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Kindertagesbetreuung in Hamburg ab August 2008: kostenfreies Mittagessen und Beitragsfreiheit im letzten Jahr vor der Einschulung

Donnerstag, 13.03.2008

Die Grundlagen für die späteren Chancen unserer Kinder werden bereits sehr früh gelegt. Wesentliche Weichenstellungen erfolgen vor dem Eintritt in die Grundschule. Frühkindliche Bildung darf aber keine Frage des Geldbeutels sein. Bildung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und sie muss insbesondere für Kinder von der gesamten Gesellschaft getragen werden.

Daher muss erreicht werden, dass alle Kinder bereits vor der Schule Zugang zu guter Bildung mit guten Standards haben – in Kitas oder in Vorschulen. Alle Kinder erreichen wir nur, wenn dieses Bildungsangebot kostenlos ist. Vorbild ist das Land Rheinland-Pfalz. Hier ist es gelungen, durch die Abschaffung der Kitagebühren, den Anteil von Kindern in Kita und Vorschule im letzten Jahr vor der Grundschule auf 99 Prozent zu erhöhen.

Deshalb, aber auch weil der Zugang zu öffentlicher Bildung in Deutschland generell kostenfrei sein soll, müssen die Gebühren für das letzte Jahr vor der Grundschule in Kitas und Vorschulen zum 01.08.2008 abgeschafft werden.

Der Beust-Senat hat im April 2005 eine einkommensunabhängige Gebühr für das Mittagessen in den Kindertagesstätten von 13 Euro monatlich eingeführt. Neben dieser Mittagessen-Gebühr gab es weitere neue Gebühren für den Besuch der Vorschule, für Schulbücher und für das Studium.

Dabei hatte Bürgermeister von Beust - der in seinem Amt laut Verfassung „die Richtlinien der Politik“ bestimmt – doch versprochen: „ … eine Erhöhung von Steuern und Gebühren. Das schließe ich kategorisch aus.“ (vgl. Die Welt, 29.07.2002).

Abgesehen davon, dass der Bürgermeister sein Wort gleich mehrfach gebrochen hat, ist diese Mittagessen-Gebühr ein sozialpolitischer Fehler, für den vor allem Kinder aus sozial schwachen Stadtteilen bezahlen: oft entscheiden sich gerade ihre Eltern für ein Betreuungsangebot ohne Mittagessen oder wechseln gar von einem Betreuungsangebot mit Mittagessen in eines ohne Essen. Besuchen in Stadtteilen ohne soziale Problemlagen rd. 90 Prozent der 3- bis 6-Jährigen einen Kindergarten, so sind es in Stadtteilen mit sozialen Problemlagen oft nur 80 Prozent der Kinder in diesem Alter. Daher muss das Mittagessen in den Hamburger Kindertagesstätten unverzüglich beitragsfrei werden.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

„1. Die Bürgerschaft beschließt das folgende Gesetz:

 

„Gesetz zur Beitragsfreiheit der Kindertagesbetreuung

im letzten Jahr vor der Grundschule und für das Mittagessen

Vom…

 

Artikel 1

Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG)

Das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) vom 27. April 2004 (HmbGVBl. Seite 211), geändert am 3. November 2004 (HmbGVBl. S. 395), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Für die Betreuung von Kindern im Elementarbereich einer Tageseinrichtung gemäß §°9 Absätze 1 bis 6 wird, beginnend mit dem Kindergartenjahr 2008/2009, ab dem Jahr, welches der Schulpflicht unmittelbar vorausgeht, bis zum Eintritt in die erste Klasse der Grundschule kein Familieneigenanteil angesetzt; für Kinder, die vorzeitig in die Schule aufgenommen wurden, werden gezahlte Eigenanteile und Teilnahmebeiträge für das Jahr, welches ihrer Schulaufnahme unmittelbar vorausging, erstattet.

(6) Für das Mittagessen in der Kindertagesbetreuung wird kein Eigenbeitrag erhoben.“

2. In § 30 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Textstelle angefügt: „, soweit keine Erhöhung von Familieneigenanteilen oder Teilnahmebeiträgen gegenüber dem Stand zu Beginn der 19. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft erfolgt,“.

 

Artikel 2

Elftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes

Das Hamburgische Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 439), wird wie folgt geändert:

1. In § 28a Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.

2. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird Nummer 1 [Gebühren für den Besuch von Vorschulklassen] aufgehoben; die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3.

b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Textstelle „die Beendigung des Vorschulklassenbesuchs,“ gestrichen.

 

Artikel 3

Inkrafttreten

1. Artikel 1 Nummer 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

2. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2008 in Kraft.“

 

2. Der Senat wird aufgefordert, die zur Umsetzung der Beitragsfreiheit des letzten Jahres vor der Schule in Kita und Vorschule und der Kostenfreiheit des Mittagessens in Kindertageseinrichtungen nötigen Anpassungen von Rechtsverordnungen rechtzeitig vor dem 1. August 2008 vorzunehmen.“