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EU Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Menschenhandel umsetzen

Mittwoch, 29.05.2013

Menschenhandel wird begünstigt durch starke Wohlstandsgefälle zwischen Ländern und Regionen. Von Menschenhandel sind häufig Migrantinnen und Migranten betroffen, die in den Zielländern ihrer Migration nicht die erhofften oder versprochenen Bedingungen vorfinden und dort keine finanzielle Unabhängigkeit erreichen. Nach der Definition der Vereinten Nationen im Palermo-Protokoll aus dem Jahr 2000 umfasst die Ausbeutung der Opfer von Menschenhandel die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung der Arbeitskraft und die Entnahme von Körperorganen. Die Einwilligung eines Opfers in die Ausbeutung ist dabei unerheblich.

In den vergangenen Jahren wurden auf europäischer Ebene wichtige Schritte zur Bekämpfung von Menschenhandel unternommen. Mit der Konvention zur Bekämpfung des Menschenhandels des Europarats wurden die Rechte der Opfer stärker in den Fokus gerückt.

Die Europaratskonvention wurde 2005 unterzeichnet und ist seit 2008 in Kraft. Deutschland hat sie schließlich im Dezember 2012 ratifiziert. Rechtspolitische Konsequenzen aus der Konvention wurden allerdings von der schwarz-gelben Bundesregierung und vom Bundesrat abgelehnt. U.a. wurde auf die EU-Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer verwiesen, deren Umsetzung zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Europaratskonvention im Bundestag noch ausstand.

Die Umsetzungsfrist der genannten EU-Richtlinie ist am 6. April 2013 abgelaufen. Rechtsanpassungen in Folge der Richtlinie und der Europaratskonvention wurden bisher nicht vorgenommen.

Damit fehlen rechtliche Voraussetzungen zur Verbesserung der Strafverfolgung von Menschenhandel und zur Stärkung des Opferschutzes.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht,

1. sich im Bundesrat dafür einzusetzen, dass die EU-Richtlinie 2011/36/EU in deutsches Recht umgesetzt wird.

2. sich im Bundesrat dafür einzusetzen, dass die notwendigen rechtlichen Anpassungen zur Umsetzung der Europaratskonvention zur Bekämpfung des Menschenhandels vorgenommen werden.