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Hamburgs Zukunft zu allen Zeiten klug, sozial und nachhaltig gestalten: Datenschutz garantieren – Ausstattung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nach objektiven Kriterien sicherstellen

Donnerstag, 20.05.2021

Das Datenschutzrecht hat in den vergangenen Jahren national, international und global tiefgreifende Veränderungen erlebt. Vor allem die Datenschutz-Grundverordnung (EU-Verordnung 2016/679) hat die Situation des Datenschutzes in Europa, in Deutschland und in der Freien und Hansestadt Hamburg grundlegend verändert und den Datenschutz-Aufsichtsbehörden weitgehende zusätzliche Kompetenzen gebracht. Gleichzeitig sind zuletzt die Anforderungen an einen starken und effizienten Datenschutz gestiegen. Insgesamt ist auch das Bewusstsein in der Bevölkerung, im privatwirtschaftlichen Bereich und in den staatlichen Institutionen für dieses Thema immer stärker geworden.

Dies bedeutet auch für den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) neue Kompetenzen sowie zusätzliche Aufgaben. Die Hamburger Datenschutzaufsichtsbehörde konnte in der Folge einen enormen Anstieg an datenschutzrechtlichen Beschwerden der Bürger*innen verzeichnen, die sich nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018 im Jahr 2020 auf einem neuen Höchststand befinden. Zum Ende des Jahres 2020 ist die Zahl der unbearbeiteten Eingänge über alle Referate hinweg auf über 700 angestiegen.

Außerdem brachte die neue Rechtslage schärfere Vollzugs- und Sanktionsinstrumente mit sich, was für den HmbBfDI wiederum mehr Klagen Betroffener auf ein behördliches Einschreiten der Aufsichtsbehörde sowie mehr Rechtsbeschwerden von Verantwortlichen, die sich gegen die Verhängung von Bußgeldern oder den Erlass von Anordnungen klagten, bedeutete. Zudem ist es weiterhin wichtig, dass der HmbBfDI seinem Auftrag der Beratung von Behörden und Unternehmen in Datenschutz-Fragen sowie neuen Aufgaben und Befugnissen durch die Novellierung des Hamburgischen Transparenzgesetzes und im Rahmen des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei nachkommen kann.

Die Grundlage dafür wurde in den vergangenen zwei Jahren durch Personalverstärkungen und einer Umorganisation der Behörde bereits gelegt. Aufgrund des erhöhten Beschwerdeaufkommens mit offenen Beschwerden und den genannten zusätzlichen Aufgaben braucht es aber darüber hinaus eine objektive Bestandsaufnahme der personellen Situation beim HmbBfDI. Es soll ein Verfahren entwickelt werden, das eine Personalbedarfsplanung des HmbBfDI nach objektiven Kriterien sicherstellt und die Umsetzung seiner sich aus der Datenschutz-Grundverordnung ergebenen Verpflichtungen gewährleistet.

Diese Bestandsaufnahme und die Entwicklung eines neuen Prozesses ist auch deswegen so wichtig, weil der HmbBfDI durch seine vollständige Unabhängigkeit strukturell nicht direkt an eine Behörde angebunden in den Haushaltsverhandlungen der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) vertreten ist. Deutschlandweit einzigartig wurde der HmbBfDI durch Verankerung in Art. 60a der Hamburgischen Verfassung mit Wirkung zum 1. Januar 2017 zu einer völlig unabhängigen Behörde (Drs. 21/5049, 21/7240). Dadurch liegt zum einen die Personalverantwortung allein bei der unabhängigen Behördenleitung, zum anderen muss durch staatliche Mittel eine auskömmliche Finanzierung der unabhängigen Behörde sichergestellt sein.

Die Behörde konnte im Durchschnitt der letzten Dekade ihren eigenen Haushalt nicht nur vollständig selbst tragen, sondern auch in den Haushalt der FHH einzahlen. Vor allem durch das bisher höchste Bußgeld wegen Datenschutzverstößen im Servicecenter von H&M in Höhe von 35,3 Millionen Euro im Jahr 2020 besteht in der Zeit von 2010 bis 2020 ein jährlicher Überschuss des HmbBfDI in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro nach Abzug aller Personal- und Sachkosten. Diese Bußgelder und Gebühren sind in den letzten Jahren enorm angestiegen. Aktuell gehen diese Gelder in den allgemeinen Haushalt der FHH ein, könnten aber einen Teil der Lösung für den Personalbedarf beim HmbBfDI darstellen. Daher soll geprüft werden, ob und ggf. inwieweit Einnahmen des HmbBfDI, die in den Haushalt der FHH fließen, zukünftig dem Haushalt des HmbBfDI zugutekommen können.

 

Die Bürgerschaft möge daher beschließen:

 

Der Senat wird ersucht,

1. unter Achtung des Grundsatzes der völligen Unabhängigkeit des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) zu prüfen, ob und ggf. inwieweit Einnahmen aus seiner Tätigkeit, die in den Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg fließen, zukünftig dem Haushalt des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zugutekommen können,

2. gemeinsam mit dem HmbBfDI beispielsweise in Zusammenarbeit mit der Finanzbehörde oder dem Personalamt im Wege der Amtshilfe (Art. 52 IV EU-DSGVO) unter Wahrung des Grundsatzes der völligen Unabhängigkeit des HmbBfDI ein Verfahren zu entwickeln, das eine Personalbedarfsplanung des HmbBfDI nach objektiven Kriterien sicherstellt und die Umsetzung der Verpflichtungen aus Art. 52 Absatz 4 bis 6 der EU-DSGVO (EU-RL 2016/680) gewährleistet, und

3. der Bürgerschaft bis zum 31. Mai 2022 zu berichten.

sowie
  • der Abgeordneten Eva Botzenhart
  • Jennifer Jasberg
  • Dennis Paustian-Döscher
  • Alske Freter
  • Sina Imhof
  • Lisa Kern
  • Lisa Maria Otte
  • Dr. Till Steffen
  • Lena Zagst
  • Mareike Engels
  • René Gögge
  • Michael Gwosdz
  • Linus Jünemann
  • Zohra Mojadeddi (GRÜNE) und Fraktion