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Kontaktdatenerhebung nach der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung effizient und datenschutzsicher umsetzen

Mittwoch, 14.10.2020

Hamburg tritt der Ausbreitung des Corona-Virus entschlossen entgegen. Im Fokus aller ergriffenen Maßnahmen steht der Schutz der Gesundheit der Hamburgerinnen und Hamburger. In § 7 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) ist geregelt, wie die Kontaktdatenerhebung zum Zweck der behördlichen Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten zu erfolgen hat. Danach sind die Betreiberinnen und Betreiber verschiedenster Einrichtungen wie beispielsweise von Gaststätten dazu verpflichtet Name, Wohnanschrift und eine Telefonnummer zu erfassen unter Angabe von Datum und Uhrzeit des Besuchs. Die Daten sind vor der Einsichtnahme durch unbefugte Dritte zu schützen. Auf Verlangen sind die Daten der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Daten sind nach vier Wochen zu vernichten und dürfen nicht zweckfremd verwendet oder an unbefugte Dritte weitergegeben werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften ist bußgeldbewährt. Das gilt auch für die nicht datenschutzkonforme Erfassung der Daten selbst, beispielsweise durch offen ausliegende Listen, in die sich alle Gäste einer Einrichtung eintragen sollen.

Zwischenzeitlich hat es mehrere Vorfälle insbesondere im Schanzen-Viertel gegeben, in denen sich zum einen Gäste von Bars mit dem Corona-Virus infiziert haben und zum anderen die Infektionsketten nur sehr schlecht nachzuvollziehen waren, weil die Gäste offensichtlich falsche Kontaktdaten in Form von Fantasienamen angaben. Eine solche Konstellation birgt ein enormes Gesundheitsrisiko für eine Vielzahl weiterer Menschen und konterkariert das Ziel, die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen.

Gründe dafür, dass Gäste in Bars, Cafés oder Kneipen ihre Kontaktdaten nicht richtig oder unvollständig angeben sind u. a. Bedenken, ob ihre Daten tatsächlich ordnungsgemäß verwendet werden oder die Erfahrung, dass bestimmte Formen der Datenerhebung es sehr leicht ermöglichen, auch Einsicht in Daten anderer Gäste zu nehmen. Letzteres ist schon mit den Vorgaben der Eindämmungsverordnung, aber auch mit Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung, nicht vereinbar.

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit stellt auf seiner Homepage ein Musterformular für die Kontaktdatenerhebung zur Verfügung, das datenschutzsicher gestaltet und in allen Bereichen, die zur Kontaktdatenaufnahme verpflichtet sind, eingesetzt werden kann. Ein vergleichbares Musterformular stellt auch der Deutschen Hotel und Gaststättenverband zur Verfügung. Um sicherzustellen, dass Besucherinnen und Besucher beispielsweise von Bars und Cafés aber auch anderer Einrichtungen ihre zutreffenden Kontaktdaten angeben, wurden die bestehenden Bußgeldvorschriften in der Hamburgischen Eindämmungsverordnung nochmals angepasst.

Um das Vertrauen in eine datenschutzkonforme Erhebung der Kontaktdaten im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung zu steigern, sollten die Betreiberinnen und Betreiber der Einrichtungen, die zur Kontaktdatenaufnahme verpflichtet sind, nochmals durch Empfehlungen der zuständigen Behörde oder durch eine geeignete Form der Öffentlichkeitsarbeit dafür sensibilisiert werden, Kontaktdaten nur auf geeigneten Formularen datenschutzsicher zu erheben. Diese Informationen und der Zugang zu geeigneten Musterformularen sollten möglichst prominent auf den entsprechenden Internetseiten der Freien und Hansestadt Hamburg zur Verfügung stehen.

Schließlich sollten Besucherinnen und Besucher von Bars, Cafés und Kneipen gerade auch mit Blick auf die herannahende kältere Jahreszeit in einer geeigneten Form der Öffentlichkeitsarbeit, die in einer Kooperation mit Betreiberinnen und Betreibern von Bars, Cafés oder Kneipen durchgeführt werden kann, nochmals darauf aufmerksam gemacht werden, welches enorme Gesundheitsrisiko die Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus in geschlossenen Räumen oder die falsche Datenangabe nicht nur für sie, sondern auch für ihnen nahestehende aber auch beliebige andere Personen birgt.

 

Die Bürgerschaft möge daher beschließen:

Der Senat wird ersucht,

 

1. die zur Erhebung der Kontaktdaten nach § 7 der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO verpflichteten Einrichtungen nochmals mit Nachdruck entweder durch Empfehlungen der zuständigen Behörde oder in einer geeigneten Form der Öffentlichkeitsarbeit zu sensibilisieren, Kontaktdaten datenschutzkonform auf dafür geeigneten Formularen zu erheben und die entsprechenden Informationen auch gut erreichbar auf den Internetseiten der Freien und Hansestadt Hamburg zur Verfügung zu stellen, sowie

2. in einer geeigneten Weise die Öffentlichkeit, auch in Kooperation mit geeigneten Einrichtungen wie beispielsweise bekannten Szene-Bars, nochmals darüber zu informieren, welches enorme Gesundheitsrisiko die Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus insbesondere in geschlossenen Räumen oder die falsche Datenangabe nicht nur für sie, sondern auch für ihnen nahestehende aber auch beliebige andere Personen birgt.

sowie
  • der Abgeordneten Eva Botzenhart
  • Alske Freter
  • Sina Imhof
  • Lisa Kern
  • Zohra Mojadeddi
  • Christa Möller
  • Lisa Maria Otte
  • Miriam Putz
  • Gudrun Schittek
  • Till Steffen
  • Lena Zagst (GRÜNE) und Fraktion