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Frühkindliche Bildung für Kinder ohne Aufenthaltsstatus ermöglichen – aber keine Besserstellung gegenüber Eltern und Kindern mit legalem Aufenthalt oder mit deutscher Staatsangehörigkeit

Mittwoch, 31.03.2010

zu Drs. 19/5518

Die große Bedeutung qualitativ hochwertiger Betreuung und Bildung in der frühen Kindheit ist in den vergangenen Jahren immer deutlicher geworden: Die Grundlagen für die späteren Chancen unserer Kinder werden bereits sehr früh gelegt. Wesentliche Weichenstellungen erfolgen vor dem Eintritt in die Grundschule. Dabei betonen Studien zum Thema frühkindliche Bildung neben dem persönlichen und bildungspolitischen auch deren integrationspolitischen Nutzen.

Eine vom Diakonischen Werk Hamburg in Kooperation mit der Nordelbischen Kirche und ver.di in Auftrag gegebene Studie kommt zu dem Ergebnis, dass zwischen 6.000 und 22.000 Erwachsene und Kinder ohne gültige Aufenthaltspapiere in Hamburg leben. Diesen Kindern darf die Chance auf Entwicklung und Entfaltung nicht dadurch verbaut werden, dass sie von frühkindlicher Bildung und Betreuung ausgeschlossen werden – unabhängig davon, ob und wann diese Kinder in ihre Heimat zurückkehren können oder in Deutschland bleiben.

Der Zugang zu frühkindlicher Bildung und Betreuung für Kinder ohne Aufenthaltstatus darf allerdings nicht zu einer Besserstellung dieser Kinder gegenüber Eltern und Kindern mit legalem Aufenthalt oder mit deutscher Staatsangehörigkeit führen. Eine zu findende Regelung hätte sich an den gesetzlichen Ansprüchen des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) zu orientieren. Die Vermeidung einer Besserstellung beinhaltet auch, dass Verfahren zu prüfen sind, wie eine Kostenbeteiligung der Eltern ohne Aufenthaltsstatus zu erreichen ist.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird aufgefordert,

1. zu prüfen, wie Kindern ohne Aufenthaltsstaus der Zugang zu frühkindlicher Bildung ermöglicht werden kann, ohne dass solche Regelungen zu einer Besserstellung gegenüber Kindern und Eltern mit legalem Aufenthalt oder mit deutscher Staatsangehörigkeit führen.

2. sich hierbei an den gesetzlichen Ansprüchen des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) zu orientieren, also am allgemeinen Rechtsanspruch auf 5 Stunden Betreuung inklusive Mittagessen vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum möglichen Schuleintritt, sowie für alle Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr an § 6 Abs. 3 des KibeG: „Kinder mit dringlichem sozial bedingten oder pädagogischen Bedarf haben Anspruch auf Tagesbetreuung in dem zeitlichen Umfang, der es erlaubt, sie bedarfsgerecht zu fördern.“.

3. hierbei auch darzustellen, wie Eltern ohne Aufenthaltsstatus an den Kosten dieser frühkindlichen Bildungs- und Betreuungsangebote beteiligt werden können.

4. im Rahmen dieser Prüfung die Erfahrungen der Wohlfahrtsverbände bzw. ihrer Arbeitsgemeinschaften sowie deren Studien einzubeziehen.

5. der Bürgerschaft bis zum 30.06.2010 zu berichten.