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Hamburgisches Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Ausbildung in Berufen der Altenpflege und der Gesundheits- und Pflegeassistenz

Mittwoch, 30.01.2013

Die Bürgerschaft hat den Senat auf Initiative der SPD-Bürgerschaftsfraktion mit Drs. 20/4330 ersucht, eine Ausbildungsumlage für die Altenpflegeausbildung einzuführen. Hierzu ist es erforderlich, eine Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Stelle zu schaffen.

 

 

Die Bürgerschaft möge das folgende Gesetz beschließen:

 

„Hamburgisches Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Stelle

zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Ausbildung in Berufen der

Altenpflege und der Gesundheits- und Pflegeassistenz

 

§ 1

Verordnungsermächtigung

(1) Zur Ausführung von § 25 Absatz 2 Satz 3 des Altenpflegegesetzes (AltPflG) in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), in der jeweils geltenden Fassung und § 9b Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz (HmbGPAG) vom 21. November 2006 (HmbGVBl. S. 554), geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 262), in der jeweils geltenden Fassung wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung des Kostenausgleichs zuständige Stelle zu bestimmen. Der Senat kann eine juristische Person des Privatrechts mit der Durchführung des Kostenausgleichs im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts beleihen.

(2) Voraussetzung für die Beleihung nach Absatz 1 ist, dass die zu beleihende juristische Person des Privatrechts der Beleihung zustimmt, zur Durchführung dieser Aufgaben geeignet ist und die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerledigung bietet.

 

§ 2

Inhalt der Rechtsverordnung

In der Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 sind insbesondere festzulegen:

1. die zu beleihende juristische Person des Privatrechts,

2. die Aufsichtsbehörde und deren Befugnisse,

3. die Verpflichtungen des Beliehenen gegenüber der Aufsichtsbehörde,

4. der Beginn und eine mögliche Befristung oder Beendigung der Beleihung und

5. Bestimmungen über den Umfang der Haftung der oder des Beliehenen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg bei einer Inanspruchnahme durch Dritte gemäß

Artikel 34 des Grundgesetzes.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer auf Grund von § 25 Absatz 1 AltPflG und einer auf Grund von § 9b Absatz 1 HmbGPAG erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.“

 

Begründung

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 12b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) sowie aufgrund von § 9b Absatz 2 Hamburgisches Gesetz über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz (HmbGPAG) vom 21. November 2006, HmbGVBl. 2006, S. 554, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 262) kann in Hamburg ein Umlageverfahren zur Finanzierung der Ausbildung in der Altenpflege und der Gesundheits- und Pflegeassistenz eingeführt werden.

Die Bürgerschaft hat den Senat mit Drs. 20/4330 ersucht, „zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen und dem wachsenden Bedarf angepassten Ausbildung von Altenpflegeinnen und Altenpflegern und zur Schaffung von mehr Ausbildungsplätzen in Hamburg bis spätestens zum Ausbildungsjahr 2013/2014 eine wettbewerbsneutrale Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung durch ein Ausgleichsverfahren nach § 25 Altenpflegegesetz (Altenpflegeumlage) zwischen ausbildenden und nichtausbildenden Einrichtungen der stationären und ambulanten Altenpflege einzuführen und dabei auch die Gesundheits- und Pflegeassistenz (GPA) einzubeziehen.“

Die in der Hamburgischen Pflegegesellschaft e. V. (HPG) zusammengeschlossenen

Trägerverbände der hamburgischen Pflegebetriebe haben sich ebenfalls für die Einführung einer Altenpflegeumlage ausgesprochen. Gleichzeitig hat die HPG nach dem Vorbild der Regelung im Saarland ihre Bereitschaft erklärt, das Umlageverfahren durchzuführen. Ein maßgeblicher Vorteil einer Wahrnehmung durch die HPG liegt in der Akzeptanz des Verfahrens bei den Pflegeeinrichtungen.

Die Beleihung einer juristischen Person des Privatrechts mit der Wahrnehmung dieser im Grundsatz staatlichen Aufgabe erfordert eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Diese Grundlage soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geschaffen werden.

Die konkrete Beleihung einer juristischen Person des Privatrechts (hier: der HPG) würde durch den Senat im Rahmen einer Rechtsverordnung zur Umsetzung des § 25 Absatz 2 Satz 3 Altenpflegegesetz und § 9b Absatz 2 des Hamburgisches Gesetz über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz vorgenommen. Dabei hat der Senat die Bestimmungen des § 2 zu beachten.

§ 3 schafft die notwendige gesetzliche Grundlage dafür, dass Ordnungswidrigkeiten im Rahmen eines Umlageverfahrens (zum Beispiel: nicht vollständige, nicht rechtzeitige oder fehlerhafte Übermittlung von für die Umlage erforderlichen Angaben durch Pflegeeinrichtungen) geahndet werden können.

Das Gesetz tritt wie die Artikel 1 und 2 nach Verkündung im HmbGVBl in Kraft.