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Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes (Hamburgisches Jugendarrest-vollzugsgesetz - HmbJAVollzG) (20/12815)

Mittwoch, 17.12.2014

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer Entscheidung zum Jugendstrafvollzug klar formuliert, dass Grundrechtseingriffe einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Diese Forderung ist auch für den Jugendarrestvollzug zu berücksichtigen, da durch diese freiheitsentziehende Maßnahme ebenfalls in Grundrechte der Arrestanten eingegriffen wird. Da bisher keine ausreichende gesetzliche Regelung vorliegt, hat der Senat mit dem vorgelegten Gesetzentwurf die gesetzliche Grundlage für den Vollzug des Jugendarrestes in Hamburg geschaffen.

Die zu diesem Gesetzentwurf im Justizausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft durchgeführte Expertenanhörung hat insgesamt eine positive Bewertung der Regelungen ergeben. Das Gesamtkonzept des Gesetzes entspricht den Anforderungen an das Ziel des Jugendarrestes. Hinsichtlich der punktuellen Verbesserungsvorschläge der Expertinnen und Experten zu Details des Gesetzes, wird diesen Erkenntnissen mit den in diesem Antrag vorgelegten Ergänzungen Rechnung getragen.

 

Die Bürgerschaft möge das Gesetz aus der Drs. 20/12815 (Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes und zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes) mit folgenden Änderungen beschließen:

Artikel 1 (Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes) wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird der Halbsatz „soll den Jugendlichen nach Möglichkeit die Gelegenheit eröffnet werden“ durch den Halbsatz „ist den Jugendlichen nach Möglichkeit die Gelegenheit zu eröffnen“ ersetzt.

2. In § 7 Absatz 5 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Sofern aus den Vollstreckungsunterlagen erkennbar ist, dass die Jugendlichen bereits über eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer verfügen, so ist auch die Jugendbewährungshilfe über den Arrestantritt zu informieren.“

3. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird hinter der Textstelle „werden,“ folgende Wörter eingefügt:

„soweit es für die Jugendlichen förderlich ist und“

4. § 22 erhält folgende Fassung:

㤠22

Gelder der Jugendlichen

(1) Gelder der Jugendlichen, die diese in die Anstalt einbringen, werden für sie bis zur Entlassung aufbewahrt. Die Höhe der eingebrachten Gelder sowie ihre Verwendung sind zu dokumentieren.

(2) Bedürftigen Jugendlichen wird ein angemessenes Taschengeld gewährt. Die Auszahlung des Taschengeldes kann gestuft nach dem Grad der Mitwirkungsbereitschaft der Jugendlichen (§ 4) erfolgen.

(3) Die Jugendlichen können von diesen Geldern einkaufen oder sie anderweitig verwenden. Die Anstalt kann die Verwendung der Gelder, die Teilnahme am Einkauf und die Höhe der hierfür zu verwendenden Gelder vom Grad der Mitwirkungsbereitschaft (§ 4) abhängig machen.“

5. In § 23 Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Anstalt hat entsprechende Angebote bereitzuhalten.“

6. In § 53 werden hinter Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

„Den Jugendlichen sind zur Erreichung des Arrestziels jedoch in Gesprächen insbesondere ihre Straftaten und ihre gegenwärtige Lebenssituation bewusst zu machen. Soweit möglich, sind sie auch über externe Hilfsangebote zu unterrichten.“

Begründung:

Zu 1.

Für die Erfüllung von Auflagen und Weisungen, deren Nichterfüllen zur Verhängung des Jugendarrestes geführt hat, ist den Jugendlichen nach Möglichkeit die Gelegenheit zu eröffnen. Die Einschränkung „nach Möglichkeit“ ist ausreichend, um zum Beispiel eine im Jugendarrest unerfüllbare Auflage oder Weisung von dieser Regelung auszunehmen.

Zu 2.

Durch die zusätzliche Aufnahme einer Unterrichtungspflicht gegenüber der Jugendbewährungshilfe im Falle einer Bewährungsunterstellung wird der Verhängung von Jugendarrest nach § 16a JGG Rechnung getragen und sichergestellt, dass der in diesem Fall erweiterte Zuständigkeitskreis und damit alle Beteiligten einbezogen und informiert werden.

Zu 3.

Die Ergänzung dient der Sicherheit der Jugendlichen und ist lediglich eine Klarstellung, die die bereits geübte Praxis aufnimmt. Die Jugendlichen sind im Jugendarrest grundsätzlich allein in den Arresträumen untergebracht. Lediglich im Ausnahmefall wird hiervon abgewichen und nur dann, wenn eine gemeinsame Unterbringung für beide Jugendlichen förderlich ist und der andere Jugendliche dieser auch zugestimmt hat.

Zu 4.

Um eine Gleichbehandlung bezüglich der Verwendung von eingebrachten Geldern nach Absatz 1 und gewährtem Taschengeld nach Absatz 2 sicher zu stellen, wird zur Klarstellung der Gesetzestext entsprechend modifiziert. Sowohl eingebrachte Gelder als auch gewährtes Taschengeld können daher für den Einkauf oder anderweitig verwendet werden und der Maßgabe aus Absatz 3 Satz 2 unterliegen.

Zu 5.

Die Ergänzung dient der Abrundung der Regelung, die deutlich macht, dass das Ziel des Arrestes sich auch in den Freizeitangeboten bzw. der Gestaltung der Freizeit wiederspiegeln muss. Damit ist seitens der Anstalt ein entsprechendes Angebot vorzuhalten.

Zu 6.

Konkretisierung der Regelung zur Ausgestaltung des Freizeit- und Jugendarrestes.