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Gute Rahmenbedingungen nutzen und Corona-Notkredite zügig abbauen: Anpassung des Covid-19-Notsituationsgesetz

Mittwoch, 15.02.2023

Das Gesetz zur Zulassung eines Fehlbetrags im Gesamtergebnisplan und einer Nettokreditaufnahme aus Anlass der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Notsituationsgesetz – CNG) erlaubte zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie und ihrer Folgen in den Jahren 2020 bis 2022 einen notsituationsbedingten Fehlbetrag im Ergebnisplan von bis zu 3.500 Millionen Euro und eine notsituationsbedingte Kreditaufnahme im Finanzplan bis zu 3.000 Millionen Euro. Die sich aus der Inan-spruchnahme der Ausnahme nach dem CNG ergebende notsituationsbedingte Vorbelastung ist nach § 4 CNG ab dem Haushaltsjahr 2025 in gleichmäßigen Schritten binnen 20 Jahren zurückzuführen. Die aufgenommenen Notsituations-kredite sind gemäß § 5 CNG ebenfalls entsprechend zurückzuführen. Der Zeitpunkt ab 2025 wurde gewählt, da der Abbaupfad des doppischen Fehlbetrags gemäß den Übergangsvorschriften des Gesetzes zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNHG) im Jahr 2024 endet. Bezüglich der Tilgung ist in § 5 ausdrücklich geregelt, dass sie geringer ausfallen kann, sofern zuvor mehr Schulden getilgt wurden.

Die Dauer der von der Bürgerschaft festgestellten außergewöhnlichen Notsituation und die Höhe der eingeräumten Ermächtigungen waren angesichts der Schwere der Krise und der erheblichen Unsicherheiten richtig bemessen. Die notsituationsbedingten Ermächtigungen sind nachrangig und so sparsam wie möglich einzusetzen, um die Ergebnisvorbelastung und die Verschuldung sowie die mit ihnen verbundene Belastung zukünftiger Generationen möglichst gering zu halten, denn in den Jahren 2025 bis 2044 sind die Notsituationskredite und der notsituationsbe-dingte Fehlbetrag zurückzuführen. Je geringer die aufgenommenen Notkredite und der notsituationsbedingte Fehlbetrag ausfallen, desto geringer ist auch diese Belastung.

Zum Ende des Haushaltsjahres 2021 beträgt die notsituationsbedingte Ergebnisvorbelastung nunmehr lediglich 877 Millionen Euro, die notsituationsbedingten Kredite 1.344 Millionen Euro. Ermächtigt waren für die Jahre 2020 und 2021 ein notsituationsbedingter Fehlbetrag von insgesamt 2.615 Millionen Euro und eine notsituationsbedingte Kreditaufnahme von insg. 2.115 Millionen Euro. Auch wenn die finalen Werte erst mit dem Abschluss des Haushaltsjahres 2022 feststehen ist absehbar, dass der mit dem CNG eingeräumte Ermächtigungsrahmen deutlich unterschritten wird. Mit der Drucksache 22/9672 wurden deshalb bereits die Planwerte für den Abbau der notsituationsbedingten Vorbelastung und die Tilgung der notsituationsbedingten Kredite ab 2025 reduziert.

Auch das Haushaltjahr 2022 verläuft im Ist deutlich positiver als zu Beginn der Krise und zum Zeitpunkt der Haushaltsplanaufstellung zu erwarten war. Während laut fortgeschriebenem Haushaltsplan für das Jahr 2022 ein Jahresergebnis einschließlich der globalen Mehr- / Minderkosten (GMMK) von -1.980,7 Millionen Euro geplant ist, betrug das Ergebnis zum dritten Quartal 2022 2.173,8 Millionen Euro (Q3 2021: 233,4 Millionen Euro). Insbesondere überplanmäßige Steuererträge, hohe Beteiligungserträge und geringere Covid-19-bedingte Aufwendungen tragen zu einer Ergebnisverbesserung bei.

Die unterjährige Entwicklung lässt erwarten, dass das Jahr 2022 ggf. mit einem positiven Jahresergebnis abschließen wird. Diese Entwicklung war zum Zeitpunkt des Beschlusses über das CNG nicht absehbar. Nach Auffassung der Fraktionen von SPD und Grünen sollte ein positives Jahresergebnis dazu genutzt werden, die notsituationsbedingte Vorbelastung zurückzuführen.

Nach § 79 Absatz 5 LHO ist ein positives Jahresergebnis der allgemeinen Rücklage zuzuführen, wobei mindestens 25 Prozent des positiven Jahresergebnisses gemäß Art. 40 § 5 Absatz 6 des SNHG vorab dem Ergebnisvortrag zuzuführen sind, bis in der Bilanz die Summe aus der Nettoposition und dem Ergebnisvortrag null Euro beträgt. Entnahmen aus dieser Rücklage können in zukünftigen Haushaltsplänen veranschlagt werden. Zwar könnten diese – um 25 Prozent des Überschusses geminderten – Erträge ab 2025 genutzt werden, um die jährlichen Vorbelastungen von rd. 60 Millionen Euro zu reduzieren oder auszugleichen. Es ist jedoch nicht angezeigt, jetzt – zudem noch in der Notsituationsphase – eine Rücklage zu befüllen, anstatt die Vorbelastung künftiger Generationen zu reduzieren. Vielmehr sollte die notsituationsbedingte Vorbelastung bereits jetzt möglichst weitgehend reduziert werden, um nachfolgende Generationen über eine Reduzierung des 2025 beginnenden Abbaupfades zu entlasten. Dazu sollte ein möglicher Überschuss in der Ergebnisrechnung bereits jetzt zu 100 Prozent genutzt werden.

Zu diesem Zweck bietet es sich an, § 4 des CNG um die Vorgabe zu ergänzen, dass ein eventuell anfallendes positives Jahresergebnis im Jahr 2022 zum Abbau der notsituationsbedingten Vorbelastung eingesetzt werden soll. Das Jahresergebnis reduziert sich in Höhe der Rückführung der Vorbelastung.

Soweit sich in den Jahren 2023 und 2024 ein positives Jahresergebnis ergibt, sollte auch in diesem Zeitraum zunächst die Vorbelastung aufgrund einer außergewöhnlichen Notsituation abgebaut und insofern bis zum vollständigen Abbau der Vorbelastung auf die Zuführungen zur allgemeinen Rücklage verzichtet werden.

Analog ist zur Minimierung der Tilgungsbelastung ab dem Jahr 2025 nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine möglichst frühzeitige und weitgehende Reduzierung der aufgenommenen Notkredite angezeigt. Der neue Satz 3 des § 5 CNG stellt daher klar, dass eine frühzeitige Tilgung der Kredite vor dem Jahre 2025 erfolgen soll, die den Abbaupfad nach Satz 2 i.V.m. Satz 1 ebenfalls reduziert.

Der hier vorgeschlagene Weg ist finanzpolitisch nachhaltig, sichert und erweitert Handlungsspielräume für die Haushalte ab 2025 erheblich. Gleichzeitig gilt es, die städtischen Handlungsbedarfe im laufenden Haushalt 2023/2024 umfassend zu gewährleisten. Nachfolgende Generationen brauchen aber ebenso eine starke soziale Infrastruktur, eine innovative Forschungs- und Wirtschaftslandschaft und eine intakte natürliche Lebensgrundlage statt der voranschreitenden Klimakrise. Hierzu liefert der von der Bürgerschaft im Dezember nochmals verstärkte Doppelhaushalt eine gute Grundlage. Gleichwohl wird mit diesem Antrag der Senat ersucht, bei sich zusätzlich ergebenden Handlungsmöglichkeiten die – in der gegenwärtigen Lage besonders relevanten – Bedarfe des Wohnungsbaus, des Klimaschutzes und der Innovationskraft besonders in den Blick zu nehmen.

 

Vor diesem Hintergrund möge die Bürgerschaft beschließen:

I. Zweites Gesetz zur Änderung des Covid-19-Notsituationsgesetzes

Vom …

 

Das Covid-19-Notsituationsgesetz vom 2. April 2020 (HmbGVBl. S. 200), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 509), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 4 wird folgender Satz angefügt:

„Vor dem Haushaltsjahr 2025 erfolgt die Rückführung im jeweiligen Haushaltsjahr in Höhe des sich nach Berücksichtigung der Erträge und Aufwendungen, der Maßnahmen nach § 79 Absätze 1, 3 und 4 LHO sowie der Korrekturen nach Artikel 40 § 5 Absatz 5 des SNH-Gesetzes ergebenden positiven Saldos.“

2. In § 5 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch, soweit Tilgungen vor dem Haushaltsjahr 2025 erfolgen.“

3. Es wird folgender § 6 angefügt:

㤠6

Außerkrafttreten

 

(1) Dieses Gesetz tritt außer Kraft, sobald

1. die notsituationsbedingte bilanzielle Vorbelastung nach § 79 Absatz 4 LHO, die sich aus der Inanspruchnahme der Ausnahme nach § 2 Satz 1 ergibt, und

2. die sich aus der Kreditaufnahme nach § 3 Satz 1 ergebenden Schulden

vollständig zurückgeführt wurden.

(2) Der Tag des Außerkrafttretens nach Absatz 1 ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.“

 

Begründung:

Zu Nr. 1: Der neu angefügte Satz 2 stellt zum einen klar, dass auch schon vor dem in Satz 1 festgelegten Zeitraum die notsituationsbedingte Vorbelastung zurückgeführt werden kann. Zum anderen gibt er in Anlehnung an § 79 Absatz 5 LHO vor, in welchem Umfang die Rückführung erfolgt; eine Zuführung zur allgemeinen Rücklage nach § 79 Absatz 5 LHO erfolgt insoweit nicht. Verbleibt nach Ausgleich der notsituationsbedingten Vorbelastung ein positiver Saldo, ist dieser jedoch wieder der allgemeinen Rücklage gemäß § 79 Absatz 5 LHO zuzuführen. Die Vorgaben des Artikels 40 SNH-Gesetz bleiben hiervon unberührt.

 

Zu Nr. 2: Der neu angefügte Satz 3 stellt klar, dass die in Satz 2 vorgesehene Flexibilität auch für den Fall gilt, dass bereits vor dem in § 5 Satz 1 vorgesehenen Zeitpunkt die Schulden zurückgeführt werden.

 

Zu Nr. 3: Der neu eingefügte § 6 regelt das Außerkrafttreten des Gesetzes. Sobald sowohl die durch Inanspruchnahme des CNG notsituationsbedingte bilanzielle Vorbelastung als auch die entsprechenden Kredite zurückgeführt sind, hat das CNG seinen Zweck erfüllt; einen Anwendungsbereich des Gesetzes gibt es dann nicht mehr. Es soll daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben werden.

 

 

II. Der Senat wird ersucht,

Verstärkungen in den Bereichen Wohnungsbau (insbesondere mit Fokus auf Verbesserung der Konditionen beim Erbbaurecht und Maßnahmen zur Steigerung der Wohnflächeneffizienz), Klimaschutz im Gebäudebestand (insbesondere mit Fokus auf Wärmewende, energetische Sanierung und erneuerbare Energien in Gewerbe und öffentlichen Gebäuden) und Stärkung der Innovationskraft (insbesondere mit Fokus auf Existenzgründungen und Innovationsförderung) vorzunehmen, sofern diese im laufenden Haushaltsjahr bzw. ggf. im folgenden Haushaltsjahr finanzwirksam werden.

 

sowie
  • Dennis Paustian-Döscher
  • Eva Botzenhart
  • Mareike Engels
  • Alske Freter
  • René Gögge
  • Linus Görg
  • Michael Gwosdz
  • Jennifer Jasberg
  • Lisa Kern
  • Dominik Lorenzen
  • Zohra Mojadeddi
  • Lena Zagst
  • (GRÜNE) und Fraktion