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Jagden in der Revierförsterei Alt-Erfrade

Mittwoch, 11.12.2013

zu Drs. 20/10137

Die Jagd in Deutschland unterliegt strengen gesetzlichen Bestimmungen, die im Bundesjagdgesetz und den verschiedenen Landesjagdgesetzen geregelt ist. In Deutschland besteht im Jagdrecht grundsätzlich eine flächendeckende Verpflichtung zur Jagd. An einer Jagd kann nur teilnehmen, wer unter anderem über einen gültigen Jagdschein § 15 Bundesjagdgesetz verfügt um sicherstellen, dass nur ausreichend ausgebildete Jägerinnen und Jäger die Jagd ausüben.

Tierschutzgerechte Jagdtätigkeiten sind insbesondere auch erforderlich zur Erhaltung von landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen für einen artenreichen und gesunden Wildbestand sowie zur Sicherung seiner Lebensgrundlagen (§1, Absatz 1, Satz 1 Bundesjagdgesetz). Für den Erhalt des Waldes und seiner Regenerationsfähigkeit ist eine jagdliche Regulierung des Wildbestandes unerlässlich.

Auf Basis der o.g. strengen gesetzlichen Bestimmungen wird seit Anfang der 1990er Jahre in der Revierförsterei Alt-Erfrade einmal im Jahr eine Jagd durchgeführt. Es handelt sich dabei um Eigenflächen der Freien und Hansestadt Hamburg, verantwortlich für die Durchführung der Jagd ist die Revierförsterei Alt-Erfrade.

Aktuell wird nun Anstoß daran genommen, dass zu den Jagden in der Vergangenheit jagdberechtige Personen aus Wirtschaft und Politik eingeladen wurden. Allerdings ist dies keine neue Entscheidung – diese jährlichen Jagden haben auch in den letzten Jahren und auch unter schwarz-grüner Regierungsverantwortung stattgefunden. Gleichwohl sollten künftig die erforderlichen Jagdtätigkeiten der Revierförsterei Alt-Erfrade als allein fachliche Aufgabe und nicht als sogenannte „Senats-Jagd“ durchgeführt werden.

 

Vor diesem Hintergrund möge die Bürgerschaft beschließen:

Der Senat wird aufgefordert, die erforderlichen Jagdtätigkeiten der Revierförsterei Alt-Erfrade als allein fachliche Aufgabe durchführen zu lassen.