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Kein Büchergeld in Hamburg – Abschaffung der Lernmittelgebühren

Mittwoch, 28.05.2008

Im Jahr 2005 hat die Bürgerschaft auf Antrag des Senats und mit der Mehrheit der CDU eine wesentliche Veränderung am Hamburgischen Schulgesetz – und damit der Grundsätze der Hamburger Schulpolitik – beschlossen, indem die unentgeltliche Bereitstellung von Lernmitteln, insbesondere Schulbüchern abgeschafft wurde. Seitdem müssen die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte die Lernmittel entweder selbst kaufen oder diese gegen Gebühr von der Schule ausleihen, und zwar bis zu einer Gesamthöhe von 100 Euro in der Sekundarstufe II (50 Euro in der Primarstufe, 80 Euro in der Sekundarstufe I). Befreit von der Gebührenpflicht sind lediglich Arbeitslosengeld II- und Sozialhilfebezieher/innen und wenige weitere Härtefalltatbestände. Für Geschwisterkinder wird ein Rabatt gewährt.

Mit der Einführung des Büchergelds hat die CDU-Fraktion einen zentralen Grundwert preisgegeben, der die Hamburger Schulpolitik zuvor über Jahrzehnte geprägt hatte: Die Unentgeltlichkeit schulischer Bildung. Damit wurde der Grundsatz aufgegeben, allen Kindern und Jugendlichen unabhängig vom Einkommen und Vermögen ihrer Eltern die gleichen Chancen auf gute schulische Bildung einzuräumen.

Durch eine Vielzahl nationaler und internationaler Vergleichsstudien ist hinlänglich bekannt, dass in Deutschland – und insbesondere in Hamburg – von Chancengleichheit in der Bildung gegenwärtig keine Rede sein kann. Die schulischen Teilhabe- und Erfolgschancen der Kinder und Jugendlichen sind im Gegenteil in erheblichem Maße abhängig von der sozialen Lebenslage, von Einkommen, Vermögen, gesellschaftlichem Status und Bildungsgrad der Eltern. Ziel einer sozial verantwortlichen Politik muss es daher sein, diese Diskriminierung abzubauen und aufzulösen, um die berechtigten Ansprüche auf Chancengleichheit aller Kinder und Jugendlichen zu verwirklichen. Die Erhebung von Gebühren jedweder Art im Bildungsbereich steht diesem Ziel sozial verantwortlicher Politik diametral entgegen. Gebühren führen darüber hinaus zur sozialen Stigmatisierung. Die Lernmittelgebühren sind daher unverzüglich abzuschaffen.

Ein zusätzlicher Grund für die Abschaffung der Lernmittelgebühren ist der erhebliche zusätzliche bürokratische Aufwand, der durch die Erhebung und Verwaltung der Gebühren für die Schulen entstanden ist.

 

 

Die Bürgerschaft möge daher das folgende Gesetz beschließen:

 

„Gesetz zur Wiedereinführung der Lernmittelfreiheit

Vom….

 

Artikel 1

Elftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes

Das Hamburgische Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl. Seite 97), zuletzt geändert am 11. Dezember 2007 (HmbGVBl. Seite 439), wird wie folgt geändert:

 

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 30 folgende Fassung:

„§ 30 Lernmittel“

 

2. § 30 erhält folgende Fassung:

㤠30 Lernmittel

(1) Die Lernmittel werden von den Schulen beschafft und den Schülerinnen und Schülern unentgeltlich leihweise zur Verfügung gestellt. Lernmittel von geringem Wert werden nicht gewährt. Für Gegenstände und Materialien, die im Unterricht verarbeitet und danach von der Schülerin oder dem Schüler verbraucht werden oder ihnen verbleiben, kann ein Kostenbeitrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler erhoben werden.

(2) Das Nähere zur Beschaffung und Überlassung der Lernmittel sowie zu Art und Umfang der Lernmittel von geringem Wert regelt der Senat durch Rechtsverordnung.“

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zum 1. August 2008 in Kraft.“