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Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Spielbankgesetz

Mittwoch, 13.12.2023

zu Drs. 22/13771 Bericht des Haushaltsausschusses über die Drucksache 22/13248 „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank (Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft)“

 

Im Rahmen der fortlaufenden Bemühungen, ein kohärentes und effektives rechtliches Rahmenwerk für die Regulierung des Glücksspielsektors zu schaffen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Gesetzgebung sowohl klar als auch konsistent ist. Dies ist nicht nur für die effektive Durchsetzung der Gesetze wichtig, sondern auch um sicherzustellen, dass alle Beteiligten – von den Betreiber:innen bis hin zu den Aufsichtsbehörden – ein klares Verständnis ihrer Rechte und Pflichten haben.

Nach § 3 Absatz 3 ist, sofern die Steuerlast unter Berücksichtigung der Spielbankabgabenermäßigung niedriger ist als eine fiktive Steuerlast bei Nichtanwendung der Steuerbefreiungen für Spielbanken nach Bundesrecht und nach § 5 Absatz 6 (fiktive Vergleichsberechnung), der Differenzbetrag als Ausgleichsabgabe zu entrichten. Dies kann zu Unbilligkeiten führen. Nach der Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938 sind Spielbanken u. a. von Steuern, die vom Einkommen und vom Umsatz erhoben werden, befreit. Gemäß § 3 hat das Spielbankunternehmen eine Spielbankabgabe in Höhe von 55 vom Hundert der Bruttospielerträge zu entrichten. Die tarifliche Spielbankabgabe ermäßigt sich um die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und zu entrichtende Umsatzsteuer auf Grund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Zusätzlich hat das Spielbankunternehmen kalenderjährlich eine Sonderabgabe I in Höhe von 25 vom Hundert der Bruttospielerträge abzuführen, jedoch nur soweit dem Unternehmen ein angemessener Gewinn verbleibt. Zusätzlich ist für jedes Kalenderjahr ein nach Abzug dieser Abgaben den angemessenen Teil übersteigender Gewinn zur Hälfte, jedoch bis höchstens weitere 10 vom Hundert der Bruttospielerträge, abzuführen (Sonderabgabe II). Dem gegenüber haben Spielautomatenbetreiber mit Geldspielgeräten in Hamburg auf den Spieleinsatz 5 Prozent Spielvergnügungsteuer zu zahlen. § 12 Absatz 1 Satz 1 Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz sieht als Vereinfachungsregelung und Korrektiv vor, dass als Spieleinsatz und mithin Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage pauschal das Vierfache des Bruttospielertrages zu Grunde gelegt werden darf; bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe kommt diese Norm in Betracht, wenn die Ermittlung des Spieleinsatzes für die fiktive Vergleichsberechnung nicht oder nur schwierig möglich ist oder aufgrund anderer Umstände die Anwendung der Vereinfachungsregelung geboten ist. Diese Umstände können zum Beispiel eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit für die Spielbank aufgrund des ordnungsrechtlichen Rahmens sein.

 

Zudem besagt § 6 Abs. 2b Satz 2:

„Die Videoaufnahmen dürfen von den zuständigen Stellen in erforderlichem Umfang ausschließlich zur Feststellung und Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen und zur Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten und Steuerstraftaten genutzt und hierfür an die zuständigen Stellen übermittelt werden.“

Das Wort „ausschließlich“ in diesem Satz schränkt die Nutzung der Videoaufnahmen auf sehr spezifische Zwecke ein. Diese Einschränkung steht jedoch im Widerspruch zu § 6 Abs. 2b Satz 7 des gleichen Gesetzesentwurfs, der besagt:

„Die Steueraufsicht ist berechtigt, für die Glücksspielaufsicht relevante Vorgänge der hierfür zuständigen Behörde mitzuteilen.“

Dies impliziert, dass die Informationen, die für die Steueraufsicht relevant sind, auch für die Glücksspielaufsicht von Bedeutung sein können und daher geteilt werden dürfen. Die derzeitige Formulierung in Satz 2 könnte daher zu rechtlichen Unklarheiten führen und die Effektivität der Aufsichtsbehörden bei der Ausübung ihrer Aufgaben behindern. Durch die Streichung des Wortes „ausschließlich“ aus § 6 Abs. 2b Satz 2 wird diese Inkonsistenz beseitigt.

 

Die Bürgerschaft möge daher beschließen:

Artikel 1 des in der Anlage zur Drs. 22/13248 befindlichen Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 1.2 (§ 3 Absatz 3) wird folgender Satz angefügt:

 

„§ 12 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes kann in Fällen der Unbilligkeit bei der fiktiven Vergleichsberechnung Anwendung finden.“

 

2. In Nr. 3 (§ 6 Absatz 2b Satz 2) wird das Wort „ausschließlich“ gestrichen.

 

sowie
  • Dennis Paustian-Döscher
  • Sina Imhof
  • Eva Botzenhart
  • Mareike Engels
  • Alske Freter
  • René Gögge
  • Linus Görg
  • Michael Gwosdz
  • Jennifer Jasberg
  • Lisa Kern
  • Dominik Lorenzen
  • Zohra Mojadeddi
  • Lena Zagst (GRÜNE) und Fraktion