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Kosten für die Unterbringung – Asylbewerberinnen und Asylbewerber werden bereits jetzt an den Kosten beteiligt

Mittwoch, 02.03.2016

zu Drs. 21/3305

 

Nach bestehender Rechtslage müssen Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ihr Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, aufbrauchen, bevor sie Leistungen beziehen können. Es besteht lediglich ein kleiner Vermögensfreibetrag in Höhe von 200 Euro pro Person für notwendige Anschaffungen wie beispielsweise Wintermäntel, Wäsche, Schuhe. Ähnliche Regelungen gelten auch für Hartz IV-Empfänger, wenn auch mit höherer Freigrenze. Wohnen Asylbewerberinnen und Asylbewerber in einer Erstaufnahmeeinrichtung, haben sie die Kosten für ihre Unterbringung zu erstatten, also im Nachhinein zu begleichen, wenn sie über Vermögen verfügen.

Der Grundsatz, dass Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG ihr Einkommen und Vermögen erst aufbrauchen müssen, bevor sie Leistungen in Anspruch nehmen können, ist in § 7 AsylbLG geregelt und nicht neu. Die Regelungen stammen aus den 1990er Jahren. Die Einzelheiten und Ausnahmen hierzu ergeben sich aus der Fachanweisung zum AsylbLG (Teil B.II.4) sowie der Arbeitshilfe zum AsylbLG (Nr. VII).

Da es sich um bundesgesetzliche Vorschriften handelt, gelten sie in allen Bundesländern, nur die Durchsetzung erfolgt teilweise etwas unterschiedlich. In den meisten Bundesländern müssen Flüchtlinge zu Beginn des Asylverfahrens einen Fragebogen ausfüllen, der die Vermögensverhältnisse abfragt und die Antragsteller auf die Konsequenzen einer wahrheitswidrigen Beantwortung hinweist, so auch in Hamburg.

Durchsuchungen werden von den meisten Bundesländern grundsätzlich nicht durchgeführt. In Bayern und Baden-Württemberg soll es in Einzelfällen zu Durchsuchungen kommen. Dass ein Bundesland Durchsuchungen auf Wertsachen und Geld regelhaft zu Beginn eines Asylverfahrens vorsieht, ist den Antragstellerinnen und Antragstellern jedoch nicht bekannt. Allerdings haben gerade die beiden oben genannten Bundesländer den Freibetrag, der den Flüchtlingen bleiben soll, deutlich angehoben, und zwar auf 750 Euro (Bayern) und 350 Euro (Baden-Württemberg).

Durchsuchungen werden allgemein als nicht zielführend eingeschätzt und deshalb auch in Hamburg nicht durchgeführt. Es ist davon auszugehen, dass nur ein geringer Teil der Flüchtlinge überhaupt so viel Geld bei sich hat, dass es eingezogen und für die Unterbringungskosten verwendet werden könnte. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass – selbst wenn Flüchtlinge über Vermögen verfügen sollten – dieses in größeren Mengen als Bargeld oder Wertgegenstände am Körper oder in Taschen mitgeführt und bei Durchsuchungen aufgespürt werden könnte. Nach Ansicht der Antragstellerinnen und Antragsteller handelt es sich bei der Forderung nach Einführung von systematischen Durchsuchungen von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern auf Wertsachen und Bargeld um eine rein populistische Forderung, die nicht zielführend sein würde und daher abzulehnen ist.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird aufgefordert,

an dem bisherigen und in den meisten Bundesländern praktizierten Verfahren festzuhalten, wonach Asylbewerberinnen und Asylbewerber zu Beginn ihres Asylverfahrens schriftlich zur Beantwortung der Frage nach ihren Vermögensverhältnissen aufgefordert werden.

 

sowie
  • der Abgeordneten Antje Möller
  • Christiane Blömeke
  • Filiz Demirel
  • Mareike Engels
  • Dr. Anjes Tjarks (GRÜNE) und Fraktion