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Hamburg – Stadt der Guten Arbeit: Befristete Beschäftigung im Einflussbereich der FHH zurückdrängen

Freitag, 08.07.2016

Im Hamburger Koalitionsvertrag von SPD und GRÜNEN für die 21. Legisla-turperiode heißt es, dass der Senat dafür sorgen werde, dass „befristete Arbeitsverträge die Ausnahme bilden und für eine Befristung strenge Regularien aufgestellt werden“.

Es gibt ausreichend Möglichkeiten, sich über die Qualität von Beschäftigten im Rahmen von Probezeiten ein Bild zu machen. Die ausufernde Nutzung von Befristungen, die nach § 14 (2) des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sachgrundlos bis zu zwei Jahren möglich sind, treffen überproportional Frauen und junge Beschäftigte und erschweren die Möglichkeit, in eine belastbare Zukunfts- und Familienplanung einzusteigen. Statistisch erfolgt jede zweite Neueinstellung einer Frau in Hamburg nur auf einem befristeten Arbeitsplatz (vgl. BT-Drs. 18/2621).

Die Freie und Hansestadt Hamburg als großer Arbeitgeber, als Anteilseigner und Zuwendungsgeber soll deshalb mit gutem Beispiel vorangehen, den Missbrauch von sachgrundlosen Befristungen zu begrenzen und auf „Gute Arbeit“ setzen.

Bundesweit hat die befristete Beschäftigung in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Eine aktuelle Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat ergeben, dass auch im öffentlichen Sektor verstärkt mit dem Instrument der sachgrundlosen Befristung gearbeitet wird.

Mit der Großen Anfrage Drs. 21/3237 hat die SPD-Fraktion den Stand der Nutzung des Instrumentes der Befristung mit und ohne Sachgrund im Einflussbereich der FHH erfragt. Es hat sich gezeigt, dass in weiten Teilen der Behörden vom Instrument der sachgrundlosen Befristung kein Gebrauch gemacht wird. Bei einzelnen größeren Zuwendungsempfängern und öffentlichen Unternehmen und auch in einzelnen Behörden wird von diesem Instrument jedoch Gebrauch gemacht, überwiegend nach

§ 14 (2) TzBfG. Zugleich zeigt sich, dass nur sehr selten von der sachgrundlosen Befristung bei der Einstellung älterer Beschäftigter über 52 Jahren nach §14 (3) Gebrauch gemacht wird.

Mit der zeitlichen Begrenzung von sachgrundloser Befristung auf die übliche tarifliche Probezeit von sechs Monaten, verbunden mit der Verpflichtung, sodann über die Feststellung eines Sachgrunds nach § 14 (1) TzBgF oder eine Entfristung zu entscheiden, ist die Möglichkeit des Missbrauchs verbindlich beseitigt. Diese Regelung soll auch mit jeweils geeigneten Instrumenten für den Zuwendungsbereich verbindlich gemacht werden.

 

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht,

1. durch geeignete Regelung dafür Sorge zu tragen, dass bei der Stadt, bei ihren öffentlichen Unternehmen und ihren Zuwendungsempfängern die unbefristete Beschäftigung im Rahmen eines Leitbildes der Guten Arbeit die Regel bleibt und die befristete Beschäftigung nur als Ausnahme zugelassen wird.

2. vergleichbar mit der Regelung zur restriktiven Handhabung von Leiharbeitsverhältnissen eine Anweisung zu erlassen, die im Einflussbereich der FHH eine restriktive Handhabung der begründeten Befristungen nach §14(1) TzBfG vorsieht.

3. in den wenigen Bereichen, in denen vom Instrument der sachgrundlosen Befristung nach §14(2) TzBfG in größerem Umfang Gebrauch gemacht wird, auf eine restriktive Handhabung hinzuwirken.

4. für alle sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisse vorzusehen, dass diese nach spätestens sechs Monaten mit dem Ziel entschieden werden, einen Sachgrund aufzunehmen oder eine Entfristung vorzunehmen, sowie im Zuwendungsbereich darauf hinzuwirken, entsprechend zu verfahren.

5. zu prüfen, wie im zukünftigen Personalbericht ab dem Jahr 2017 alle sog. „atypischen Arbeitsverhältnisse“ (z. B. Teilzeit-, Leiharbeits-, sachbegründete befristete, Werkvertrags-, Minijob- und Midijob- Arbeitsverhältnisse) im Einflussbereich der FHH explizit und nachvollziehbar ausgewiesen werden.

6. der Bürgerschaft bis Anfang 2017 und danach jährlich im Personalbericht zu berichten.

 

sowie
  • Antje Möller
  • Christiane Blömeke
  • Filiz Demirel
  • Mareike Engels
  • René Gögge
  • Dr. Carola Timm (GRÜNE) und Fraktion