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Mehrkosten der Realisierung der Elbphilharmonie – Schiedsgutachterverfahren statt nachteiliges Verhandlungsergebnis

Dienstag, 03.03.2009

zur Drs.19/1841

Nach den Ausführungen in der Senatsmitteilung in Drucksache 19/1841 und den Erläuterungen der Senatsvertreter im Kultur- und im Haushaltsausschuss bestehen erhebliche Zweifel, dass die Nachforderungen des Generalunternehmers sorgfältig geprüft und aus fachlicher sowie rechtlicher Sicht als angemessen und begründet bewertet wurden.

Darüber hinaus ist das finanzielle Risiko eines Rechtstreits über die Forderungen des Generalunternehmers, die über das von der Stadt anerkannte Volumen hinausgehen, nicht in jeder Einzelpositionen, sondern nur pauschal geschätzt. Die Zahlung einer Einigungssumme von 30 Millionen Euro ist damit nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung nicht vertretbar. Es bestehen zudem erhebliche Zweifel, ob der

Generalunternehmer tatsächlich wirksam und eindeutig am 15.09.2009 das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat, die der damalige Projektkoordinator mit dem Auftrag geführt hat, die rechtlichen und finanziellen Interessen der Stadt konsequent zu vertreten. Mit Nachtrag 4 wird keine Generalquittung für die Zukunft ausgestellt, die weitere Nachforderungen und Mehrkosten mit hinreichender Sicherheit ausschließt. Stattdessen besteht die Gefahr, dass

die Anerkennung von Ansprüchen des Generalunternehmers die Rechtsposition der Stadt bei künftigen Baukonflikten schwächt und das finanzielle Risiko für die Stadt weiter vergrößert. Ein Abschluss von Nachtrag 4 würde in dem bestehenden Baukonflikt insgesamt einen erheblichen und nicht zu akzeptierenden finanziellen Nachteil für die Stadt zur Folge

haben. Im Interesse der Steuerzahler darf die Stadt nur Mehrkosten übernehmen, die nach verständiger Prüfung eines unabhängigen Gutachters begründet sind und sich aus den Vereinbarungen in den Ausgangsverträgen ergeben. Aus diesem Grund muss ein Schiedsgutachterverfahren durchgeführt werden, wie es im Leistungsvertrag mit dem Generalunternehmer vertraglich festgelegt wurde.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht,

1) den Nachtrag 4 mit dem Generalplaner (Architekten) zu angemessenen Kosten abzuschließen und die vorhandenen bzw. mit dem Nachtrag terminlich vereinbarten Ausführungsplanungen für eine unverzügliche Fertigstellung der Elbphilharmonie entgegen zu nehmen.

2) den Nachtrag 4 mit dem Generalunternehmer (Hochtief bzw. Adamanta) nicht abzuschließen.

3) dem Generalunternehmer die Ausführungsplanungen des Generalplaners zu

übergeben und ihn nach den Bestimmungen des Leistungsvertrages anzuweisen, den Bau der Elbphilharmonie nach diesen Plänen unverzüglich fortzusetzen.

4) alle bisherigen und künftigen Nachforderungen des Generalunternehmers zurück zu weisen, keine Rechtspositionen der Stadt aufzugeben bzw. Ansprüche des Generalunternehmers anzuerkennen und unverzüglich ein Schiedsgutachterverfahren nach den Bestimmungen des Leistungsvertrages einzuleiten.