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Gebäudetyp E

Mittwoch, 12.04.2023

Frau Professorin Lydia Haack, die Präsidentin der Bayerischen Architektenkammer, hat mit dem Gebäudetyp E respektive der Gebäudeklasse E eine neu einzuführende Gebäudeklasse in die öffentliche Diskussion eingebracht. E steht für „EinfachBauen“ oder „Experimentelles Bauen“. Derzeit gibt es in den Landesbauordnungen die Gebäudeklassen 1 bis 5. Sie richten sich nach der Höhe und der Grundfläche des Gebäudes. Daran anschließend bringen die Gebäudeklassen unterschiedliche Anforderungen zum Beispiel an Baustoffe mit sich. In der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) sind die Gebäudeklassen in § 2 Absatz 3 geregelt.

Die Versammlung der Bundesarchitektenkammer hat am 15. September 2022 eine Erklärung für mehr Spielraum für Innovationen beim Planen und Bauen beschlossen. Der Gebäudetyp E ist Teil dieses Beschlusses. Auch die Hamburger Architektenkammer hat dem Beschluss zugestimmt. Die Bundesingenieurskammer hat in ihrer Herbsttagung im Oktober 2022 ebenfalls dem Konzept des Gebäudetyps E auch mit den Stimmen Hamburgs zugestimmt.

Mit der Gebäudeklasse E versuchen die genannten Akteure einen Weg aufzuzeigen, wie beim Bauen unter anderem Kostensenkungspotentiale gehoben werden können. Dieses soll durch den Fokus auf die Einhaltung der Schutzziele in der Bauordnung erreicht werden. Mit Hilfe der Gebäudeklasse E soll es in experimentellen Versuchen ermöglicht werden, Projekte einfach und doch bautechnisch sicher umzusetzen. Die bestehenden Gebäudeklassen sollen bestehen bleiben. Die Gebäudeklasse E tritt neben diese. Klar ist, grundsätzlich gelten die Schutzziele der Bauordnungen, vgl. § 3 der Musterbauordnung (genauer in §§ 12-16) zur Standsicherheit, dem Brandschutz, der gesunden Lebensverhältnisse und dem Umweltschutz.

Die Hamburgische Bauordnung bzw. die eingeführten technischen Baubestimmungen geben einen Mindeststandard vor. Über 90 Prozent der sonstigen Anforderungen beim Bauen basieren auf dem privatrechtlichen Bereich. Sie werden über die Anforderung auf ein mängelfreies Werk über § 633 Bürgerliches Gesetzbuch („frei von Sachmängeln“) eingefordert, also dem Entsprechen nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik. Daher gilt es zu prüfen, ob im BGB zivilrechtliche Regelungen angepasst werden müssen, um den am Bau beteiligten Vertragspartner:innen rechtssicher zu ermöglichen, einvernehmlich befreit von den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen und zu bauen. Damit der Verbraucherschutz gesichert ist, sollten den Gebäudetyp E nur sachkundige Bauherren anwenden dürfen. Dies gilt es, neben der Änderung des Bauordnungsrechts, auf Bundesebene zu klären.

Dieser innovative Ansatz kann zum Beispiel auch bei der Umnutzung von Gebäuden, Änderungen von Bestandsbauten und dem Bauen unter Berücksichtigung kreislaufwirtschaftlicher Aspekte sinnvoll sein und kreative Weiterentwicklungen im Bauwesen hervorbringen. Durch den Fortbestand der bestehenden Standards ist ein Konflikt an dieser Stelle vermeidbar.

SPD und GRÜNE haben bezahlbares Wohnen in Hamburg mit Verfassungsrang belegt (vgl. HV Art. 73a). Es gilt daher auszuloten und zu prüfen, ob der Gebäudetyp E ein sinnvoller Vorschlag ist, um über günstigeres Bauen bezahlbares Wohnen zu ermöglichen.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

1. die Aufnahme des Gebäudetyps E in die Musterbauordnung zu prüfen und sich auf Bundesebene in geeigneter Weise dafür einzusetzen;

2. zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Gebäudetyp E zur Schaffung von Rechtssicherheit für alle am Bau beteiligten Vertragspartner:innen durch zivilrechtliche Regelungen, z. B. durch eine Änderung des BGB, flankiert werden muss, und sich ggf. auf Bundesebene in geeigneter Weise für eine solche Änderung einzusetzen;

3. zu prüfen, ob die Vorschläge des Gebäudetyps E im Rahmen der Novellierung der HBauO nutzbar gemacht werden können;

4. alternative Vorschläge zur Erreichung der mit dem Gebäudetyp E verbundenen Ziele zu prüfen;

5. der Bürgerschaft bis zum 31. März 2024 zu berichten.

 

 

 

sowie
  • Olaf Duge
  • Eva Botzenhart
  • Rosa Domm
  • Sonja Lattwesen
  • Dominik Lorenzen
  • Zohra Mojadeddi
  • Johannes Alexander Müller
  • Andrea Nunne
  • Lisa Maria Otte
  • Dr. Miriam Putz
  • Ulrike Sparr (GRÜNE) und Fraktion