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Keine Vermietung von Gewerbeflächen durch öffentliche Unternehmen an Gewerbetreibende mit Glücksspielgeräten oder Wettbüros

Donnerstag, 15.01.2015

Ende 2012 wurde das Hamburger Spielhallengesetz (HmbSpielhG) als eigener landesgesetzlicher Rahmen für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen in Hamburg beschlossen. Bei der Implementierung dieses Gesetzes wurde das Ziel verfolgt, den Spielerschutz zu verbessern und auch den Jugendschutz einzuhalten.

In der letzten Zeit häuften sich Vorfälle, in denen Gewerbetreibende Glücksspielgeräte in Imbissen bzw. Einzelhandelsgeschäften aufstellen oder Wettbüros betrieben werden. Dies stellt im Wesentlichen ein Unterlaufen des Hamburger Spielhallengesetzes dar und konterkariert die Maßnahmen zum Spieler- sowie dem Jugendschutz. Eine weitere Konsequenz aus dieser Entwicklung sind die Auswirkungen auf die Mietpreise. Gewerbetreibende, die zu ihren regulären Einnahmen, Einnahmen aus Glücksspiel haben, sind mittelfristig in der Lage, sehr viel höhere Mietpreise zu bezahlen, was wiederrum einen Anstieg der Mieten in den betroffenen Geschäftsregionen zur Folge hat und damit die Ansiedlung weiterer Einzelhändler für einen kundenorientierten Branchenmix in den betroffenen Quartieren erschwert.

Eigentümer von Gewerbeflächen können auch öffentliche Unternehmen, wie beispielsweise die SAGA und GWG, die Sprinkenhof GmbH oder die Hochbahn sein. Diese Unternehmen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Daseinsvorsorge und sollten bei der Vermietung ihrer Flächen ein besonderes Augenmerk darauf haben, dass ein solcher Trend nicht begünstigt werden darf.

 

Die Bürgerschaft möge daher beschließen:

Der Senat wird ersucht,

sicherzustellen, dass die öffentlichen Unternehmen SAGA und GWG sowie die Sprinkenhof GmbH und die Hochbahn künftig keine Gewerbeimmobilien an Gewerbetreibende vermieten, welche auf ihren Flächen Glücksspielautomaten aufstellen, oder auch Wettbüros betreiben.