auf dem Wohnungsmarkt inner-halb der letzten 10 Jahre noch verschärft hat und es für Mieterinnen und Mieter nach einer Kündigung zunehmend schwer wird, eine Ersatzwohnung zu finden.

 

Die Bürgerschaft möge daher beschließen:

Der Senat wird ersucht, die am 31.01.2014 auslaufende „Verordnung zur Verlängerung der Kündigungsschutzfrist für Wohnraum“ für weitere 10 Jahre zu verlängern.