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Hamburgisches Polizeirecht verfassungskonform weiterentwickeln

Dienstag, 03.05.2011

Klare und ausreichende Rechtsgrundlagen für polizeiliche Maßnahmen sind unverzichtbar, um die Innere Sicherheit in unserer Stadt zu gewährleisten. Gleichzeitig dürfen die Eingriffsbefugnisse nur soweit reichen, wie sie tatsächlich geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind und dem verfassungsrechtlichen Rahmen entsprechen.

Das Hamburgische Polizeirecht entspricht diesen Maßgaben in einigen gewichtigen Punkten nicht. Insbesondere sind einige Bestimmungen nicht – beziehungsweise nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr – mit den Vorgaben des Grundgesetzes in Einklang zu bringen. Seit Inkrafttreten der letzten Polizeirechtsnovelle Ende Juni 2005 hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt polizeirechtliche Bestimmungen anderer Bundesländer für verfassungswidrig erachtet, die sich so oder ähnlich auch im Hamburgischen Landesrecht finden. Auch zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei Wohnraum- und Telefonüberwachung hat das Bundesverfassungsgericht dezidierte Vorgaben gemacht, denen das bisherige Hamburger Polizeirecht nicht gerecht wird. Vier Vorschriften sind danach in dieser Form nicht mehr verfassungskonform und deshalb zu korrigieren, namentlich die Regelungen zur Rasterfahndung, zu den Kennzeichenlesegeräten sowie die Vorschriften zum Kernbereichsschutz bei Wohnraum- und Telefonüberwachung.

Die Koalition von CDU und GAL hatte sich in ihrem Koalitionsvertrag für die 19. Wahlperiode zwar für Korrekturen am Polizeirecht ausgesprochen – sie hat es aber nicht geschafft, sich auf einen Gesetzentwurf zu verständigen und der Bürgerschaft vorzulegen. Ein verfassungswidriger Zustand wurde damit über Jahre hingenommen. Die verfassungsrechtlichen und technischen Rahmenbedingungen haben sich nunmehr erneut verändert und weiterentwickelt. Die dringend notwendige Korrektur des Hamburgischen Polizeirechts muss auch dieses berücksichtigen.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht, der Bürgerschaft bis zum 31. Oktober 2011 einen Gesetzentwurf zur verfassungskonformen Korrektur und Weiterentwicklung des Hamburger Polizeirechts zuzuleiten, der auch die Diskussion und Evaluation von SOG und PolDVG aus der 19. Wahlperiode berücksichtigt.