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Gesetz zur Modernisierung des Studienkollegs Hamburg

Mittwoch, 10.06.2015

Die weitere Internationalisierung des Wissenschaftsstandorts Hamburg ist zentraler Baustein für eine gute wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung Hamburgs. Deswegen gibt es auch ein hohes Interesse daran, dass ausländische Studierende nach Hamburg kommen und dann häufig hier auch ihre Berufstätigkeit beginnen.

Das Studienkolleg Hamburg hat in enger Zusammenarbeit mit den Hamburger Hochschulen Studierenden aus Ländern, mit denen keine akademische Freizügigkeit vereinbart werden konnte, die Möglichkeit eröffnet, in einem einjährigen Kurs die Lücke zwischen der aus dem Heimatland mitgebrachten Qualifikation und der deutschen Hochschulzugangsberechtigung zu schließen. Bei der Einrichtung der Kurse haben immer auch entwicklungspolitische Zielsetzungen eine Rolle gespielt.

Vor diesem Hintergrund ist das gebührenfreie Studienkolleg Hamburg eine wichtige Ergänzung zu anderen privaten Bildungseinrichtungen, die junge Menschen aus aller Welt für ein Studium innerhalb der Europäischen Union nachqualifizieren.

Die gesetzlichen Regelungen sollen aus dem Schulrecht in das Hochschulrecht verlagert werden, wie dies in den anderen Bundesländern bereits der Fall ist. Denn der Besuch des Studienkollegs ist nur einer der Wege zu Immatrikulation ohne eine deutsche schulische Hochschulzugangsbe-rechtigung. Um eine gerechte und zielgruppenorientierte Verteilung der Studienplätze im bisherigen Umfang sicherzustellen, ist eine Anpassung der gesetzlichen Grundlage erforderlich.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

1. „Gesetz zur Modernisierung des Studienkollegs Hamburg

Artikel I

In § 37 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2011 (HmbGVBl. 2001, S. 171), zuletzt geändert am 2. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 495, 500), wird folgender Absatz 6 an-gefügt:

„(6) Bewerberinnen und Bewerber mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung, die nach den vorstehenden Bestimmungen keine Berechtigung zum Studium verleiht, können die Be-rechtigung zum Studium durch die Feststellungsprüfung am Studienkolleg erlangen. Das Studien-kolleg bereitet solche Bewerberinnen und Bewerber in einem in der Regel einjährigen Bildungsgang auf die Feststellungsprüfung vor. Der Besuch des Studienkollegs ist gebührenfrei. Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zum Betrieb des Studienkollegs, zur Zulassung zum Studienkolleg und zur Ausgestaltung des Studienkollegs sowie zu den Prüfungsanforderungen und -verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.“

 

 

Artikel II

Das Hamburgische Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. 1997, S. 97), zuletzt geändert am 6. Juni 2014 (HmbGVBl. S. 208), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird der Eintrag zu § 27 gestrichen.

2. § 27 wird aufgehoben.

3. § 43 wird wie folgt geändert:

3.1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle „der Fachoberschule, der Fachschule und des Studi-enkollegs“ durch die Wörter „der Fachoberschule und der Fachschule“ ersetzt.

3.2. Absatz 4 wird aufgehoben.

Artikel III

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg (APO-SH) vom 20. Juli 2005 (HmbGVBl. 2005, S. 319), zuletzt geändert am 19. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 2), gilt als nach diesem Gesetz erlassen fort.

 

(2) § 1 der Verordnung über Zulassungszahlen für Schulen mit Zulassungsbeschränkungen vom 16. Dezember 1997 (HmbGVBl. 1997, S. 597), zuletzt geändert am 17. März 2015 (HmbGVBl. S. 55), gilt als nach diesem Gesetz erlassen fort.“

 

2. Der Senat wird ersucht, die in Artikel III des vorstehenden Gesetzentwurfs genannten Rechtsverordnungen an die veränderte Ermächtigungsgrundlage anzupassen und sicherzustellen, dass bereits für den nächsten Aufnahmetermin die Auswahl der Kollegiaten entsprechend erfolgen kann.

 

sowie
  • Dr. Stefanie von Berg
  • Dr. Anjes Tjarks
  • Christiane Blömeke
  • Farid Müller
  • Dr. Carola Timm (GRÜNE) und Fraktion