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Hamburg 2020: Einrichtung eines Umsteuerungsfonds für bezirkliche Kinder-, Jugend- und Familienarbeit

Montag, 17.12.2012

Haushaltsplan-Entwurf 2013/2014

Einzelplan 4

 

In der aktuellen Legislaturperiode sind erhebliche Anstrengungen unternommen worden, um die Chancengerechtigkeit, den Schulerfolg wie die berufliche und gesellschaftliche Teilhabe der jungen Hamburgerinnen und Hamburger zu verbessern. Das Kita-Sofort-Paket mit der Rücknahme der Gebührenerhöhungen, die Abschaffung des Essengeldes und die Wiederherstellung des Rechtsanspruches auf einen Hortplatz bis zum 14. Lebensjahr, der Rechtsanspruch auf Betreuung schon für die Zweijährigen bereits seit August 2012, die beschleunigte Ganztagsschulentwicklung und die finanzielle Absicherung der individuellen Unterstützungsleistungen für Kinder sowie ihrer Familien dienen diesem Zweck. Damit werden Anpassungsleistungen in den Arbeitsfeldern der weiterhin sehr wichtigen und wertvollen regionalen Offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Familienförderung und den Projekten der Sozialräumlichen Angebotsentwicklung notwendig.

Mit der Drucksache 20/4267 hat die Bürgerschaft den Senat ersucht, unter Anderem einmalige Hilfen zur Flankierung dieser Umsteuerung zu leisten, um betroffenen Trägern Angebotsumstellungen zu ermöglichen. Voraussetzung für die Teilhabe an dem Umsteuerungsfonds durch ein Bezirksamt ist dabei das Vorliegen einer Jugendhilfeplanung.

Die Einrichtung des Umsteuerungsfonds konnte aufgrund der zunächst erforderlichen Jugendhilfeplanungen nicht im regulären Aufstellungsverfahren zum Haushaltsplan-Entwurf 2013/2014 berücksichtigt werden.

Die Ermittlung des konkreten Bedarfes ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Gleichwohl kann der für die Abwicklung des einmaligen Finanzierungsbedarfs im Haushaltsjahr 2013 erforderliche gesonderte Haushaltstitel bereits eingerichtet wer-den, damit die geplanten Umsteuerungsmaßnahmen nach Vorliegen der Bedarfe ohne Verzögerung umgesetzt werden können.

Zur Deckung des Bedarfes soll der Ansatz des Titels 4220.681.04 „Geldleistungen gem. §4 Abs.1 Opferentschädigungsgesetz (OEG)“ einmalig im Jahr 2013 abgesenkt werden. Dies ist vertretbar, weil bei diesem Titel der tatsächliche Mittelbedarf (wie auch in den vergangenen Jahren) unterhalb des veranschlagten Ansatzes liegt. Die einmalige Ansatzreduzierung kann daher unter Berücksichtigung der vorhandenen Haushaltsreste in der Bewirtschaftung im Rahmen der verfügbaren Mittel aufgefangen werden, so dass sie keine Auswirkung auf die Erfüllung der gesetzlichen Ansprüche aus dem Opferentschädigungsgesetz hat; die gesetzlichen Ansprüche können weiterhin in vollem Umfang erfüllt werden.

 

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

1. Zur Unterstützung der Bezirke bei erforderlichen Umsteuerungsmaßnahmen wird für das Haushaltsjahr 2013 der Titel 4440.548.01 „Umsteuerungsfonds für bezirkliche Kinder-, Jugend- und Familienarbeit“ neu eingerichtet und mit einem Ansatz von 500.000 Euro ausgestattet.

Um eine zielgenaue Bewirtschaftung der Mittel zu ermöglichen, erhält der Titel den Haushaltsvermerk „Mittel für einzelne Maßnahmen / Maßnahmegruppen werden auf vorhandene oder einzurichtende Titel der sachlich zuständigen Kapitel übertragen“.

Der Titel erhält darüber hinaus den Vermerk „übertragbar“.

2. Zur Deckung wird der Ansatz des Titels 4220.681.04 „Geldleistungen gem. §4 Abs.1 Opferentschädigungsgesetz (OEG)“ für das Haushaltsjahr 2013 um einma-lig 500.000 Euro abgesenkt.