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Förderinstitute der Länder von der Bankenabgabe ausnehmen

Mittwoch, 19.11.2014

Die Europäische Union hat sich auf neue Abwicklungsvorschriften für alle Banken der EU geeinigt. Um zu vermeiden, dass die Steuerzahler zur Kasse gebeten werden, müssen sämtliche Banken der EU in einen Fonds einzahlen, der eine reibungslose Restrukturierung und Abwicklung von Banken ermöglichen soll. In der Bankenunion werden ab dem 1. Januar 2016 die nationalen Abwicklungsfonds, die ab dem 1. Januar 2015 im Rahmen der Abwicklungsrichtlinie einzurichten sind, durch den einheitlichen Abwicklungsfonds ersetzt und schrittweise zusammengeführt.

Die Mittel aus dem Fonds stehen zur Verfügung, wenn eine Bank in Not gerät und dadurch die Stabilität des Finanzsystems gefährdet ist. Die Zielgröße des Restrukturierungsfonds beläuft sich dabei auf 70 Milliarden Euro.

Daran sollen sich neben den Geschäftsbanken überraschenderweise auch die Förderinstitute der Länder beteiligen, obwohl anders als bei kommerziellen Banken der - unwahrscheinliche - Zusammenbruch einer Förderbank keinen Scherbenhaufen im Finanzsystem hinterlassen würde, .denn für die Institute gilt die sogenannte Gewährträgerhaftung der Länder: Würde ein Haus zahlungsunfähig, müsste der Träger, in diesem Fall das Land, für sämtliche Forderungen geradestehen, ohne dabei auf Leistungen aus dem Restrukturierungsfond zurückgreifen zu können. Der Staat müsste also so oder so zahlen. Die Beiträge zur Bankenabgabe wären damit nicht nur nutzlos, sondern sogar eine zusätzliche Belastung für die Steuerzahler, die damit indirekt für das eventuelle Scheitern von systemrelevanten Geschäftsbanken zur Kasse gebeten würden. Die KfW als Förderbank des Bundes ist von der Abgabe ausgenommen, die Landesinstitute nicht.

Diese Vorschrift würde auch für die hamburgische Investitions- und Förderbank greifen. Dies ist aus Hamburger Sicht nicht wünschenswert, denn Förderbanken haben ein gesetzlich festgelegtes Mandat, das ihre Tätigkeit auf das risikoarme Fördergeschäft beschränkt. Darüber hinaus stehen sie nach den Bestimmungen der sogenannten Verständigung II nicht im Wettbewerb und sind mit staatlichen Garantien oder vergleichbaren Haftungsinstrumenten ausgestattet. Somit ist die Schieflage einer Förderbank, die zu einer Belastung der Einlagensicherung führt, ausgeschlossen. Im deutschen Restrukturierungsgesetz von 2010 sind diese besonderen Umstände berücksichtigt, indem die Förderbanken von der Bankenabgabe ausgenommen wurden. Die in Rede stehende geplante Bankenabgabe der Investitions- und Förderbank Hamburg, die die IFB in den Fonds einlegen müsste, kommt nicht mehr der Förderung unserer Kunden im Wohnungs- und Gewerbebau bzw in der Wirtschaft oder zur Förderung von Innovationen zu Gute.

 

Die Bürgerschaft möge daher beschließen:

Der Senat wird ersucht,

sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, das alle Förderinstitute der Länder von der Bankenabgabe ausgenommen werden.