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Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern

Dienstag, 16.01.2007

Die wissenschaftliche Erkenntnislage über die Gefährlichkeit des Passivrauchens wird mittlerweile nicht mehr ernsthaft bestritten. Passivrauchen ist nicht lediglich belästigend sondern gesundheitsgefährdend. Zu diesem Ergebnis ist auch eine Anhörung von Experten im Gesundheitsausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft gekommen.

 

Das unfreiwillige Einatmen der im Tabakrauch enthaltenen Giftstoffe verursacht in Deutschland nach aktuellen Berechnungen des Deutschen Krebsforschungszentrums jährlich mehr als 3.300 vermeidbare Todesfälle unter Nichtrauchern durch Herz-Kreislauf-Krankheiten, Lungenkrebs, chronisch-obstruktive Lungenerkrankungen sowie durch den plötzlichen Kindstod. In diese Zahl sind die nicht tödlichen passivrauchbedingten Erkrankungen wie koronare Herzkrankheiten, Schlaganfälle und chronische Lungenerkrankungen nicht eingerechnet.

 

Eine aktuelle Umfrage der Gesellschaft für Konsumforschung zeigt, dass mittlerweile 59 Prozent der Deutschen eine rauchfreie Gastronomie wünschen.

 

Einen Schutz vor Passivrauchbelastung gibt es bis heute in Deutschland faktisch nicht. Die Souveränität des Einzelnen zur Entscheidung, ob er sich Tabakschadstoffen aussetzen will oder nicht, ist in Deutschland nicht gegeben. Freiwillige Lösungen hatten nicht den gewünschten Erfolg. Ein wirklicher Schutz vor Passivrauchen kann nur mit Rauchverboten bewirkt werden.

 

Nachdem ein bundesweites Rauchverbot gescheitert ist, sind nun die Bundesländer aufgerufen, auf Grundlage der auf Bundesebene vereinbarten Eckpunkte für einen umfassenden Nichtraucherschutz Gesetze zu erlassen. Die Bereiche, die in die Zuständigkeiten der Länder fallen, umfassen landeseigene Einrichtungen wie z.B. Behörden, Gerichte, Kindertagesstätten, Schulen, Universitäten, Gesundheitseinrichtungen und Sportstätten sowie Gaststätten.

 

Daher möge die Bürgerschaft folgendes Gesetz beschließen:

 

„Hamburgisches Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern

 

(Hmb. Nichtraucherschutzgesetz – NIG)

 

Vom….

 

§ 1

 

Rauchverbot

 

(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 verboten in

 

1. öffentlichen Einrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 1,

 

2. Gesundheitseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 2,

 

3. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 3,

 

4. Sporteinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 4,

 

5. Kultureinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 5 und

 

6. Gaststätten im Sinne von § 2 Nr. 6.

 

(2) Das Rauchverbot gemäß Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen.

 

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können in den dort genannten Einrichtungen und Gaststätten abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass

 

1. eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht,

 

2. die in Satz 1 genannten Räume ausdrücklich als Raucherraum gekennzeichnet werden.

 

Satz 1 gilt nicht in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Nummer 3 Buchstabe a und b.

 

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können in Gesundheitseinrichtungen Ausnahmen für solche Patientinnen und Patienten zugelassen werden, die sich im Bereich der Palliativmedizin befinden, sich zu einer psychiatrischen Behandlung oder auf Grund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung der Einrichtung aufhalten oder bei denen die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegen steht. Der Schutz der anderen Patientinnen und Patienten vor Passivrauchen ist dabei sicherzustellen. Die Entscheidung, ob im Einzelfall das Rauchen erlaubt werden soll, trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.

 

(5) Rauchverbote in anderen Vorschriften oder aufgrund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.

 

§ 2

 

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1. öffentliche Einrichtungen

 

a) Dienststellen der Fachbehörden und der Bezirksverwaltung,

 

b) Gerichte und andere Organe der Rechtspflege mit Ausnahme der Justizvollzugsanstalten und vergleichbare Einrichtungen,

 

c) alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung, unabhängig von ihrer Rechtsform;

 

2. Gesundheitseinrichtungen:

 

Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches unabhängig von ihrer Trägerschaft;

 

3. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:

 

a. Schulen,

 

b. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches sowie

 

c. Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft;

 

4. Sporteinrichtungen: Sporthallen, Hallenbäder und sonstige Räume, in denen Sport ausgeübt wird, unabhängig von ihrer Trägerschaft, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind;

 

5. Kultureinrichtungen:

 

Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind;

 

6. Gaststätten

 

a. Speisewirtschaften nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Gaststättengesetzes,

 

b. Gaststätten, die in der Betriebsart Diskothek geführt werden.

 

§ 3

 

Hinweispflichten

 

1. An den Orten, für die nach § 1 ein Rauchverbot besteht, ist dies deutlich sichtbar kenntlich zu machen.

 

2. Soweit in Schankwirtschaften nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gaststättengesetzes das Rauchen uneingeschränkt gestattet ist, ist dies durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang nach außen bekannt zu machen.

 

§ 4

 

Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbotes

 

Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 1 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach § 3 sind im Rahmen ihrer Befugnisse

 

1. die Leitung der jeweiligen Einrichtung im Sinne von § 2 Nr. 1 bis 5

 

2. der Betreiber oder die Betreiberin der Gaststätte im Sinne von § 2 Nr. 6.

 

Soweit den Verantwortlichen nach Satz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.

 

§ 5

 

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1. entgegen § 1 in einem Rauchverbotsbereich raucht oder

 

2. entgegen seinen Verpflichtungen nach § 4 Satz 2 keine Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern, oder

 

3. einer Hinweispflicht nach § 3 nicht nachkommt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

 

1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße von bis zu 200 €,

 

2. im Fall von Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.

 

(3) Der Senat bestimmt die zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

 

§ 6

 

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.“