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Novellierung des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes

Mittwoch, 26.11.2014

Die Novellierung des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes ist sehr zu begrüßen, denn das Hamburgische Gleichstellungsgesetz ist aus dem Jahre 1991 und bedurfte dringend einer Verbesserung und einer Anpassung an die gesellschaftlichen Entwicklungen.

Die nun vorgelegte Novellierung des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes beinhaltet weitreichende Verbesserungen und strukturelle Änderungen. So werden beispielsweise erstmals verpflichtend Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen sein, die Vorgaben für die Gleichstellungspläne präzisiert sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert. Strukturell werden gleichermaßen Frauen und Männer in den Blick genommen.

Die tatsächliche Umsetzung der Gleichstellung ist ein umfassendes Projekt, so dass, hier bezogen auf den öffentlichen Dienst, auch mit den jetzt eingeführten Neuerungen dieser Prozess nicht zu Ende sein wird. Daher ist es sinnvoll, dass im Gesetz Berichtspflichten vorgesehen sind. Nur so können die neuen Regelungen erprobt und zielgerichtet evaluiert werden.

Dies gilt auch für die Neuerung, dass jede Dienststelle verpflichtend mindestens eine Gleichstellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftragten zu bestellen hat. Damit wird in jeder Dienststelle mindestens eine Ansprechperson bzw. ein Kontrollorgan zur Einhaltung der Vorschriften vorhanden sein. Es handelt sich dabei um eine Mindestanforderung. Die einzelne Dienststelle kann, je nach Bedarf, auch mehr Beauftragte bestellen. In den einzelnen Bereichen muss diese positive Neuerung nun erst einmal erprobt werden. Langfristig ist durch die einzelnen Bereiche zu überprüfen, ob die Zahl der eingesetzten Beauftragten dem Bedarf gerecht wird oder ob nachjustiert werden muss. So ist neben den anderen Bereichen auch im Schulbereich zu betrachten, wie sich die praktische Erprobung darstellt und sich in das System mit Perso-nalvertretungen etc. einfügt. Hier muss überprüft werden, ob die Regelung geeignet ist oder Anpassungsbedarf besteht.

Eine wichtige Neuerung ist zudem der weiter gefasste Geltungsbereich des Gesetzes. Um die umfassende Geltung auch in Bezug auf die Akademie der Polizei sicher zu stellen ist es notwendig, eine Änderung vorzunehmen. Durch die neue Formulierung des § 22 des Gesetzes wird die gesamte Akademie der Polizei mit in den Geltungsbereich einbezogen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt des neu gestalteten Gesetzes sind die Gleichstellungspläne, die jede Dienststelle zu erstellen hat. Diese erstmalig nach einem einheitlichen Standard neu zu erstellenden Pläne sollten so zeitnah wie möglich umgesetzt werden. Primär wichtig ist es aber, qualitativ hochwertige Gleichstellungspläne zu erhalten, die dem Ziel des Gesetzes dienen: die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Beseitigung bestehender und die Verhinderung künftiger Nachteile aufgrund des Geschlechtes. Die sorgfältige Ausarbeitung der Pläne und die Einbeziehung aller Beteiligten benötigt Zeit, so dass der vorgegebene Endzeitpunkt des einheitlichen Inkrafttretens nachvollziehbar ist.

Nichts desto trotz ist es wünschenswert, dass die Gleichstellungspläne so schnell wie möglich vorgelegt werden, damit es neben den vielen weiteren neuen Regelungen auch auf diesem Feld zügig vorangeht. Soweit in einzelnen Dienststellen die Möglichkeit besteht, Gleichstellungspläne bereits früher, vor dem vorgesehenen einheitlichen Inkrafttretens Zeitpunkt, zu realisieren und umzusetzen, wird dies ausdrücklich begrüßt.

Vor diesem Hintergrund wird im Gesetz die Möglichkeit vorgesehen, Pläne auch schon früher in Kraft setzen zu können. Ergänzend wird der Senat mit diesem Antrag ersucht, zu prüfen, ob Gleichstellungspläne einzelner Dienststellen nach dem neuen Gleichstellungsgesetz schon vor dem 01.01.2017 vorgelegt werden können, die dann auch als Vorbilder für andere Dienststellen dienen können.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

1. Das Gesetz aus der Drs. 20/12157, Anlage 1 (Gesetz zur Neuregelung des Hamburgi-schen Gleichstellungsrechts im öffentlichen Dienst) mit folgenden Änderungen zu be-schließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 22 erhält folgende Fassung:

„Die Zuständigkeit der oder des Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 erstreckt sich in den staatlichen Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 269) nur auf das Technische, Bibliotheks- und Verwaltungspersonal. Im Übrigen findet dieses Gesetz auf die staatlichen Hochschulen der Freien und Hanse-stadt Hamburg Anwendung, soweit das Hamburgische Hochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt.“

b) § 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Gleichstellungspläne nach § 16 treten erstmals zum 1. Januar 2017 in Kraft; die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Gleichstellungspläne gelten bis zum 31. Dezember 2016 fort. Abweichend hiervon können für einzelne Dienststellen im Einvernehmen zwischen der für die Gleichstellung im öffentlichen Dienst zuständigen Behörde und der betroffenen Dienststelle Gleichstellungspläne bereits vor dem gemeinsamen Stichtag 1. Januar 2017 in Kraft treten und bestehende Gleichstellungspläne ablösen. In diesem Fall ist die Geltungsdauer der Gleichstellungspläne abweichend von § 16 Absatz 1 begrenzt bis zum 31. Dezember 2016.“

2. Der Senat wird ersucht, darauf hinzuwirken, dass mindestens drei Dienststellen ihre Gleichstellungspläne nach dem neuen Gleichstellungsgesetz bereits bis zum Ende des Jahres 2015/ Anfang 2016 vorlegen und ggf. übergangsweise in Kraft setzen, um die möglichst rasche Umsetzung der Zielsetzungen des Gleichstellungsgesetzes in die Praxis zu fördern. Mit ihrer Veröffentlichung vor dem vorgesehenen einheitlichen Datum des Inkrafttretens 01.01.2017 können diese Gleichstellungspläne dann wiederum anderen Dienststellen als Vorbilder dienen.

3. Der Senat wird ersucht, den Prozess zur Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 18 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zu begleiten und in Hinblick auf den bedarfsgerechten Einsatz zu prüfen und in seinem ersten Erfahrungsbericht gemäß § 4 und § 24 des Gesetzes über die Erfahrungen hinsichtlich der vorhandenen Strukturen zu berichten.