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Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes – Ein Schulweg für die ganze Familie

Montag, 26.03.2012

Wenn die Zahl der Anmeldungen an einer Grundschule deren Aufnahmefähigkeit übersteigt, sollen diejenigen Kinder vorrangig aufgenommen werden, deren ältere Geschwister die Wunschschule bereits besuchen. Diese kinder- und familienfreundliche Regelung, die im Jahr 2009 in das Hamburgische Schulgesetz (HmbSG) aufgenommen wurde, gilt derzeit allerdings nur dann, wenn die Wunschschule innerhalb des Anmeldeverbundes liegt, in dem die betroffene Familie wohnt. Sie greift nicht, wenn die Familie zum Beispiel durch Umzug oder wegen eines Neuzuschnitts der Anmeldeverbünde, den die zuständige Behörde verantwortet, bis zur Einschulung des jüngeren Geschwisterkindes ihren ursprünglichen Anmeldeverbund verlässt. Für eine solche Ungleichbehandlung von Familien besteht kein sachlicher Grund. Darum soll durch eine Änderung des Schulgesetzes ermöglicht werden, dass noch in der laufenden Anmelderunde die familienpolitisch gewünschte Berücksichtigung der Geschwister unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Anmeldeverbund erreicht werden kann.

Darüber hinaus soll gemäß § 2 des Gesetzentwurfes ab dem Schuljahr 2013/14 die Zugehörigkeit zu einem Anmeldeverbund für die Aufnahme in eine Schule keine Bedeutung mehr haben. Schülerinnen und Schüler werden dann ohne Unterschied nach den Kriterien des § 42 Absatz 7 Satz 3 HmbSG aufgenommen.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

„15. Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes

Vom …

 

§ 1

§ 42 Absatz 7 Satz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 551), wird gestrichen.

 

§ 2

§ 1 tritt am 1. Februar 2013 in Kraft. Bis dahin gilt § 42 Absatz 7 Satz 4 mit der Maßgabe, dass in Grundschulen Schülerinnen und Schüler, deren Geschwister die Schule bereits besuchen, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Anmeldeverbund aufgenommen werden.“