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Gesetz zur Einführung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr

Montag, 26.03.2012

Das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) umfasst Rechtsansprüche auf frühe Bildung und Betreuung, die über die Ansprüche nach Bundesgesetzgebung oder in anderen Bundesländern hinausgehen. Neben dem allgemeinen Rechtsanspruch vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, der in Hamburg fünf Stunden und ein Mittagessen an fünf Wochentagen umfasst, steht der Anspruch bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in dem zeitlichen Umfang, in dem die Sorgeberechtigten wegen Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung oder Teilnahme an Deutsch-Sprachkursen die Betreuung nicht selbst wahrnehmen können („Hamburger Garantie“). Zudem gibt es den Anspruch für Kinder mit dringlichem sozial bedingtem oder pädagogischem Bedarf.

Diese umfangreichen Rechtsansprüche haben in Hamburg seit Inkrafttreten des Kinderbetreuungsgesetzes zu einem starken Ausbau der frühen Bildungs- und Betreuungsangebote geführt. Das gilt sowohl für die Zahl der betreuten Kinder als auch für die Zahl der Beschäftigten.

Mit Beginn der 20. Legislaturperiode (LP) sind die Chancen auf Teilhabe an der frühen Bildung und Betreuung weiter verbessert und die Hamburger Eltern finanziell direkt und deutlich entlastet worden. Mit dem „Kita-Sofortpaket“ wurden Verbesserungen umgesetzt, die die SPD-Bürgerschaftsfraktion bereits in der 19. LP gefordert hatte und die zudem Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Landeselternausschuss Kindertagesbetreuung Hamburg (LEA) und der Hamburger SPD waren.

Die Verbesserungen, die zum 01.08.2011 wirksam wurden, umfassen die

- vollständige Abschaffung des Verpflegungsanteils in der Kindertagesbetreuung,

- Rücknahme der Betreuungsanteil-Erhöhung des Jahres 2010,

- Rücknahme der im Jahr 2010 erfolgten Beitragserhöhung für behinderte Kinder,

- Wiederherstellung des Rechtsanspruchs auf Kinderbetreuung bis zum 14. Lebensjahr,

- Einbeziehung der Kann-Kinder in die Beitragsfreiheit im vorschulischen Jahr.

Ein weiterer Schritt zum Ziel, Hamburg zur kinder- und familienfreundlichsten Stadt Deutschlands zu machen, ist die vorzeitige Einführung des allgemeinen Rechtsanspruches auf Kindertagesbetreuung ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr zum 01.08.2012. Damit wird Kindern aus allen Familien, unabhängig von einer Beschäftigung der Eltern bzw. Sorgeberechtigten der Zugang zu früher Bildung und Betreuung ermöglicht. Zudem dient diese Erweiterung des Rechtsanspruches der Integration und sprachlichen Entwicklung von Kindern mit Migrationshintergrund. Damit profitieren zahlreiche Hamburger Kinder und ihre Eltern früher als vom Bundesgesetzgeber geplant, da das Kinderförderungsgesetz (KiföG) den bundesweiten Rechtsanspruch für alle ein- und zweijährigen Kinder erst zum 01.08.2013 vorsieht. Vom Vorziehen des Rechtsanspruches vom vollendeten zweiten Lebensjahr an im Rahmen des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes wird auch die Kindertagespflege profitieren.

Die finanziellen Mittel im Hamburger Haushalt, die für 2012 den erweiterten Rechtsanspruch ab 01.08.2012 bereits beinhalten, steigen damit im Deckungskreis 43 „Kindertagesbetreuung“ unter Berücksichtigung des Kita-Sofortpakets und weiter steigender Betreuungsquoten auf gut 557 Mio. Euro (Ansatz) in 2012 im Vergleich zu gut 443 Mio. Euro (Ansatz) im Jahr 2009.

 

 

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

1. „Fünftes Gesetz zur Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes

Vom …

 

§ 6 Absatz 1 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom 27.04.2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 28.06.2011 (HmbGVBl. S. 271), erhält

folgende Fassung:

Jedes Kind hat vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Er wird durch jede Tageseinrichtung erfüllt, in der Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt durch pädagogische Fachkräfte im zeitlichen Umfang von fünf Stunden an fünf Wochentagen in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Kindes gemeinsam Mittag essen, betreut, erzogen und gebildet werden. Der Anspruch kann auch durch den Nachweis eines die vorgenannte Betreuungszeit überschreitenden Betreuungsangebots in einer Tageseinrichtung erfüllt werden.“

 

2. Der Senat wird ersucht: Die Frühförderung für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder soll auf diejenigen Kinder, die das zweite Lebensjahr vollendet haben, ausgeweitet werden (vgl. § 26 Abs. 1 KibeG). Hierzu soll die zuständige Behörde möglichst zügig die bereits aufgenommenen Verhandlungen mit den Krankenkassen über deren Beteiligung an den Kosten für therapeutische Leistungen, die im Rahmen der für die Kinder in den Tageseinrichtungen erbrachten Frühförderung entstehen, abschließen. Nach Abschluss der Verhandlungen ist der Bürgerschaft zügig über deren Ergebnisse zu berichten.