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Gesundheitsvorsorgebestimmungen in Hamburger Kitas endlich umsetzen!

Mittwoch, 27.09.2006

Kindertagesstätten bieten gute Voraussetzungen dafür, gefährdete Lebenslagen von Kindern frühzeitig zu erkennen und kompetente Unterstützung zu organisieren. Kitas bekommen zunehmend die Funktion von niedrigschwelligen Anlaufstellen für Familien. Das erzieherische Personal kann viele Auffälligkeiten und Probleme schon im frühen Stadium wahrnehmen. Einige Kitas holen deswegen schon entsprechende Angebote ins Haus, z.B. Erziehungsberatung, Ärzte-Information oder auch Elternberatung.

Zum 1. Januar 2006 sind die Gesundheitsvorsorgebestimmungen des Kinderbetreuungs-gesetzes (KibeG) in Kraft getreten. Gemäß § 4 KibeG soll sichergestellt werden, dass wenigstens bei allen Kindern, die in einer Kindertageseinrichtung angemeldet werden, ihre altersgemäße Vorsorgeuntersuchung oder eine entsprechende ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde. Außerdem soll erreicht werden, dass die Eltern deutlich auf die empfohlenen Schutzimpfungen hingewiesen werden. Schließlich sollen die Eltern in Fragen der Gesundheitsvorsorge nicht nur beraten, sondern auch unterstützt werden.

 

Nach dem Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ vom 13.6.2005 sind die Einrichtungen zwar verpflichtet, vor Aufnahme eines Kindes Nachweise über die erforderliche Gesundheitsvorsorge nach § 4 KibeG abzufordern und dieses entsprechend zu dokumentieren. Weitere Maßnahmen erfolgen jedoch nicht. Der Senat hat die Vorschriften zur Gesundheitsvorsorge in den Hamburger Kitas bisher nicht umgesetzt, obwohl seit dem Inkrafttreten des KibeG (01.01.2005) reichlich Zeit für entsprechende Vorbereitungen und Planungen gewesen wäre. Mehr als 10.000 Hamburger Kinder (vgl. Drs. 18/2730) sind seither neu im Kita-Gutschein-System aufgenommen worden, ohne dass sie in den Genuss dieser wichtigen Prüfung gekommen wären. Ein weiteres Zuwarten ist weder vertretbar, noch entschuldbar.

 

Die Haltung des Senats ist umso unverständlicher, da bereits das „Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg“ (HmbGDG) regelt, dass sich der Gesundheitsdienst an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen beteiligt (vgl. §7, Abs. 1, HmbGDG). In § 7 HmbGDG sind u.a. die Punkte Früherkennung, Vorsorgeuntersuchungen, die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen sowie die Dokumentation von Untersuchungsergebnissen geregelt.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

Der Senat wird aufgefordert,

 

1. die Gesundheitsvorsorgebestimmungen des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes zügig umzusetzen;

 

2. hierbei insbesondere auf eine lückenlose Teilnahme der Kinder an den ärztlichen und zahnärztlichen Untersuchungen hinzuarbeiten;

 

3. von Anfang an die gewonnenen Daten und Informationen – unter Berücksichtigung des gebotenen Schutzes personenbezogener Daten - zu Zwecken der Qualitätssicherung, Evaluation und Gesundheitsberichterstattung aufzubereiten und auszuwerten;

 

4. seinen Pflichten aus § 7 des „Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg“ - insbesondere bezüglich der Früherkennung, der Vorsorgeuntersuchungen, der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen sowie der Dokumentation von Untersuchungsergebnissen - nachzukommen;

 

5. der Bürgerschaft bis zum 31. Dezember 2006 zu berichten.