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Inflationsausgleich für Mitarbeitende der Abgeordneten und Fraktionen – Gesetz zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für Mitarbeitende von Abgeordneten und Fraktionen

Mittwoch, 31.01.2024

Am 9. Dezember 2023 haben Gewerkschaften und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder eine Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder erzielt, deren wesentliche Inhalte ein Sondertarifvertrag sowie eine Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L zum 1. November 2024 und zum 1. Februar 2025 sind.

 

Während lineare Anpassungen der Tabellenentgelte vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens durch Regelungen des Fraktionsgesetzes (§§ 8 Abs. 1 und 2, 2 Abs.3) und des Abgeordnetengesetzes (§ 3 Abs. 3 S. 1, 2) auch für Mitarbeitende der Abgeordneten sowie der Fraktionen ermöglicht werden, unterfallen Sonderzahlungen wie z. B. aufgrund des TV Inflationsausgleich, mit denen die Tarifbeschäftigten zunächst eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von insgesamt 3.000 Euro erhalten, die in mehreren Raten gezahlt wird, keiner Anpassungsautomatik.

 

Anknüpfend an die Ausführungen in den Drs. 22/13766 sowie 22/13815 (Übertragung des TV Inflationsausgleich vom 9. Dezember 2023 auf die hamburgischen Beamt:innen, Richter:innen, Versorgungsempfänger:innen und Rechtsreferendar:innen) besteht die Zielsetzung darin, das Ergebnis der Tarifeinigung ebenfalls auf die Mitarbeitenden der Fraktionen und Abgeordneten, deren Entlohnung in Anlehnung an den TV-L erfolgt, zu übertragen. Dazu bedarf es entsprechender gesetzlicher Ergänzungen.

 

 

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

I. Gesetz zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für Mitarbeitende von Abgeordneten und Fraktionen

 

 

 

 

Artikel 1

 

 

Einunddreißigstes Gesetz

zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes

Vom…

 

Das Hamburgische Abgeordnetengesetz vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 21. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 948), wird wie folgt geändert:

 

Hinter § 3 wird folgender § 3a angefügt:

 

„§ 3 a Inflationsausgleich für Mitarbeitende der Abgeordneten

 

Jedem Mitglied steht im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 einmalig ein Betrag in Höhe von bis zu 3.000 Euro für Sonderzahlungen im Sinne des § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, (EStG), an die jeweiligen Beschäftigten zur Verfügung. Beträge, die bis zum 31. Dezember 2024 nicht abgerufen werden, verfallen.“

 

 

Artikel 2

 

Siebenundzwanzigstes Gesetz

zur Änderung des Fraktionsgesetzes

Vom …

Das Fraktionsgesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl S. 134), zuletzt geändert am 2. Februar 2023 (HmbGVBl S. 72), wird wie folgt geändert:

 

In § 2 wird nach Absatz 4 folgender Absatz eingefügt:

 

„(4a) Zur Gewährung von Sonderzahlungen im Sinne des § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist (EStG), erhält jede Fraktion auf Antrag für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 einen Betrag in Höhe von bis zu 4 Prozent der monatlich nach § 2 Absatz 3 zu gewährenden Geldleistungen. Dieser Betrag kann anteilig monatlich oder in einem Gesamtbetrag bei der Präsidentin der Bürgerschaft beantragt werden. Die jeweilige Fraktionsstärke am ersten Tag des Monats der Antragstellung ist maßgeblich für die Berechnung. Beträge, die bis spätestens 31. Dezember 2024 nicht abgerufen werden, verfallen.“

 

?

Artikel 3

 

Außerkrafttreten

 

Artikel 1 und Artikel 2 treten am 1. Januar 2025 außer Kraft.

 

 

II.

 

Der Senat wird ersucht,

 

im Wege der Sollübertragung für das Haushaltsjahr 2024 in den Einzelplan 1.01, Produktgruppe 200.03 „Bürgerschaftskanzlei“, Kontenbereiche „sonstige Kosten“ sowie „Kosten aus Transferleistungen“, Produkt „Abgeordneten- und Fraktionsangelegenheiten, Parteienfinanzierung“ bis zu 600.000 Euro aus dem Einzelplan 9.2, Produktgruppe 283.01 „Zentrale Ansätze I“ zu übertragen.

 

 

 

Begründung zu I.:

 

Zu Artikel 1

 

Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AbgG werden die Leistungen an die Abgeordneten zur Beschäftigung von Hilfskräften und anderem Personal um den Betrag erhöht, um den sich die Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) linear erhöht. Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben sich aktuell aber darauf geeinigt, bis zum 1.2.2025 keine lineare Erhöhung vorzunehmen, sondern im wesentlichen steuerfreie Sonderzahlungen im Sinne von § 3 Nr. 11c EStG zu gewähren. Auch wenn die Anwendung des Tarifvertrags nicht unmittelbar durch das Abgeordnetengesetz vorgesehen ist, so wird doch auch für die Beschäftigten der Abgeordneten der Bedarf nach Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise anerkannt.

 

Um den Abgeordneten die Möglichkeit zu geben, auch für ihre Beschäftigten entsprechende Sonderzahlungen leisten zu können, soll ein einmaliger Betrag von bis zu 3.000 Euro zur Verfügung stehen, der bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen flexibel eingesetzt werden kann. Von einer Absenkung des Betrages im Hinblick auf den Umstand, dass das Abgeordnetengesetz von einer Teilzeitbeschäftigung der Mitarbeiter:innen der Abgeordneten in einem Umfang von 32 Wochenstunden ausgeht (vgl. Drs. 22/7913), wird deshalb abgesehen, weil für den Zeitraum vom 1.11.2024 im TV-L die Einkommen um 200 Euro monatlich strukturell steigen, was durch die Zahlung des Gesamtbetrages von 3.000 Euro jedenfalls teilweise mit aufgefangen werden kann.

 

 

Zu Artikel 2

 

Auch wenn die Anwendung des Tarifvertrags nicht unmittelbar durch das Fraktionsgesetz vorgesehen ist, so wird doch für die Beschäftigten der Fraktionen der Bedarf anerkannt, Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt zu bekommen. Um den Fraktionen die Möglichkeit zu geben, auch für ihre Beschäftigten diese Sonderzahlungen zu leisten, soll ein einmaliger Betrag von bis zu 3.000 Euro je Vollzeitstelle zur Verfügung stehen. Nach § 8 Abs.1 und Abs. 2 FraktG ist für die Erhöhung der Geldleistungen nach § 2 Abs. 3 FraktG als Bemessungsgrundlage zu einem Anteil von 75 vom Hundert die lineare Erhöhung der Vergütung einer bzw. eines Angestellten der Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) maßgeblich. Da die Fraktionsbeschäftigten aber nicht dem TV-L unterliegen, ist eine Rückrechnung von den Löhnen an die Beschäftigten oder gar von den Geldleistungen an die Fraktionen auf deren Vollzeitbeschäftigte nicht direkt möglich.

 

Die Regelung in § 2 Absatz 4a sieht daher unter Berücksichtigung der bisherigen tatsächlichen anteiligen Personalausgaben der Fraktionen (vgl. zuletzt Drs. 22/9589) eine einfache Ableitung von Zusatzleistungen an die Fraktionen vor, die 4 Prozent der monatlichen Geldleistungen als Maßstab annimmt. Es ist damit den Fraktionen überlassen, die Sonderzahlungen im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG eigenverantwortlich innerhalb des zur Verfügung stehenden Betrages zu regeln.

 

Sollte eine jährliche Zahlung beantragt werden, so sind die Leistungen auf insgesamt 48 Prozent für 12 Monate begrenzt.

 

 

 

Zu Artikel 3

 

Da der Betrag für Sonderzahlungen nach dem Einkommensteuerrecht nur bis zum 31.12.2024 steuerfrei gestellt ist, fällt nach dem 31.12.2024 der Anlass für eine steuerfreie Abmilderung der Teuerungsrate weg, sodass dann die noch nicht abgerufenen Beträge verfallen.

 

sowie
  • Jennifer Jasberg
  • Dominik Lorenzen
  • Lena Zagst
  • Michael Gwosdz
  • Mareike Engels
  • Dennis Paustian-Döscher (Grüne) und Fraktion und der Abgeordneten Dennis Thering
  • Dr. Anke Frieling
  • Richard Seelmaecker
  • Dennis Gladiator
  • André Trepoll (CDU) und Fraktion und Sabine Boeddinghaus
  • Cansu Özdemir
  • David Stoop
  • Heike Sudmann (Die LINKE) und Fraktion