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„Evaluierung und Änderung der Hamburgischen Bauordnung“

Mittwoch, 21.04.2010

zur Drs. 19/5816

Wartung privater Kinderspielflächen – Rücknahme von Vorbescheiden

 

Mit der Drs. 19/4798 wurde die Bürgerschaft durch den Senat über Erfahrungen mit der Umsetzung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) unterrichtet, zudem wurden entsprechende Gesetzesänderungen vorgeschlagen.

Bezüglich Kinderspielflächen (§10) schreibt die HBauO in der vorgelegten neuen Fassung vor, dass bei der Errichtung von Wohngebäuden mit mehr als drei Wohnungen eine ausreichend große Spielfläche mit geeigneter Ausstattung für Kinder herzustellen ist.

Diese Vorschrift, die sich zwar in der Bezeichnung der Ausstattung als für Kinder geeignet geändert hat, war und ist in mehrfacher Hinsicht problematisch:

Die Neufassung des §10 enthält keine Aussage darüber, was als geeignete Ausstattung gilt und durch wen diese zu definieren ist.

Die auf privaten Spielflächen installierten Spielgeräte werden bei der Schlussbesichtigung im Rahmen der behördlichen Bauabnahme in der Regel nicht einbezogen. Prüffähige Bauvorlagen – etwa über die Verankerung höherer Spielgeräte, die Tragfähigkeit von Klettergerüsten und dergleichen – werden in der Regel nicht verlangt. Hierdurch wird die Sicherheit der spielenden Kinder mitunter stark gefährdet.

Mehrfach haben Untersuchungen unabhängiger Institute gezeigt, dass selbst Spielflächen in öffentlichen Grünanlagen, die – zumindest in der Theorie – regelmäßig von den Bezirksverwaltungen kontrolliert werden, erhebliche Gefahren für spielende Kinder bergen.

Eine solche Gefahr ist noch in viel stärkerem Maße bei Spielflächen auf privaten Grundstücken gegeben, bei denen keine regelmäßige Kontrolle stattfindet.

Bezüglich der Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheids (§73) sieht die Änderung der HBauO eine Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids von einem auf zwei Jahre vor.

Nachdem mit der Verkürzung der Geltungsdauer eines Vorbescheids von drei Jahren auf ein Jahr auch der Verzicht zur Rücknahme eines erteilten Vorbescheids in die Neufassung der HBauO eingegangen war, stellt die vorgelegte Fassung eine schrittweise Rückkehr dar. Hierbei wird zwar den verfahrensökonomischen Gesichtspunkten Rechnung getragen. Auf mögliche, im Laufe der nun zwei Jahre veränderten Rahmenbedingungen, kann jedoch von Seiten der Bezirksämter nicht reagiert werden. Hierdurch wird riskiert, dass bereits überholte oder politisch nicht länger gerechtfertigte Projekte dennoch realisiert werden können.

Die Bürgerschaft möge deshalb beschließen:

1. Der Senat wird ersucht,

1.1 eine Regelungs- bzw. Überwachungsmöglichkeit darzustellen – z.B. im Rahmen der HBauO –, mit der das Vorhandensein und die Sicherheit von Spielflächen und die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der dort aufgestellten Geräte im Zuge der Bauantragsprüfung und der Bauabnahme festgestellt sowie die Unterhaltung der Funktionsfähigkeit und Sicherheit der betriebenen Spielgeräte erreicht werden kann,

1.2 zudem verbindliche Kriterien für die für Kinder „geeignete Ausstattung“ festzulegen,

1.3 der Bürgerschaft zu berichten.

2. Die Bürgerschaft möge zudem die Drucksache 19/5816 [Bericht des Stadtentwicklungsausschusses zur HBauO-Novelle] mit folgender Ergänzung beschließen:

In § 73 HBauO wird folgender Absatz 4 angefügt:

„Ein Vorbescheid wird unwirksam, sobald für das Grundstück eine Veränderungssperre in Kraft getreten oder ein Bebauungsplan öffentlich ausgelegt oder ohne öffentliche Auslegung festgestellt worden ist und der Vorbescheid der Planausweisung widerspricht.“