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Für eine verbesserte Vorbeugung gegenüber Rückfallkriminalität: Besseres Entlassungsmanagement – Mehr Sozialtherapie – Mehr Prävention

Mittwoch, 23.01.2008

In den Jahren 2001 bis 2007 ist die Durchschnittsbelastung der Bewährungshilfe durch Stellenabbau einerseits und Anstieg der Fallzahlen andererseits von 81 auf 110 Fälle pro Bewährungshelferin bzw. Bewährungshelfer gestiegen. Deshalb ist gegenwärtig ein effektives Entlassungsmanagement von Seiten der Bewährungshilfe nicht mehr zu leisten – und das Risiko eines Rückfalls entlassener Straftäter naturgemäß deutlich erhöht. Im Rahmen der Sachverständigenanhörung zum Strafvollzugsgesetz kam es zu alarmierenden Schilderungen von Experten, nach denen Entlassene ihre Bewährungshelferin bzw. ihren Bewährungshelfer erst vier bis sechs Wochen nach der Freilassung zu sehen bekämen.

 

Die SPD-Fraktion begrüßt deshalb ausdrücklich die vom Senat angekündigte Einführung der geplanten konzentrierten Führungsaufsicht für etwa 250 Sexual- und Gewaltstraftäter, die mit der Schaffung von sechs Stellen für die Bewährungshilfe und 2,5 Stellen bei der Führungsaufsichtsstelle des Landgerichts Hamburg einher geht. Diese Maßnahmen vermögen jedoch nicht darüber hinweg zu täuschen, dass auch nach der erneuten Aufstockung des Stellenbestandes die Situation in der Bewährungshilfe insgesamt deutlich schlechter ist als 2001: Außerhalb des Anwendungsbereiches der konzentrierten Führungsaufsicht verbleibt es bei einer Durchschnittsbelastung der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer mit knapp 100 Fällen. Hier sind weitere Anstrengungen nötig, um insgesamt im Interesse des Schutzes der Bevölkerung vor Rückfallkriminalität eine verzahnte Entlassungsvorbereitung zu gewährleisten. Nach der kriminologischen Forschung stellen gerade die ersten Wochen nach der Entlassung aus dem Vollzug die entscheidende Phase im Hinblick auf die Legalbewährung dar. Begleitung ist dabei insbesondere zur Wohnungs- und Arbeitssuche nötig, um so auf eine Stabilisierung des entlassenen Menschen hinzuwirken.

 

Die SPD-Fraktion begrüßt die Absicht des Senats, in die geplante Gefährderdatei nicht nur Sexualstraftäter, sondern darüber hinaus auch - entsprechend der schon in dem Antrag Drs. 18/6582 gestellten SPD-Forderung – Gewaltstraftäter aufzunehmen. Zur Senkung der Rückfallquote im Bereich der Sexual- und Gewaltdelikte sind allerdings weitere Schritte notwendig. Jedem geeigneten Täter aus diesen Deliktsfeldern muss ein Platz in der Sozialtherapie angeboten werden können, denn dort ist die Rückfallquote deutlich niedriger als im Regelvollzug. Mit den Worten eines Experten im Rahmen der Sachverständiganhörung zum HmbStVollzG gesprochen: Durch die Sozialtherapie haben wir die Möglichkeit, die Rückfallraten spektakulär zu senken. Diese Chance darf nicht brach liegen.

 

Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz muss deshalb stärker darauf hinwirken, dass auch Gewaltstraftäter in die Sozialtherapie verlegt werden. Parallel dazu muss die Anzahl der Plätze für die Sozialtherapie dem steigenden Bedarf angepasst werden. Die gegenwärtig 136 Plätze reichen keinesfalls aus. Allein in den Jahren 1999 bis heute wurden beziehungsweise werden jährlich 100 bis 150 Beschuldigte, die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen haben, in Hamburg zu teilweise mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Hinzu kommen zahllose zu teilweise mehrjährigen Haftstrafen verurteilte Gewaltstraftäter. Schon diese Gegenüberstellung zeigt, dass die Zahl der Therapieplätze auszubauen ist.

 

Dabei muss die Sozialtherapie fern von subkulturellen Einflüssen in räumlich klar getrennten überschaubaren Anstalten durchgeführt werden, weil sie hier nach dem gegenwärtigen Stand von Wissenschaft und Forschung am besten funktioniert. Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz, das die Sozialtherapie örtlich auf getrennte Abteilungen des Normalvollzugs beschränkt, ist entsprechend zu ändern.

 

Vermeidung von Rückfallkriminalität ist jedoch nur eine Seite der Medaille. Gerade im Bereich der gegen Kinder und Jugendliche gerichteten Sexualdelikte ist Prävention von allergrößter Bedeutung. Nach dem Vorbild der Berliner Charite und als Ergebnis der jüngsten Beratungen des Ausschusses für Gesundheit und Verbraucherschutz müssen auch in Hamburg die Kapazitäten verstärkt werden, um Männer mit pädophilen Neigungen frühzeitig zu behandeln. Aufgrund mangelnder Schwerpunktsetzung durch den CDU-Senat hat das Institut für Sexualforschung und Forensische Psychiatrie am UKE schon heute erhebliche Kapazitätsengpässe und muss pro Jahr rund 1000 Patienten mit sexuellen Störungen abweisen. Das ist so nicht hinnehmbar. In diesem Bereich darf es keine fahrlässigen Schutzlücken geben!

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

1. Der Senat wird aufgefordert,

a) über den Bereich der konzentrierten Führungsaufsicht hinaus zu prüfen, wie ein effektives Entlassungsmanagement unter frühzeitiger Einbeziehung der Vollzugsbehörde und der mit Entlassungs- und Bewährungshilfe befassten Behörden und freien Träger auf- und ausgebaut werden kann, um die Rückfallkriminalität insgesamt zurück zu führen und der Bürgerschaft darüber zu berichten,

b) einen neuen Anlauf für mehr qualifizierte Plätze in der Sozialtherapie zu unternehmen, die grundsätzlich in von den übrigen Vollzugsanstalten räumlich und organisatorisch getrennten sozialtherapeutischen Anstalten vorzuhalten sind,

c) sich dafür einzusetzen, dass dem Institut für Sexualmedizin am UKE entsprechend dem Berliner Vorbild Forschungsmöglichkeiten für den Präventivbereich ermöglicht werden,

d) sich dafür einzusetzen, dass die Justizbehörde ausreichende Mittel für die therapeutische Behandlung verurteilter Sexualstraftäter zur Verfügung stellt und

e) im Rahmen seiner Möglichkeiten auf die an den Budgetverhandlungen Beteiligten einzuwirken, damit dem Institut für Sexualmedizin ausreichende Mittel zur Behandlung und Therapierung von Menschen mit pädophilen Neigungen zur Verfügung gestellt werden.

 

2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Hamburgisches Strafvollzugsgesetz – HmbStVollzG)

Vom…

 

Das Hamburgische Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Hamburgisches Strafvollzugsgesetz – HmbStVollzG) vom 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 471) wird wie folgt geändert:

 

a) In § 10 Absatz 2 wird das Wort „können“ durch das Wort „sollen“ ersetzt.

 

b) § 100 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Für den Vollzug nach § 10 (Sozialtherapie) sind von den übrigen Vollzugsanstalten getrennte sozialtherapeutische Anstalten vorzusehen. Aus besonderen Gründen können auch sozialtherapeutische Abteilungen in anderen Vollzugsanstalten eingerichtet werden.“

 

Begründung:

Zu 2a:

§ 10 HmbStVollzG regelt die Verlegung von Gefangenen in eine sozialtherapeutische Einrichtung. Während sein Absatz 1 Sexualstraftäter im Blick hat, regelt Absatz 2 die Behandlung „anderer“ Gefangener, was in der Praxis überwiegend Gewaltstraftäter sind. Anders als Sexualstraftäter, die unter bestimmten Voraussetzungen in eine sozialtherapeutische Einrichtung zu verlegen sind, verleiht das Gesetz im Zusammenhang mit Gewaltstraftätern nur die Möglichkeit zur Verlegung in die Sozialtherapie. Von den Experten, die zum Entwurf des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes im Rechtsausschuss gehört wurden, wurde nahezu einhellig die Empfehlung ausgesprochen, die Vorschrift - wie übrigens in Bayern geschehen – als „Soll-Vorschrift“ auszugestalten, um einerseits eine Selbstverpflichtung zur Schaffung einer ausreichenden Anzahl an Sozialtherapieplätzen auszusprechen und andererseits auch die Anstalten stärker in die Pflicht zu nehmen, geeignete Gewaltstraftäter in die Sozialtherapie zu verlegen. Dieser Empfehlung wird mit der Änderung in Ziffer 2a entsprochen.

 

Zu 2b:

Der gegenwärtig noch geltende Paragraf 100 Absatz 3 trägt der Entwicklung der Sozialtherapie im Hamburger Strafvollzug in den vergangenen zwei Jahren Rechnung: Die bundesweit hoch anerkannten Sozialtherapie-Strukturen in Altengamme und Bergedorf wurden zerschlagen, das Moritz-Liepmann-Haus geschlossen und ein Großteil der Sozialtherapie in die JVA Fuhlsbüttel verlagert. Entsprechend dieser Praxis, die bundesweit einen massiven Protest in der Fachwelt auslöste, schreibt Paragraf 100 Absatz 3 HmbStVollzG seit seinem Inkrafttreten am 01.01.2008 vor, dass Sozialtherapie in getrennten Abteilungen der Vollzugsanstalten stattzufinden hat – und nicht mehr wie früher in eigenständigen Anstalten. Weil Sozialtherapie nach dem gegenwärtigen Stand von Wissenschaft und Forschung aber gerade in klar getrennten überschaubaren Anstalten fern von subkulturellen Einflüssen am besten funktioniert, muss diese Entwicklung im Interesse einer möglichst effektiven Sozialtherapie in Recht und Praxis abgeändert werden. Ein erster Schritt in diese Richtung ist die Änderung des Paragrafen 100 Absatz 3. Er entspricht inhaltlich Paragraf 123 des Bundesstrafvollzugsgesetzes.