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Korruptionsbekämpfungsgesetz für Hamburg

Mittwoch, 26.09.2007

Die Korruption ist eine Bedrohung der wesentlichen Grundlagen unserer Gesellschaft. Sie beeinträchtigt den fairen Wettbewerb im Rahmen der öffentlichen Auftragvergabe und führt dazu, dass das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Staat und seine Einrichtungen schwindet.

In kaum einem anderen Kriminalitätsbereich ist die Dunkelziffer so hoch wie bei der Korruption. Dies liegt insbesondere daran, dass es in den meisten Korruptionsfällen keine unmittelbar betroffenen Opfer gibt. Diese Kriminalitätsform betrifft vielmehr die Gesellschaft und ihre demokratische Grundordnung im Ganzen.

Korruption kann sich dort entfalten, wo Kontrollen fehlen oder versagen. Sie lässt sich präventiv nur durch eine Verstärkung von Mitteilungs- und Anzeigepflichten bekämpfen, um zu verhindern, dass das für korruptes Verhalten so wichtige Vertrauensverhältnis zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer entstehen kann. Ganz wesentlich hierbei ist eine Ausweitung der Kontrollmechanismen im Rahmen des Vergabeverfahrens. Durch die Vermeidung korruptionsanfälliger Situationen wird man zwar Bestechung und Bestechlichkeit nie ganz ausschließen können, das Korruptionsrisiko lässt sich aber durch früh ansetzende Maßnahmen deutlich verringern.

Bereits jetzt gibt es in mehreren Ländern sog. Korruptionsregister, in denen Unternehmen, natürliche Personen und juristische Personen geführt werden, die aufgrund bestimmter Verfehlungen nicht mehr an der Vergabe öffentlicher Aufträge beteiligt werden sollen. Auch in Hamburg wurde bis Anfang 2006 des Hamburgischen Gesetzes zur Einrichtung und Führung eines Korruptionsregisters vom 18. Februar 2004 ein solches Korruptionsregister geführt, bis die CDU-Mehrheit in der Bürgerschaft dieses Gesetz wieder aufgehoben hat.

Es muss langfristiges Ziel sein und bleiben, auf Bundesebene den Erlass eines Gesetzes zur Einführung eines bundesweit geführten Korruptionsregisters zu erreichen, denn Korruption macht an den Landesgrenzen nicht halt. Damit würde eine möglichst weitgehende Erfassung von Personen und Unternehmen ermöglicht, denen korruptionsrelevante Verfehlungen anzulasten sind. Zudem würde eine bundeseinheitliche Regelung eine Benachteiligung von Personen und Unternehmen, die in einem Land mit Korruptionsregister auffällig wurden, gegenüber solchen Personen und Unternehmen vermeiden, die ihre Geschäftstätigkeit in einem Land ohne diese Kontrollfunktion ausüben. Bisher ist die Einführung eines Bundes-Korruptionsregisters im Bundesrat jedoch an den Stimmen der unionsgeführten Länder gescheitert. Bis heute sind im CSU-geführten Wirtschaftsministerium keine Fortschritte im Hinblick auf eine bundeseinheitliche Regelung erkennbar.

Deshalb soll - solange eine bundeseinheitliche Regelung noch nicht besteht - mit dem hier vorgelegten Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Korruptionsregisters der Freien und Hansestadt Hamburg bereits heute ein wirkungsvolles Instrument zur vorbeugenden Korruptionsbekämpfung an die Hand gegeben werden. Der präventive Effekt eines solches Registers ist von hoher Bedeutung. Deshalb wäre der Beschluss dieses Gesetzes ein klares Signal gegen Korruption.

 

Die Bürgerschaft möge folgendes Gesetz beschließen:

Hamburgisches Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung

und zur Errichtung und Führung eines Korruptionsregisters

(Hamburgisches KorruptionsbekämpfungsG)

§ 1

Zielsetzung

(1) Im Interesse einer effektiveren Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention richtet die Freie und Hansestadt Hamburg eine zentrale Informationsstelle ein, die zum Zweck der Sammlung und Bereitstellung von Informationen über die Unzuverlässigkeit von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personenvereinigungen und -gesellschaften ein Register führt (Korruptionsregister).

(2) Ziel des Korruptionsregisters ist es, die Freie und Hansestadt Hamburg und die sonstigen der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen öffentlichen Rechts (Auftraggeber) bei der ihnen obliegenden Prüfung der Zuverlässigkeit von Bieterinnen und Bietern, Bewerberinnen und Bewerbern sowie potentiellen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern zu unterstützen. Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind alle in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

(3) Die im Korruptionsregister enthaltenen Informationen dienen ferner der Unterstützung von Strafverfolgungsbehörden.

§ 2

Informationsstelle und Korruptionsregister

(1) Die zentrale Informationsstelle wird bei der zuständigen Behörde eingerichtet. Ihr obliegt die Führung des Korruptionsregisters. Die zentrale Informationsstelle trifft selbst keine Entscheidungen über Vergabeausschlüsse.

(2) Das Korruptionsregister kann in Form einer automatisierten Datei geführt werden.

(3) Datenübermittlungen durch das Register und an das Register erfolgen schriftlich. Das Telefax gilt als Schriftform.

(4) Elektronisch übermittelte Daten an betroffene Unternehmen und Personen sind zu verschlüsseln.

(5) Die elektronische Datenübermittlung zwischen öffentlichen Auftraggebern und dem Register ist mindestens mit einer fortgeschrittenen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen, oder es ist nach dem Stand der Technik entsprechend sicherzustellen, dass die Identität der übermittelnden Stelle und des Absenders sowie die Unversehrtheit und Autenzität der Daten gewährleistet sowie eine unbefugte Einsichtnahme Dritter ausgeschlossen sind. Im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

§ 3

Eintragungsvoraussetzungen

(1) In das Korruptionsregister sind bei einem hinreichenden Nachweis korruptionsrelevanter oder sonstiger Rechtsverstöße im Geschäftsverkehr oder mit Bezug zum Geschäftsverkehr, namentlich vor dem Hintergrund von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung, Steuerunehrlichkeit, wettbewerbswidriger Absprachen und sonstiger Verstöße, die den freien Wettbewerb unterlaufen, Eintragungen vorzunehmen. Einzutragen sind insbesondere Verstöße gegen folgende Rechtsvorschriften:

1. § 331 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsannahme),

2. § 332 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit),

3. § 333 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung),

4. § 334 des Strafgesetzbuchs (Bestechung),

5. § 335 des Strafgesetzbuchs (besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung),

6. § 108e des Strafgesetzbuchs (Abgeordnetenbestechung),

7. § 298 des Strafgesetzbuchs (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen),

8. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),

9. § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug),

10. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug),

11. § 265b des Strafgesetzbuchs (Kreditbetrug),

12. § 266 des Strafgesetzbuchs (Untreue),

13. § 266a des Strafgesetzbuchs (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt),

14. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),

15. § 370 der Abgabenordnung (Steuerhinterziehung),

16. §§ 19, 20, 20a, 22 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,

17. § 34 des Außenwirtschaftsgesetzes,

18. § 404 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (ungenehmigte Beschäftigung von Ausländern),

19. §§ 15, 15a, 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (illegale Beschäftigung),

20. §§ 5, 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,

21. §§ 8 bis 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

22. § 81 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere nach § 14 GWB durch Preisabsprachen und Absprachen über die Teilnahme am Wettbewerb,

(2) Der für die Eintragung erforderliche hinreichende Nachweis des jeweiligen Rechtsverstoßes gilt als ausreichend erbracht,

1. bei Zulassung der Anklage

2. bei strafrechtlicher Verurteilung

3. bei Erlass eines Strafbefehls

4. bei Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Strafprozessordnung (StPO)

5. nach Rechtskraft eines Bußgeldbescheids

6. für die Dauer der Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage bei der meldenden Stelle kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht, und die Ermittlungs- bzw. die für das Bußgeldverfahren zuständige Behörde den Ermittlungszweck nicht gefährdet sieht.

(3) Eintragungen sind ferner vorzunehmen bei Vergabeausschlüssen durch die öffentlichen Auftraggeber, soweit der Ausschluss aus Gründen der Unzuverlässigkeit des Unternehmens oder der natürlichen Person im Zusammenhang mit Rechtsverstößen nach Absatz 1 erfolgt ist.

§ 4

Mitteilungspflicht

(1) Die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden und die Strafverfolgungsbehörden im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind verpflichtet, der Informationsstelle eintragungsrelevante Rechtsverstöße im Sinne von § 3 Absatz 1 und 2 mitzuteilen, soweit keine anderweitigen gesetzlichen Vorschriften einer Mitteilung entgegenstehen.

(2) Die öffentlichen Auftraggeber im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind verpflichtet, der Informationsstelle Vergabeausschlüsse im Sinne von § 3 Absatz 3 mitzuteilen. Werden Umstände bekannt, die einer weiteren Speicherung entgegenstehen, so ist die Informationsstelle hiervon unverzüglich zu informieren.

(3) Öffentliche Stellen des Bundes und anderer Länder können, soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen, Vergabeausschlüsse im Sinne von § 3 Absatz 3 oder eintragungsrelevante Rechtsverstöße im Sinne von § 3 Absatz 1 und 2 mitteilen, wenn diese im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt werden.

(4) Die meldende Stelle gibt den betroffenen Unternehmen und natürlichen Personen vor der Mitteilung Gelegenheit zur Äußerung. Die meldende Stelle dokumentiert ihre Entscheidungsgründe. Sie unterrichtet die Betroffenen nach Satz 1 vor der Mitteilung über deren Wortlaut.

(5) Die meldende Stelle trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der mitgeteilten Daten. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung der mitteilenden Stelle haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 5

Eintragungsgegenstand

(1) Liegen die Eintragungsvoraussetzungen nach § 3 vor, so haben die nach § 4 zur Mitteilung verpflichteten Behörden der Informationsstelle folgende Daten zu übermitteln:

1. meldende Behörde,

2. Datum der Meldung,

3. Aktenzeichen des Vorgangs der meldenden Stelle,

4. betroffenes Unternehmen und betroffene Zweigniederlassung (Firma und Name, Rechtsform, Namen und Vornamen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften Namen und Vornamen der geschäftsführenden Gesellschafter, Sitz oder Anschrift des Unternehmens, Registergericht und Handelsregisternummer sowie Umsatzsteueridentifikationsnummer),

5. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der betroffenen natürlichen Personen,

6. Anlass für die Meldung, Art der Eintragungsvoraussetzungen,

7. Datum und Dauer des Vergabeausschlusses.

Ist der Rechtsverstoß oder der Vergabeausschluss ausschließlich einer selbständigen Zweigniederlassung eines Unternehmens zuzurechnen, so werden nur die Daten dieses Unternehmensteils in das Register eingetragen.

(2) Erweisen sich Eintragungen als falsch, so ist unverzüglich die Löschung zu veranlassen. Erweisen sich nur einzelne Angaben in den Eintragungen als falsch, veranlasst die ursprünglich meldende Stelle die unverzügliche Löschung oder Berichtigung.

§ 6

Abfragepflicht

(1) Die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, vor Entscheidungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem Wert ab 25 000 Euro bei der Informationsstelle nachzufragen, inwieweit Eintragungen im Korruptionsregister zu Bieterinnen und Bietern, Bewerberinnen und Bewerbern sowie potentiellen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern vorliegen. Die öffentlichen Auftraggeber sind berechtigt, die Nachfragen auch auf etwaige Nachunternehmerinnen und -unternehmer zu erstrecken, wenn sie dies für erforderlich halten.

(2) Bei geplanten Vergaben unterhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Wertgrenze kann der öffentliche Auftraggeber bei der Informationsstelle nachfragen, ob Eintragungen zu Bieterinnen und Bietern, Bewerberinnen und Bewerbern sowie potentiellen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern vorliegen.

§ 7

Weitere Auskünfte

(1) Die Informationsstelle erteilt auf Antrag Auskunft über Eintragungen im Korruptionsregister an:

1. die mit Vergabeentscheidungen befassten öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder,

2. die mit der Nachprüfung von Vergabeentscheidungen befassten Vergabekammern,

3. die mit der Entscheidung über Vergaben befassten Gerichte,

4. die Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des Bundes und der Länder,

5. die mit der Verhütung und Verfolgung von Wirtschaftskriminalität befassten Polizeidienststellen des Bundes und der Länder.

(2) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft begehrt wird. Die Auskunftserteilung muss der Aufgabenerfüllung der anfragenden Stelle dienen.

§ 8

Tilgung

(1) Eine Eintragung im Korruptionsregister ist zu tilgen

1. nach einer Frist von einem Jahr, wenn im Falle eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens die Höhe der Geldbuße nicht mehr als 1.000 Euro beträgt,

2. nach einer Frist von drei Jahren,

3. wenn die Stelle, die den Ausschluss oder den Hinweis mitgeteilt hat, die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit meldet,

4. wenn eine Mitteilung gemäß Absatz 4 eingeht und die Stelle, die den Ausschluss oder den Hinweis gemeldet hat, nicht innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Mitteilung durch die Informationsstelle widerspricht. Für die Dauer dieser Frist ist der Eintrag zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen,

5. bei Einstellung eines eingeleiteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens mit Ausnahme einer Einstellung nach § 153a StPO,

6. bei Freispruch nach einer Meldung nach § 3 Absatz 2 Nr. 1 und 6.

(2) Die Tilgung kann bei Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit auf Antrag auch eher erfolgen. Die Zuverlässigkeit kann in der Regel als wiederhergestellt angesehen werden, wenn

1. die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung bzw. -gesellschaft durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen Vorsorge gegen die Wiederholung des Rechtsverstoßes getroffen hat

2. und ein durch den Rechtsverstoß entstandener Schaden ersetzt wurde oder eine rechtsverbindliche Anerkennung der Schadensersatzverpflichtung vorliegt.

(3) Enthält das Korruptionsregister mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die nach Absatz 1 zu wahrenden Fristen abgelaufen sind oder bezüglich aller Eintragungen die nach Absatz 2 erforderlichen Zuverlässigkeitsnachweise erbracht wurden.

(4) Wird der Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit bei einem öffentlichen Auftraggeber erbracht, hat dieser der Informationsstelle dies unverzüglich mitzuteilen. Erhalten andere Stellen nach § 4 Absätze 1 und 3 Kenntnis von Umständen, die eine weitere Speicherung im Korruptionsregister ausschließen, so ist dies der Informationsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Informationsstelle leitet diese Meldung unverzüglich an die ursprünglich mitteilende Stelle weiter.

(5) Die Frist beginnt mit dem Datum der Rechtskraft der Entscheidung in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 beginnt die Frist mit dem Datum der endgültigen Einstellung, in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 6 mit dem Datum der Eintragung.

§ 9

Unterrichtungspflicht

(1) Die betroffenen Unternehmen und natürlichen Personen sind von Eintragungen und Löschungen gemäß § 5 unverzüglich zu unterrichten.

(2) Die Informationsstelle hat darüber hinaus auf Antrag Unternehmen und natürlichen Personen Auskunft über die sie betreffenden Eintragungen im Korruptionsregister zu erteilen.

§ 10

Anwendbarkeit des Hamburgischen Datenschutzgesetzes

(1) Im Übrigen gilt das Hamburgische Datenschutzgesetz sinngemäß auch, soweit von diesem Gesetz andere als natürliche Personen betroffen sind.

(2) Das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz findet auf die Regelungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 11

Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Es tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(3) Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren durch den Senat überprüft. Er berichtet danach der Bürgerschaft über die Ergebnisse der Überprüfung.