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Jugendgewaltkriminalität konsequent und nachhaltig bekämpfen

Donnerstag, 30.09.2010

Für Gewalttaten von Kindern und Jugendlichen gibt es ebenso wenig eine Entschuldigung wie für Gewalttätigkeiten Erwachsener. Gewaltdelikte können Ausdruck fehlender Konfliktfähigkeit oder falsch verstandener Männlichkeit sein, Ergebnis exzessiven Alkoholkonsums oder von Hilflosigkeit. Das Ergebnis sind immer Opfer, die – nicht selten über einen Zeitraum mehrerer Jahre und gemeinsam mit Angehörigen und Freunden – unter den Geschehnissen leiden. Die Zahl der Gewaltdelikte liegt in Hamburg auf dem Niveau des Jahres 2001, insbesondere die Straßengewalt ist in den vergangenen Jahren in bedrückender Weise gestiegen: Während im Jahr 2006 noch 3.056 schwere und gefährliche Körperverletzungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen registriert worden waren, wurden in 2009 4.212 solcher Delikte gezählt – eine Steigerung um 38 Prozent. Mehr als 60 Prozent der ermittelten Tatverdächtigen war jünger als 25 Jahre.

Im Sinne einer klugen und nachhaltigen Prävention gilt es, das staatliche Handeln zukünftig, unabhängig von der notwendigen Strafverfolgung, an frühestmöglichen erzieherischen Maßnahmen mit einer hohen Verbindlichkeit auszurichten. Das gilt insbesondere für Kinder unter 14 Jahren.

Auch nach Eintritt der Strafmündigkeit haben staatliche Reaktionen künftig zügiger und konsequenter zu erfolgen als bisher. Wenn Schulen Gewalttaten ungeahndet lassen, Behördenvertreterinnen und -vertreter erst Monate nach der polizeilichen Einstufung eines Jugendlichen als Intensivtäter zu Fallkonferenzen zusammen kommen und Strafprozesse wegen schwerwiegender Körperverletzungsdelikte auch Monate nach der Anklage noch nicht eröffnet sind, haben staatlichen Institutionen nicht genug getan, um erneute Angriffe und weitere Opfer zu verhindern.

 

Zur Konkretisierung und Ergänzung des bisherigen Konzepts des Senats zur Bekämpfung von Jugendgewalt (und unabhängig von weiteren Nachbesserungen, die sich aus der wissenschaftlichen Evaluation des Konzepts ergeben) möge die Bürgerschaft folgende Maßgaben beschließen:

1. Der Senat wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass bereits bei ersten, nicht nur geringfügigen Tätlichkeiten von Kindern und Jugendlichen im Sinne der Jugendhilfe von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgegangen und interveniert wird, und darauf hin zu wirken, dass Jugendämter und Gerichte ihre familienrechtlichen Befugnisse konsequent nutzen.

 Verübt ein Minderjähriger zwei einfache oder eine qualifizierte (d.h. gefährliche oder schwere) Körperverletzung, sind die Jugendämter anzuhalten, Schritte zur Abwehr dieser Gefahr einzuleiten.

 

 Dazu ist ggf. auch das zuständige Familiengericht einzuschalten. Mit der Novellierung des § 1666 BGB hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Familiengerichte umfangreiche und differenzierte Maßnahmen ergreifen können, um Gefährdungen des Kindeswohls abzuwehren: So haben sie die Möglichkeit, verpflichtend eine Erziehungsberatung für Eltern anzuordnen, Minderjährige zu Anti-Gewalttrainings anzuhalten oder den Besuch einer Kindertagesstätte verbindlich vorzugeben.

 Familienrechtliche Hilfen und Anweisungen sind insbesondere dann angezeigt, wenn es in einem Haushalt mehrere gefährdete Kinder gibt: Wird ein Kind durch Gewalttätigkeit auffällig, ist besonders auch auf jüngere Geschwister zu achten.

2. Der Senat wird aufgefordert, zu gewährleisten, dass gewalttätige Kinder und Jugendliche frühzeitig und intensiv erzieherisch betreut und ggf. psychiatrisch untersucht werden und ihre Sorgeberechtigten in Erziehungskursen geschult werden, sofern sie die Mitwirkung verweigern.

 Minderjährige sollen bereits nach ersten erheblichen Delikten zwingend für die Mindestdauer eines halben Jahres intensiv ambulant durch eine interdisziplinäre Gruppe von Fachleuten z.B. aus den Erziehungsberatungsstellen betreut werden.

 Bei Bedarf sind gewalttätige Kinder und Jugendliche zuvor bei Fachleuten der Jugendpsychiatrie, z.B. aus dem UKE vorzustellen. Die dort gewonnenen Ergebnisse müssen in die ambulante Betreuung einfließen.

 Stimmen Eltern der ambulanten Betreuung im Rahmen von Hilfen zur Erziehung nicht zu, ist eine entsprechende familiengerichtliche Maßnahme zu beantragen (§ 1666 BGB). Die Eltern des Minderjährigen werden für die Dauer der Maßnahme zu einem verbindlichen Erziehungskurs verpflichtet.

3. Der Senat wird aufgefordert, sicherzustellen, dass Anti-Gewalttrainings früher angeordnet und schneller und verbindlicher durchgeführt werden als bisher.

 Erfolgreiche Trainingsmaßnahmen gegen Gewalt und Aggression dürfen nicht erst im Intensivtäterbereich zur Anwendung kommen, wenn gewalttätige Minderjährige bereits viele Opfer verletzt haben. Es muss gewährleistet werden, dass solche Kurse in sämtlichen geeigneten Fällen verbindlich durchgeführt werden, wenn Minderjährige durch eine schwerere oder zwei leichtere Gewaltdelikte auffallen. Das Familienrecht (§ 1666 BGB) und das Schulgesetz ermöglichen es, die Teilnahme an derartigen Trainings unabhängig von der Strafmündigkeit des Kindes anzuordnen.

 Damit die Anordnung ihre Wirkung nicht verfehlt, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Trainings tatsächlich unverzüglich – und zwar verlässlich binnen vier Wochen – angetreten werden können.

4. Der Senat wird aufgefordert, zu gewährleisten, dass Befugnisse zur Durchsetzung der Schulpflicht ausgeschöpft und entsprechende Maßnahmen konsequent durchgesetzt werden.

 Sobald sich Fehlzeiten von Schülerinnen und Schülern häufen, sind die zur Bekämpfung des Schulschwänzens zur Verfügung stehenden Maßnahmen nicht nur einzuleiten, sondern auch konsequent auszuschöpfen.

 Zeigen Gespräche und vergleichbare pädagogische Schritte keine nachhaltige Wirkung, sind die vorgesehenen Bußgelder einzutreiben und die Schülerinnen und Schüler ggf. am Morgen abzuholen und zur Schule zu begleiten.

 

 Wenn die Einhaltung der Schulpflicht nicht anders gewährleistet werden kann, kann in Einzelfällen die gerichtliche Anordnung einer vorübergehenden Unterbringung in einem Internat in Frage kommen.

5. Der Senat wird aufgefordert, die polizeiliche Arbeit zur Jugendgewalt zu stärken, indem die verschiedenen Präventionsaufgaben bei den einzelnen Beamtinnen und Beamtten vor Ort gebündelt und diese zugleich von der Funktion als Bürgernahe Beamte entlastet werden.

 Um sicherzustellen, dass Beamte stets über die für ihre Arbeit notwendigen Informationen zu Gegebenheiten und Entwicklungen im Stadtteil verfügen, sind die polizeilichen Aufgaben zur Prävention von Jugendkriminalität weitgehend personell bei den Beamtinnen und Beamten der örtlichen Polizeikommissariate zu bündeln. Damit wird die Zuständigkeit für den Präventionsunterricht und die Durchführung normen-verdeutlichender Gespräche mit den bisherigen Cop4U-Tätigkeiten zusammengeführt.

 Im Gegenzug sollen die Polizeibeamtinnen und -beamten diese Aufgaben nicht mehr als zusätzliche Funktion, sondern mit ausreichenden zeitlichen Kapazitäten als wesentlichen Teil ihres Dienstes versehen können, und dafür – auch für den Präventionsunterricht – entsprechend vertieft aus- und weitergebildet werden. Bisher werden die meisten der zuletzt 236 polizeilichen Ansprechpartnerinnen und -partner an den Schulen nicht nur als Cop4U, sondern zugleich im Besonderen Fußstreifendienst eingesetzt.

6. Der Senat wird aufgefordert, die Erziehungskonferenzen für Kinder so auszubauen, dass sie umgehend nach Gewalttätigkeiten Entwicklungsprofile erstellen und verbindliche Vorgaben formulieren, wie – insbesondere schulische – Defizite des Kindes aufgearbeitet werden sollen.

 Um Gewalttätigkeit von Kindern umgehend und nachhaltig zu begegnen, hat das Jugendamt frühzeitig – bereits nach einer ersten, nicht nur geringfügigen Gewalttat – zu reagieren.

 Das Jugendamt soll binnen zwei Wochen nach entsprechenden Vorfällen die Sorgeberechtigten und alle an der Erziehung und Bildung des Kindes beteiligten Stellen – insbesondere die Schulen und ggf. auch REBUS – über den Vorfall und das weitere Vorgehen zu informieren.

 Umgehend – spätestens vier Wochen nach einer Gewalttat – soll eine Erziehungskonferenz aller beteiligten Stellen für jede/n gewaltauffällige/n Minderjährige/n ein Entwicklungsprofil erstellen, in dem notwendige Schritte insbesondere im Hinblick auf die weitere schulische Entwicklung des Kindes beschrieben werden. Defizite etwa beim Beherrschen der deutschen Sprache sind zu erkennen und – unabhängig von der Dauer ambulanter Maßnahmen nach Ziffer 2 – zu beheben. Derartige zusätzliche vorschulische oder schulische Maßnahmen sind für die Minderjährige / den Minderjährigen verbindlich zu gestalten.

 Im Falle von Wiederholungstaten kommt die Unterbringung der Minderjährigen / des Minderjährigen in einer besonders ausgebildeten Pflegefamilie oder Pflegestelle in Betracht. Die Dauer des dortigen Aufenthalts soll sich an der Entwicklung der/des Minderjährigen orientieren und nicht zuletzt einen geregelten Schulbesuch gewährleisten.

 

 

 

7. Der Senat wird aufgefordert, die Fallkonferenzen zur Abstimmung des Vorgehens bei gewalttätigen Jugendlichen auf Schwellentäter auszudehnen, verbindlicher zu gestalten und zu regionalisieren.

 In den von der Polizei organisierten Fallkonferenzen kommen die für eine/n Minderjährige/n zuständigen Stellen wie Jugendamt, ASD, Schule, Staatsanwaltschaft, Polizei und Jugendgerichtshilfe zusammen, um ihr weiteres Vorgehen zu beraten und aufeinander abzustimmen.

 Künftig sollen sich die Konferenzen nicht nur mit Jugendlichen befassen, die bereits als Intensivtäter eingestuft wurden, sondern auch über solche Minderjährigen beraten, denen binnen kurzer Zeit mehrere Delikte vorgeworfen werden, so dass eine baldige Entwicklung zum Intensivtäter zu befürchten ist.

 Zudem ist sicherzustellen, dass die Beratung der Konferenz binnen vier Wochen nach der polizeilichen Einstufung als Intensiv- oder Schwellentäter stattfindet; bereits binnen zwei Wochen sollen die beteiligten Stellen eine Vorabinformation über die Entwicklung erhalten.

 Bisher gibt es nur ein hamburgweit agierendes Gremium, das monatlich zusammenkommt. Daher sollen sieben Fallkonferenzen eingerichtet werden, in denen die jeweiligen Ansprechpartner in jedem Bezirk zusammenkommen.

8. Um eine zügigere und im Einzelfall adäquate und effektive strafrechtliche Reaktion auf Delikte junger Menschen zu erreichen, wird der Senat aufgefordert, in Harburg und Bergedorf Modellprojekte eines „Hauses des Jugendrechts“ einzurichten und sicherzustellen, dass die angestrebte sog. Manndeckung von PROTÄKT-Tätern tatsächlich erfolgt.

 In einem „Haus des Jugendrechts“ nach Stuttgarter Vorbild werden die Jugendsachbearbeiter der Polizei, die Jugendstaatsanwaltschaft und die Jugendgerichtshilfe räumlich zusammengeführt, um ein möglichst effektives Fallmanagement zu erreichen und eine weitere Beschleunigung der Verfahren zu ermöglichen.

 In Hamburg bieten sich die Bezirke Harburg und Bergedorf insbesondere aufgrund ihrer Lage, Größe und der Deckungsgleichheit der Zuständigkeitsgebiete staatlicher Stellen für eine Erprobung dieser Kooperationsform an. Dabei ist zudem – unter Berücksichtigung von Gedanken aus dem sog. Bergedorfer Modell – eine möglichst intensive Einbindung des Jugend- sowie Familiengerichts anzustreben.

 Hamburgweit ist zudem zu gewährleisten, dass insbesondere bei solchen jungen Straftätern, die bei der Staatsanwaltschaft als PROTÄKT-Täter eingestuft sind, die Begleitung tatsächlich ausnahmslos durch den- oder dieselbe Dezernentin erfolgt und die Anklagebehörde auch in der mündlichen Verhandlung durch die ermittelnde Staatsanwältin / den ermittelnden Staatsanwalt vertreten wird.

9. Der Senat wird aufgefordert, möglichst im Verbund norddeutscher Bundesländer eine Einrichtung der Jugendhilfe zu schaffen, in der gewaltauffällige Jugendliche intensivpädagogisch betreut werden.

 Derzeit gibt es im Hamburger Raum zu wenige Plätze in intensivpädagogischen und/oder geschlossenen Einrichtungen, um besonders auffällige, jugendliche Intensivtäter zu betreuen, die für herkömmliche pädagogische Maßnahmen nicht mehr zu erreichen sind.

 Die Dauer des Aufenthalts der Minderjährigen in der zu schaffenden Einrichtung muss sich auch daran orientieren, ob ein Schulabschluss gewährleistet werden kann.

 

 Die Einrichtung soll mit qualifizierten Trägern und möglichst im Verbund norddeutscher Bundesländer entwickelt werden und ausreichend intensivpädagogische Betreuungsplätze für gewaltauffällige Jugendliche – zumindest – aus dem Raum Hamburg vorhalten.

 Als Standort sollte nicht zuletzt die Insel Hahnöfersand geprüft werden, wo die bestehenden Gebäude des Justiz- und Jugendvollzuges um einen Standort der Jugendhilfe ergänzt werden könnten.

10. Der Senat wird aufgefordert, unter Ausschöpfung aller landesrechtlichen Möglichkeiten konkrete und energische Schritte zu ergreifen, um Waffen in unserer Stadt weiter zurückzudrängen.

 In Gebieten, in denen aufgrund von Lageerkenntnissen besondere Gefährdungen und Häufungen von Gewalttaten mit Messern und anderen Waffen vorliegen, sollen zusätzliche Waffenverbotszonen eingerichtet werden.

 In einem ersten Schritt sollte der Gesamtbereich des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) unmissverständlich als Waffenverbotszone ausgewiesen werden.

 Daneben ist – über die aufgelegte Broschüre für Lehrkräfte und Erzieher hinaus – eine breit angelegte Öffentlichkeitskampagne für eine Entwaffnungsstrategie an Schulen, Jugendeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen zu starten, um das Beisichführen von Messern langfristig auch unter jungen Leuten gesellschaftlich zu ächten.

11. Der Senat wird aufgefordert, die Alkoholprävention zu verstärken, die Bestimmungen über den Jugendschutz konsequent durchzusetzen und begrenzte Verbote des Verkaufs und Konsums von Alkohol zu erproben.

 Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz ist nach niedersächsischem Vorbild ab Beginn des Jahres 2011 mit einem qualifizierten Alkohol-Testkauf-Programm zu begegnen.

 Derzeit ist Alkohol in großen Mengen zu Billigpreisen auch nachts ständig verfügbar. Es ist zu prüfen und mit beteiligten Stellen und betroffenen Unternehmen zu diskutieren, ob und inwiefern in Anlehnung an eine Regelung Baden-Württembergs ein nächtliches Verkaufsverbot für Alkohol an Tankstellen, Kiosken und Supermärkten eingeführt werden soll.

 Entsprechend der Regelung im METRONOM ist ein Alkoholkonsumverbot im HVV auf den Weg zu bringen.

 Um der Verfestigung von Brennpunkten entgegenzuwirken, soll den Bezirksämtern ermöglicht werden, für bestimmte Orte zeitlich befristete und räumlich eng begrenzte Alkoholverbote zu erlassen. Dazu ist eine Änderung des Wegerechts zu prüfen, die durch entsprechende Hilfsangebote für Betroffene zu flankieren ist.

12. Der Senat wird aufgefordert, die Möglichkeiten zur weiteren Beschleunigung von Jugendstrafverfahren zu nutzen und dafür Sorge zu tragen, dass ermittelte Tatverdächtige in aller Regel binnen vier bis sechs Wochen angeklagt und verurteilt werden können.

 Der ursprüngliche Ansatz des Konzepts PROTÄKT, Verfahren gegen besonders auffällige Jugendliche wesentlich häufiger von Strafverfahren gegen Dritte abzutrennen und damit zu einer schnellen Einzelverurteilung zu gelangen, ist konsequent durchzuhalten.

 Über eine verbindliche Verfahrensleitlinie zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichten soll erreicht werden, dass das vereinfachte Jugendverfahren nach §§ 76 ff. Jugendgerichtsgesetz und das beschleunigte Verfahren nach §§ 417 ff. Strafprozessordnung in geeigneten Fällen wesentlich intensiver zur Anwendung kommen als bisher.

 Die Erwartung für sämtliche Verfahrensarten ist, dass ermittelte Tatverdächtige in aller Regel binnen vier bis sechs Wochen nicht nur angeklagt, sondern auch verurteilt werden.

 Auch die ausgesprochene Strafe muss schnell folgen; Wartezeiten bis zum Antritt des Jugendarrestes oder bis zur Durchführung von Anti-Gewalt-Tranings sind zu vermeiden.

 Den gesetzlichen Anforderungen an die erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung (§§ 35, 37 JGG) der Jugendrichter/innen, Jugendstaatsanwälte und auch der Jugendschöffen ist – nicht zuletzt durch entsprechende Fortbildung – gerecht zu werden.

13. Der Senat wird aufgefordert, den nachträglich in sein Konzept zur Bekämpfung von Jugendgewalt eingefügten Opferschutzgedanken mit Leben zu füllen und die Interessen und den Schutz der Opfer in der konkreten Ausgestaltung von Strafverfahren stärker zu gewichten.

 Der Ablauf der Strafverfahren soll darauf überprüft werden, an welchen Stellen der Blickwinkel und die Interessen der Opfer besser berücksichtigt werden können.

 Verfügungen der Strafverfolgungsorgane – insbesondere Bescheide, mit denen Strafverfahren eingestellt werden –, sollen für die Opfer adressatengerecht formuliert werden und Hilfemöglichkeiten aufzeigen.

 Im Falle schwerwiegender Gewalttaten sind stets Gespräche vorzusehen, in denen dem Opfer Hilfen angeboten werden, um sie aufzufangen und darin zu bestärken, Unterstützungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.

14. Der Senat wird aufgefordert, die Erkenntnisse zur Jugendgewalt durch eine mehrjährige Sonderauswertung der Polizeilichen Kriminalstatistik zu erweitern.

 Derzeit fehlen zu einigen Aspekten der Jugendgewalt hinreichend gesicherte Informationen, die für eine zuverlässigere Einschätzung ihrer Entwicklung und Erscheinungsformen notwendig wären. Diese Erkenntnisse kann – nach dem Vorbild Berlins – eine auf fünf Jahre befristete Sonderauswertung der Polizeilichen Kriminalstatistik bringen. Dabei sollen bei unter 21-jährigen Tatverdächtigen, denen Rohheitsdelikte vorgeworfen werden, zusätzliche Sozial- und Herkunftsdaten wie Bildungsstand, familiäre Situation und ein Migrationshintergrund (entsprechend der bundeseinheitlichen Definition) erfasst werden.

 Im Zuge der Auswertung der Daten ist zu formulieren, welche Konsequenzen die erfassten Informationen für die Präventionsanstrengungen des Senats haben.

 In diesem Kontext ist auch zu prüfen, welche Datenschutzbestimmungen verändert werden müssen, um die Koordination und Kooperation zwischen allen beteiligten Stellen in Einzelfällen noch effektiver zu gestalten.