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Hamburg muss vorangehen: endlich Kinderrechte in das Grundgesetz aufnehmen!

Dienstag, 10.05.2011

Immer wieder werden – auch in Hamburg - Fälle von Gewalt gegen Kinder und Vernachlässigung von Kindern bekannt. Auch die staatliche Fürsorgepflicht für die schwächsten Glieder der Gesellschaft greift in Deutschland oftmals nicht. Um dies zu verändern und für Kinder positive Lebensbedingungen und Entwicklungsmöglichkeiten in allen Bereichen zu schaffen, fehlt es in vielen Bereichen immer noch auch an gesetzlichen Grundlagen.

Das Grundgesetz normiert bislang nicht ausdrücklich die besonderen Rechte des Kindes. Kinder bedürfen aber besonderer Aufmerksamkeit und besonderen Schutzes. Deshalb soll eine klarstellende Regelung im Grundgesetz Staat und Gesellschaft auf die Berücksichtigung der Belange unserer Kinder in allen Lebensbereichen verpflichten. Rechtlich und politisch bedeutet dies die Stärkung der Interessen der nachwachsenden Generation; die Begründung und Durchsetzung konkreter Verbesserungen erhält einen verbindlichen verfassungsrechtlichen Bezug.

Wo Eltern und Erzieherinnen und Erzieher nicht handeln können, ist der Staat für das Kindeswohl verantwortlich. Das Verhältnis des primären Erziehungsauftrages der Eltern zum sekundären Wächteramt des Staates wird durch eine Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz nicht angetastet. Kinderrechte stellen Erziehungsrecht und -pflicht der Eltern nicht infrage. Andererseits ist nur mit eigenem Rechtsstatus des Kindes wirklich sichergestellt, dass der Schutz des Kindeswohls im Konfliktfalle gegen das grundgesetzlich geschützte elterliche Erziehungsrecht durchsetzbar ist.

In der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen verpflichten sich die unterzeichnenden Staaten, Kinder vor körperlicher oder geistiger Gewalt, Misshandlung, Vernachlässigung, schlechter Behandlung, Ausbeutung und sexueller Gewalt zu Hause zu schützen. Sie gilt inzwischen vorbehaltlos. Dieses Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verpflichtet die Vertragsstaaten, alle erforderlichen – auch gesetzgeberischen – Maßnahmen zur Verwirklichung der Rechte des Kindes zu treffen. Die verfassungsrechtliche Sicherung des Kindeswohls wird in Deutschland gegenwärtig durch Auslegung des Artikels 6 in Verbindung mit Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes erreicht. Das Grundgesetz bleibt damit jedoch in seinem Wortlaut hinter dem Stand der Rechtsprechung zurück: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist das Erziehungsrecht der Eltern als „Elternverantwortung“ dem Kindeswohl verpflichtet. Der Staat darf sich bei seinem Wächteramt über die Elternverantwortung nicht auf rein defensive Maßnahmen beschränken. Vielmehr hat er zur Verwirklichung der aus den Artikeln 1 und 2 Grundgesetz abgeleiteten Persönlichkeitsrechte durch Abwehr drohender Beeinträchtigungen und durch Sicherstellung der Grundanforderungen an die kindliche Entwicklung aktiv beizutragen. Auch deshalb sind die Kinderrechte in das Grundgesetz einzufügen – Hamburg sollte seinen Anspruch, eine kinderfreundliche Stadt zu sein, durch eine Initiative für die Aufnahme von Kinderrechten untermauern.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird aufgefordert,

1. im Bundesrat den verfassungsrechtlichen Schutz von Kindern im Sinne einer eigenständigen Aufnahme von Kinderrechten in den Grundrechtskatalog unseres Grundgesetzes im Rahmen einer Bundesratsinitiative zu unterstützen bzw. entsprechend selbst initiativ zu werden. Orientierungsrahmen hierbei soll die UN-Kinderrechtskonvention sein. Zu gewährleisten ist neben kindgerechten Lebensbedingungen, für die die staatliche Gemeinschaft Sorge trägt, das Recht eines jeden Kindes auf Achtung seiner Würde, auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung, körperliche und geistige Unversehrtheit und den besonderen Schutz vor Gewalt und Vernachlässigung;

2. hierüber der Bürgerschaft zu berichten.